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Oberlandesgericht Hamm·4 RBs 1/19·23.01.2019

Rechtsbeschwerde zur Abgrenzung Freilandhaltung/Stallbegriff – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen

Öffentliches RechtVeterinärrechtOrdnungswidrigkeitenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen angeblicher Freilandhaltung von Schweinen ohne Genehmigung verurteilt. Das OLG hält die rechtliche Einordnung als Freilandhaltung für fehlerhaft, weil die Tiere nach den Feststellungen in einem überdachten, abgegrenzten Bereich untergebracht waren. Bauliche Mängel begründen nicht automatisch das Fehlen eines Stallgebäudes. Die Sache wird zur erneuten Feststellung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Begriff der Freilandhaltung i.S.v. § 2 S.1 Nr.11 SchHaltHygV setzt eine tatsächliche Unterbringung „im Freien“ ohne feste Stallgebäude voraus; überdachte und räumlich abgegrenzte Haltungsbereiche sind hiervon abzugrenzen.

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Bauliche oder betriebliche Mängel am Stall führen nicht ohne Weiteres dazu, dass ein Gebäude nicht mehr als festes Stallgebäude i.S.v. § 2 S.1 Nr.2 SchHaltHygV anzusehen ist; ansonsten würden die Tatbestände des § 12 Nr.1 und Nr.2 SchHaltHygV unzulässig ineinanderfallen.

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Die Bußgeldtatbestände des § 12 Nr.1 (Verstoß gegen Anforderungen nach §§ 3,4 SchHaltHygV) und Nr.2 (Betreiben einer Freilandhaltung ohne Genehmigung) sind getrennt auszulegen und auf den jeweiligen gesetzlichen Tatbestand abzustellen.

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Fehlen für die rechtliche Bewertung erhebliche Feststellungen zur Unterbringungsart (z.B. Überdachung, Wand- und Torzustand, Abgrenzung durch Zäune), sind weitere Feststellungen zu treffen; das Rechtsmittelgericht hat bei Möglichkeit abzuheben und zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 79 Abs. 3 OWiG§ 344 Abs. 2 StPO§ 2 S. 1 Nr. 2 SchHaltHygV§ 2 S. 1 Nr. 11 SchHaltHygV§ 12 Nr. 2 SchHaltHygV i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 4a TierGesG§ 12 Nr. 1 i.V.m. § 3 SchHaltHygV

Vorinstanzen

Amtsgericht Olpe, 52 OWi 49/18

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Olpe zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Freilandhaltung von Schweinen ohne die erforderliche Genehmigung zu einer Geldbuße von 800 Euro verurteilt. Dazu hat es festgestellt:

