Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung, Kosten auferlegt
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten wird vom Oberlandesgericht Hamm als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Gericht erlässt keinen weiteren Entscheidungstext neben dem Tenor. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Angeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Revisionsrechtfertigung setzt das Vorliegen eines rechtserheblichen Fehlers voraus; bleibt ein solcher Fehler aus, entfällt die Grundlage für eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils.
Bei Verwerfung der Revision kann das Revisionsgericht dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auferlegen; hierfür ist § 473 Abs. 1 StPO maßgeblich.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, § 349 Abs. 2 StPO.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte, § 473 Abs. 1 StPO.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.