Revision verworfen: §29a BtMG – Kein minder schwerer Fall bei Kokainbeihilfe und THC-Überschreitung
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil ein. Zentral war die Frage, ob ein minder schwerer Fall i.S.v. §29a Abs.2 BtMG vorliegt. Das OLG Hamm verneint dies, weil die Beihilfe auch Kokain betraf und die THC-Menge den Grenzwert mehr als verdreifachte. Die Revision wird als unbegründet verworfen; die Kosten trägt die Angeklagte.
Ausgang: Revision der Angeklagten als unbegründet abgewiesen; minder schwerer Fall nach §29a Abs.2 BtMG wegen Kokainbeihilfe und erheblicher THC-Überschreitung ausgeschlossen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines "minder schweren Falles" i.S.v. §29a Abs.2 BtMG ist ausgeschlossen, wenn sich die Beihilfe auf das Handeltreiben mit harten Betäubungsmitteln (z.B. Kokain) erstreckt.
Eine erhebliche Überschreitung des für Cannabis maßgeblichen THC-Grenzwerts zur nicht geringen Menge spricht gegen die Annahme eines minder schweren Falles.
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei gemäß §473 Abs.1 StPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Rheine, 6 Ls 9/24
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, § 349 Abs. 2 StPO.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte, § 473 Abs. 1 StPO.
Rubrum
Zusatz:
Der Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG steht ersichtlich bereits entgegen, dass sich die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auch auf Kokain, also eine harte Droge bezog und dass hinsichtlich des Cannabis der Grenzwert zur nicht geringen Menge von 7,5 g Tetrahydrocannabinol -(vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 - juris) vorliegend um mehr als das Dreifache überschritten worden ist.