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„Am 05.08.2017 erwarb der Betroffene, der zuvor keine Schweinehaltung betrieb, 15 Ferkel und zeigte dies am 09.08.2017 dem Kreis X – Fachdienst Gesundheit und Verbraucherschutz – an. Er teilte die beabsichtigte Auslaufhaltung der Schweine mit und kündigte an, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen in Form einer doppelten Zaunanlage bis zu einem mit der Behörde vereinbarten Ortstermin zu errichten. Er hält die Schweine in einem Nebenanbau eines seinerzeit als Stall für 60 Schweine baurechtlich genehmigten Stallgebäudes, welches zwischenzeitlich anderweitig genutzt wird. Der Gebäudeteil, in dem die Schweine gehalten werden, ist an einer Seite durch eine einfache Verbretterung mit teilweise mehreren Zentimeter großen Lücken zwischen den vertikal stehenden Brettern verschlossen. Die dem Hof abgewandte hintere Seite bietet den Schweinen den Durchgang zum Auslauf und ist nicht verschließbar. Die vierte, dem Hof zugewandte Seite des Anbaus ist offen und nur durch einen Bauzaun verschlossen. Verschließbare Tore sind weder an der Vorderseite zum Hof noch an der Rückseite zum Auslauf vorhanden. Wegen des den Schweinen zur Verfügung stehenden Bereiches sowie des Auslaufs wird auf die Luftbildaufnahme Bl. 39 d.A. Bezug genommen. Wegen der Gestaltung des den Schweinen zur Verfügung stehenden überdachten Bereiches, wird auf das Lichtbild Bl. 40, welches die dem Hof zugewandte Vorderseite zeigt, die zwei Lichtbilder Bl. 55 d.A., welche den Durchgang zum Auslauf zeigen sowie wegen der baulichen Gestaltung des Stallbereichs auf die zwei Lichtbilder Bl. 51 d.A. Bezug genommen. Nachdem die Behörde den Betroffenen im Oktober 2017 mündlich wie auch per E-Mail darauf hinwies, dass es sich um eine genehmigungspflichtige Freilandhaltung und nicht um eine Auslaufhaltung handele, leitete die Behörde das Bußgeldverfahren ein und hörte den Betroffenen mit Schreiben vom 27.11.2017 hierzu an, dessen Zugang der Betroffene bestreitet. Mit dem Einspruch vom 11.01.2018 gegen den am 28.12.2017 erlassenen Bußgeldbescheid wies der Betroffene darauf hin, dass es sich seiner Auffassung nach um eine nur anzeige- nicht aber genehmigungspflichtige Auslaufhaltung handele und er stellte hilfsweise einen Antrag auf Genehmigung der Freilandhaltung, den die Behörde bislang nicht beschieden hat.“

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Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde und macht eine Verletzung materiellen Rechts geltend. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

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II.

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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Rechtsbeschwerdebegründung genügt noch den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG; 344 Abs. 2 StPO. Zwar können Einzelausführungen zur Sachrüge eine Revision oder Rechtsbeschwerde insgesamt unzulässig machen, wenn sie ergeben, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstandet, sondern ausschließlich Beweiswürdigung oder die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angreifen will (BGH NStZ 1991, 597; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 117; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 344 Rdn. 19 m.w.N.). So verhält es sich hier aber nicht. Mit der Rechtsbeschwerdeeinlegung hat der Betroffene gleichzeitig die Rüge der Verletzung materiellen Rechts in allgemeiner Form erhoben. Formulierungen in dem Rechtsbeschwerdebegründungsschriftsatz wie, dass „die weiteren Feststellungen leider von den tatsächlichen Gegebenheiten“ abwichen o.ä. geben zwar Anlass zu der Besorgnis, dass der Beschwerdeführer lediglich einen anderen als den amtsgerichtlich festgestellten Sachverhalt vorbringen will. An anderer Stelle wird aber noch hinreichend deutlich, dass er sich insgesamt – wenn auch teilweise unter Anbringung urteilsfremden Sachverhalts – gegen die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts, dass es sich bei der Unterbringung der Schweine nicht um einen Stall handele und deswegen (nicht wie vom Betroffenen vertreten) um eine Auslaufhaltung i.S.v. § 2 S. 1 Nr. 11 SchHaltHygV handele, wendet.

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III.

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Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das angefochtene Urteil weist einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf.

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Zu Unrecht verneint das Amtsgericht, dass es sich bei dem Gebäude, in dem die Schweine gehalten werden, um ein festes Stallgebäude i.S.v. § 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 11 SchHaltHygV handelt und bejaht statt dessen eine Haltung „im freien ohne feste Stallgebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen“. Eine solche Freilandhaltung, die dann ohne Genehmigung betrieben den Bußgeldtatbestand nach § 12 Nr. 2 SchHaltHygV i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 4a TierGesG erfüllen würde, ergeben die Feststellungen des Amtsgerichts bzw. seine rechtliche Wertung aber nicht.

