Aufhebung wegen unvollständiger Feststellungen zur nächtlichen Lärmstörung (LImSchG NW)
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde wegen nächtlicher Lärmimmissionen nach §§ 9, 17 LImSchG NW zu einer Geldbuße verurteilt; Messungen ergaben einen konstanten Pegel von 52,9 dB(A). Das OLG Hamm hebt das Urteil auf, weil wesentliche Feststellungen fehlen (Tatzeit, Gebietstyp, Dauer der Immission, Messort und Messverfahren einschließlich Tonzuschlag). Ohne diese Angaben kann die Eignung zur Störung der Nachtruhe nicht überprüft werden. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Urteil aufgehoben; Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen wegen unvollständiger Feststellungen (Zeit, Dauer, Gebietstyp, Messverfahren).
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine Störung der Nachtruhe vorliegt, bemisst sich nach Intensität und Dauer des Lärms sowie nach dem Charakter des betroffenen Gebiets (z. B. Industrie-, Gewerbe-, gemischtes oder reines Wohngebiet).
Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 LImSchG setzt voraus, dass die Geräuschimmissionen innerhalb des geschützten Zeitraums (22–6 Uhr) verursacht wurden; dazu sind Feststellungen zur Tatzeit erforderlich.
Zur Begründung einer Ordnungswidrigkeit auf Grundlage von Messwerten müssen Messort, Messmethode, Messablauf und etwaige Messwertkorrekturen (z. B. Tonzuschlag) hinreichend dargelegt werden, damit die Messung nachvollziehbar überprüfbar ist.
Für die Annahme der Bußgeldtat genügt die objektive Eignung der Lärmimmission zur Störung der Nachtruhe; das tatsächliche Beschwerdeverhalten eines Anwohners ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 13 OWi 150/15
Leitsatz
Wann eine Störung der Nachtruhe vorliegt, richtet sich nach der Intensität und Dauer des Lärms und nach dem Charakter des Gebiets (Industriegebiet, Gewerbegebiet, Gebiet mit gemischter Nutzung, reines Wohngebiet), in dem sich der Lärm auswirkt. Die entsprechenden Umstände sind – neben der Tatzeit – ebenfalls im tatrichterlichen Urteil festzustellen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen §§ 9 Abs. 1, 17 Abs. 1 lit. e LImSchG (in der Liste der angewandten Vorschriften ist versehentlich von § 12 Abs. 1 lit. e LImSchG NW die Rede, in den Urteilsgründen wird dann aber zutreffend § 17 LImSchG NW genannt) – Ausübung einer Betätigung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, die geeignet ist, die Nachtruhe zu stören - zu einer Geldbuße von 5.000 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil ließ der Betroffene als verantwortlicher Geschäftsführer der U GmbH& Co KG am 29.10.2014 zu einer nicht näher festgestellten Uhrzeit Geräuschimmissionen von dem Betriebsgelände des genannten Unternehmens ausgehen, welche mit einem konstanten Lärmpegel von 52,9 dB(A) gemessen wurden, wobei der Mindestpegel bei 52,1 dB(A) und der Spitzenpegel bei 54,3 dB(A) lag. Die Messung wurde von einem „Ersatzmessort“ aus vorgenommen, der ca. 30m vom Wohnhaus eines Beschwerdeführers wegen einer früheren Lärmbelästigung aus dem Jahre 2013 liegen und diesem gleichwertig sein soll. Näheres zum Messort wird nicht mitgeteilt.
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde mit der er im Wesentlichen die Verletzung materiellen Rechts geltend macht und einen Freispruch anstrebt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge hin Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und – da weitere Feststellungen möglich sind - zur Zurückverweisung der Sache (§§ 349 Abs. 4 StPO, 79 OWiG).
1.
Das Verfahren war nicht wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung – hier eines wirksamen Bußgeldbescheids betreffend die abgeurteilte Tat – einzustellen. Zwar bezieht sich der von Amts wegen vom Rechtsbeschwerdegericht zur Kenntnis zu nehmende Bußgeldbescheid vom 15.01.2015 auf eine Tat am 26.10.2014. Angesichts der nahezu identischen Messergebnisse (laut Bußgeldbescheid 53 dB(A), laut Urteil 52,9 dB(A) konstanter Lärmpegel) und im Übrigen gleichem Tatort und sonstiger Umstände, geht der Senat davon aus, dass Bußgeldbescheid und angefochtenes Urteil dieselbe Tat betreffen.
2.
Das angefochtene Urteil weist aber auf die Sachrüge hin beachtliche Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf. Die (bisherigen) Feststellungen ergeben einen Verstoß gegen §§ 9 Abs. 1, 17 Abs. 1 lit. e LImSchG NW nicht.
Nach § 9 Abs. 1 LImSchG NW sind zwischen 22 Uhr und 6 Uhr Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Mangels Angabe der Uhrzeit, zu der die Geräuschimmission gemessen wurde, kann der Senat schon nicht überprüfen, ob diese überhaupt in den Zeitraum der geschützten Nachtruhe fällt.
Selbst wenn die Geräuschimmission im Zeitraum der geschützten Nachtruhe verursacht worden wäre, ergeben die bisherigen Feststellungen keinen bußgeldbewehrten Verstoß gegen die o.g. Vorschriften. Wann eine Störung der Nachtruhe vorliegt, richtet sich nach der Intensität und Dauer des Lärms und nach dem Charakter des Gebiets (Industriegebiet, Gewerbegebiet, Gebiet mit gemischter Nutzung, reines Wohngebiet), in dem sich der Lärm auswirkt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.02.1991 – 5 Ss (OWi) 18/91 - (OWi) 21/91 I –, juris m.w.N.). So ergeben sich aus der TA Lärm, welche indiziell herangezogen werden kann, ganz unterschiedliche Immissionsrichtwerte. Das angefochtene Urteil enthält allerdings keinerlei Angaben dazu, welchen Charakter das Gebiet, in dem die Lärmimmission aufgetreten ist, hat. Auch zur Dauer derselben enthält sie keine Angaben. Insoweit ist zu beachten, dass möglicherweise kurzzeitige Geräuschspitzen auch über den indiziellen Immissionsrichtwerten der TA-Lärm liegen können.
Für das weitere Verfahren weist darauf hin, dass es allerdings – anders als die Rechtsbeschwerde meint – nicht darauf ankommt, dass ein Anwohner Beschwerde geführt hat oder sich tatsächlich in seiner Nachtruhe gestört fühlt. Der Tatbestand der o.g. Vorschriften verlangt nur die Eignung der Lärmimmission zur Störung der Nachtruhe.
Soweit bei der Lärmmessung seitens des Messpersonals ein „Tonzuschlag“ von 3 dB(A) vorgenommen wurde wegen seines „subjektiven Empfindens“ bedarf es einer näheren Erläuterung, was damit gemeint ist. Auch im Übrigen bedürfte es einer näheren Darlegung zum Art und Weise und zum Ablauf der Messung, um diese für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar zu machen.