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Oberlandesgericht Hamm·4 ORs 25/25·31.03.2025

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung, Kosten auferlegt

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrecht (Revision)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten wird vom Oberlandesgericht Hamm als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Gericht erlässt keinen weiteren Entscheidungs­text neben dem Tenor. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Revisionsrechtfertigung setzt das Vorliegen eines rechtserheblichen Fehlers voraus; bleibt ein solcher Fehler aus, entfällt die Grundlage für eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils.

3

Bei Verwerfung der Revision kann das Revisionsgericht dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auferlegen; hierfür ist § 473 Abs. 1 StPO maßgeblich.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, § 349 Abs. 2 StPO.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte, § 473 Abs. 1 StPO.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.