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Das Amtsgericht stützt seine Argumentation darauf, dass der Schutzzweck der  SchHaltHygV die Tierseuchenprävention sei. Maßgeblich für das Vorliegen eines Stallgebäudes i.S.v. § § 2 S. 1 Nr. 2 SchHaltHygV sei, dass ein solches gegen das Eindringen von potentiell krankheitsübertragenden Wildtieren  in den Schweinebestand zuverlässig verhinderte. Das sei vorliegend nicht gewährleistet und mithin auch kein Stallgebäude gegeben. Dabei verkennt es aber die unterschiedlichen Bußgeldtatbestände nach § 12 Nr. 1 und Nr. 2 SchHaltHygV. Während Nr. 2 das Betreiben einer Freilandhaltung ohne Genehmigung bußgeldbewehrt, sanktioniert Nr. 1 eine Haltung der Tiere entgegen der Anforderungen nach §§ 3, 4 Abs. 1 und 2 SchHaltHygV, also auch etwa einen Verstoß gegen die baulichen Voraussetzungen und betrieblichen Anforderungen nach Anlage 1. Würde jeglicher Verstoß gegen die Anforderungen an die Ausführung des Stalls bereits dazu führen, dass das Vorliegen eines Stalls verneint wird, so würde die Bußgeldvorschrift nach § 12 Nr. 1 i. V. m. § 3 SchHaltHygV aber leer laufen.

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Weiter verkennt das Amtsgericht, dass die Freilandhaltung eine Haltung der Schweine im Freien ohne feste Stallgebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen voraussetzt (§ 2 S. 1 Nr. 11 SchHaltHygV). Schon die Feststellungen in den Urteilsgründen selbst sprechen gegen eine Haltung der Tiere im Freien, sind sie doch in einem festen Gebäude untergebracht. Aus den Lichtbildern, auf die zulässig nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wurde ergibt sich zudem, dass die Schweine in einem komplett überdachten Gebäude, welches an einer Seite an ein geschlossenes anderes Gebäude angrenzt, an der diesem gegenüberliegenden Seite durch eine geschlossene Bretterwand vom Boden bis zum Dach begrenzt ist. Auf dem Lichtbild Bl. 40 ist erkennbar, dass eine weitere Seite des Gebäudes durch einen unter der Überdachung stehenden Bauzaun begrenzt ist, die gegenüberliegende Seite lässt eine Bretterwand mit möglicherweise einem Tor erkennen. Auf den Lichtbildern Bl. 55 ist eine Bretterwand an der Kopfseite des Gebäudes mit einer geöffneten Fläche erkennbar. Ob es sich hierbei um das vorbenannte Tor in geöffnetem Zustand handelt, bleibt unklar. Jedenfalls befindet sich deutlich in den Innenraum des Gebäudes versetzt ein Zaun, hinter dem sich, das zeigen die Bilder Bl. 51 d. A., die Schweine befinden. Bei diesen Gegebenheiten kann nicht von einer Unterbringung der Tiere „im Freien“ gesprochen werden. Schon mit dem Wortlaut der Regelung ist dies nicht vereinbar. „Im Freien“ bedeutet laut Duden Online-Wörterbuch etwa „draußen“ oder „außerhalb eines Raumes“. Eine solche Unterbringung liegt nicht vor. Auch systematische Erwägungen sprechen gegen die Annahme, die Tiere wären „im Freien“ untergebracht. Diese Unterbringungsart steht nämlich in Abgrenzung zu anderen Unterbringungsarten mit festen Stallgebäuden, wie etwa die Auslaufhaltung-. Ein Stall ist nach § 2 S. 1 Nr. 2 SchHaltHygV aber dadurch gekennzeichnet, dass es sich um einen  räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzten Haltungsbereich innerhalb eines Betriebes handelt. Diese Voraussetzungen erscheinen aber nach den in Bezug genommenen Lichtbildern als gegeben.

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Da weitere Feststellungen möglich sind, welche jedenfalls einen Verstoß gegen § 12 Nr. 1 i. V. m. § 3 SchHaltHygV ergeben könnten, war das angefochtene Urteil mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).