Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde gegen Bußgeld verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein OWi-Urteil über 87,50 EUR. Streitpunkt war, ob ein vor Urteil eingetretenes Verfahrenshindernis bzw. die vorzeitige Rücknahme des Einspruchs im Zulassungsverfahren zur Verfahrenseinstellung führt. Das OLG verwirft den Zulassungsantrag: nach § 80 Abs. 5 OWiG ist die Rücknahme unbeachtlich; Zulassungsgründe (Fortbildung/Einheitlichkeit) liegen nicht vor; eine Gehörsrüge wurde nicht substantiiert vorgetragen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Bußgeldurteil über 87,50 € als verworfen; Zulassungsgründe liegen nicht vor und Rücknahme des Einspruchs ist im Zulassungsverfahren unbeachtlich.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG führt ein vor Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenes Verfahrenshindernis nicht zur Verfahrenseinstellung.
Die Rücknahme des Einspruchs vor Verkündung des angefochtenen Urteils ist im Zulassungsverfahren zur Rechtsbeschwerde von Gesetzes wegen unbeachtlich.
Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Fortbildung oder Sicherung der Einheitlichkeit des Rechts sind erhebliche, klärungsbedürftige Rechtsfragen erforderlich; bei geringer Bußgeldhöhe sind solche Zulassungsgründe regelmäßig ausgeschlossen.
Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur wirksam, wenn der Betroffene substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Umstände übergangen worden sein sollen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 117 OWi 164/20
Leitsatz
Nach § 80 Abs. 5 OWiG führt ein vor Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenes Verfahrenshindernis – anders als bei einer Rechtsbeschwerde, die nicht der vorherigen Zulassung bedarf – im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Verfahrenseinstellung. Vielmehr ist die Rücknahme des Einspruchs vor Verkündung des angefochtenen Urteils im Zulassungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Rubrum
Zusatz:
Da in dem Bußgeldbescheid der Ordnungsbehörde vom 18.06.2020 lediglich eine Geldbuße von 87,50 Euro festgesetzt worden ist, ist der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde das statthafte Rechtsmittel. Nach § 80 Abs. 5 OWiG führt ein vor Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenes Verfahrenshindernis – anders als bei einer Rechtsbeschwerde, die nicht der vorherigen Zulassung bedarf – nicht zur Verfahrenseinstellung. Vielmehr ist die Rücknahme des Einspruchs vor Verkündung des angefochtenen Urteils im Zulassungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich (BGH MDR 1989, 372). Diese Frage ist auch obergerichtlich geklärt (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 31.10.2006 – 2 Ss OWi 653/06 m.w.N.; OLG Köln NStZ-RR 2003, 242), so dass eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts ausscheidet. Die Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wurde nicht erhoben und würde im Übrigen auch nicht durchgreifen (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheidet schon wegen der Bußgeldhöhe aus (vgl. § 80 Abs. 2 OWiG).
Ob etwa erstinstanzliche Kosten im Gnadenwege oder nach § 21 GKG niedergeschlagen werden können, entzieht sich der Entscheidungsbefugnis des Senats.