Revision verworfen – Verwendung stilisiertes Keltenkreuz als Kennzeichen (§86a StGB)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte verwendete öffentlich ein auf dem Daumen tätowiertes stilisiertes Keltenkreuz. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass ein solches Zeichen den objektiven Tatbestand des § 86a i.V.m. § 86 StGB erfüllen kann und kein zusätzlicher Hinweis auf die Organisation erforderlich ist. Die Revision wird als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Das objektive Tatbestandsmerkmal des § 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist bereits erfüllt, wenn ein als Kennzeichen verwendetes stilisiertes Keltenkreuz oder ein diesem zum Verwechseln ähnliches Zeichen öffentlich verwendet wird.
Für die Erfüllung des § 86a StGB bedarf es keines zusätzlichen Hinweises auf die Zugehörigkeit zu einer verfassungsfeindlichen Organisation; die öffentliche Verwendung des Kennzeichens kann genügen.
Ein "stilisiertes Keltenkreuz" kann ein gleichschenkliges Balkenkreuz mit einem um den Schnittpunkt gelegten Ring umfassen und fällt damit unter den Schutzbereich des § 86a StGB, wenn es als Kennzeichen dient.
Im Revisionsverfahren ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine revisionsrechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Kosten des verworfenen Rechtsmittels sind nach § 473 Abs. 1 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen, sofern die Revision keinen Erfolg hat.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 13 NBs 56/23
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Zusatz:
Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 01.10.2008, Az. 3 StR 164/08, juris, entscheiden hat, dass der objektive Tatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB bereits dann erfüllt ist, wenn das von der verbotenen Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit (VSBD/PdA) als Symbol benutzte stilisierte Keltenkreuz oder diesem zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen (§ 86a Abs. 2 S. 2 StGB) öffentlich verwendet werden. Eines zusätzlichen Hinweises auf die Organisation bedarf es nicht. Dabei ist unter einem „stilisierte Keltenkreuz“ in diesem Sinne nach den Gründen der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein – wie von dem Angeklagten auf seinem linken Daumen ursprünglich tätowiertes – gleichschenkliges Balkenkreuz, um dessen Schnittpunkt ein Ring gelegt ist, zu verstehen.