Revision gegen Verurteilung wegen ‚Hitlergruß‘ (linker Arm) verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen des mit dem linken Arm ausgeführten ‚Hitlergrußes‘ nach §§ 86, 86a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Oberlandesgericht bestätigt das Urteil und verwirft die Revision als unbegründet. Es stellt fest, dass auch die links ausgeführte Grußform den Tatbestand erfasst und ein vermeidbarer Verbotsirrtum nach §§ 17 S.2, 49 I StGB keine Strafmilderung rechtfertigt. § 86a StGB diene der Wahrung eines kommunikativen Tabus unabhängig von der Täterintention.
Ausgang: Revision gegen die Verurteilung wegen Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen (Hitlergruß) als unbegründet verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen durch den sogenannten ‚Hitlergruß‘ erfüllt auch bei Ausführung mit dem linken Arm den Tatbestand der §§ 86, 86a StGB.
Ein vermeidbarer Verbotsirrtum nach §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB rechtfertigt keine Strafmilderung, wenn der Irrtum vermeidbar war.
Die vom Täter beabsichtigte Abwandlung der Grußform (z. B. nur mit dem linken Arm) oder die Berufung auf Provokation entbindet nicht von der Strafbarkeit; § 86a StGB zielt auf die Verhinderung einer Gewöhnung und das kommunikativen Tabu.
Die Revision ist nur dann zur materiellen Nachprüfung zugelassen, wenn die Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten darlegt; fehlt eine solche Revisionsrechtfertigung, ist die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 5 NBs 82/23
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Zusatz:
Das Landgericht Münster hat den Angeklagten wegen des von ihm mit dem linken Arm ausgeführten sog. „Hitlergrußes“ zu Recht nach §§ 86, Abs. 1, 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 10,- EUR verurteilt. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Ausführung des sog. „Hitlergrußes“ auch mit dem linken Arm als strafbare Verwendung einer nationalsozialistischen Grußform zu ahnden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.07.1995, Az. 2 BvR 674/95, juris). Dem hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.03.2003, Az. 5St RR 20/03, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 26.07.2010, Az. 1 Ss 103/10, juris). Der Senat schließt sich dieser gefestigten Rechtsprechung an und weist mit Blick auf das Revisionsvorbringen im vorliegenden Verfahren ergänzend auf Folgendes hin: Das Landgericht hat mit rechtsfehlerfreier Begründung einen Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB) des Angeklagten abgelehnt und – ebenso rechtsfehlerfrei – einen vermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten angenommen, der nach Maßgabe von §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gerade keine Strafmilderung rechtfertigt. Der Angeklagte konnte sich insbesondere angesichts der Schutzrichtung des § 86a StGB nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe „absichtlich nur den linken Arm benutzt“, um „linke Verfassungsfeinde“ zu provozieren. § 86a StGB soll verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen – ungeachtet der damit verbundenen Absichten – sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in Deutschland grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2007, Az. 3 StR 486/06, juris; s. auch Senatsurteil vom 27.06.2023, Az. III - 4 ORs 46/23, NStZ 2023, 749). Der vom Angeklagten mit dem linken Arm ausgeführte „Hitlergruß“ ist auch nicht etwa ein hinzunehmendes Mittel der politischen Auseinandersetzung, sondern gerade das, was die Vorschrift des § 86a StGB verhindern soll, denn sie soll einer Gewöhnung an bestimmte Kennzeichen und Grußformen zuvorkommen, indem diese aus allen Kommunikationsmitteln verbannt werden (sog. „kommunikatives Tabu“).