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Oberlandesgericht Hamm·4 ORs 159/25·27.01.2026

Revision gegen Verurteilung nach § 132a StGB (kirchliche Amtskleidung) verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen, nachdem er auf Facebook Fotos in römisch-katholischer Amtskleidung veröffentlicht hatte. Streitpunkt war insbesondere, ob die getragenen Gewänder/Abzeichen (auch in teils unüblicher Kombination) eine verwechselbar ähnliche Amtskleidung i.S.d. § 132a StGB darstellen und ob das Tragen „unbefugt“ war. Das OLG Hamm verwarf die Revision als unbegründet, weil die Feststellungen die Tatbestandsmerkmale (Verwechslungsgefahr, Unbefugtheit, Vorsatz) tragen. Maßgeblich sei der Gesamteindruck für einen durchschnittlichen Betrachter; tatsächliche Täuschung oder aktuelle liturgische Üblichkeit seien nicht erforderlich. Titel/Weihen innerhalb einer privatrechtlichen Glaubensgemeinschaft begründeten keine Berechtigung zum Tragen öffentlich-rechtlich geschützter kirchlicher Amtskleidung; verfassungsrechtliche Einwände griffen nicht durch.

Ausgang: Revision gegen die Verurteilung nach § 132a StGB als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 132a StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet; eine tatsächliche Täuschung ist nicht erforderlich, es genügt die objektive Eignung zur Verwechslung.

2

Ob eine Bezeichnung oder Amtskleidung „zum Verwechseln ähnlich“ ist, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck für einen durchschnittlichen, nicht besonders sorgfältig prüfenden Betrachter im jeweiligen Kontext.

3

Für die Tatbestandsmäßigkeit des Tragens kirchlicher Amtskleidung ist unerheblich, ob einzelne Kleidungsstücke in der konkreten Kombination kirchenüblich oder aktuell gebräuchlich sind; entscheidend ist die Wahrnehmbarkeit als Amtskleidung einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts.

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Eine Berechtigung zum Tragen geschützter kirchlicher Amtskleidung nach § 132a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 StGB folgt nicht aus Titeln oder Weihen innerhalb einer privatrechtlich organisierten Glaubensgemeinschaft.

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Hinweise außerhalb der Abbildung, die auf eine andere Glaubensgemeinschaft hindeuten, beseitigen eine tatbestandsmäßige Verwechslungsgefahr nicht, wenn die Darstellung auch ohne diese Kontextinformationen wahrgenommen werden kann.

Relevante Normen
§ 132a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 3 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 333 StPO§ 132a StGB§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 03 NBs 48/25

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

1

G r ü n ­d e:

2

I.

3

Das Amtsgericht – Strafrichter – Paderborn hat den Angeklagten mit Urteil vom 04.04.2025 wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 03.04.2024 (Az. 72a Ds 67/23) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat dabei hinsichtlich des Vorwurfs des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen jeweils auf Einzelfreiheitsstrafen von 4 Monaten erkannt.

4

Die hiergegen seitens des Angeklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn mit dem angefochtenen Urteil vom 03.07.2025 als unbegründet verworfen. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht – wie bereits das Amtsgericht – strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, u.a. wegen verschiedenen Körperverletzungsdelikte, Beleidigungen, Bedrohungen und – im Jahr 2021 – auch wegen Volksverhetzung.

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Zur Sache hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

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II.

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[…]

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Der Angeklagte lud auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Account „A“ bei insgesamt drei Gelegenheiten Fotos hoch, auf denen er mit in der römisch-katholischen Kirche gebräuchlichen Gewändern bekleidet ist.

9

Der Angeklagte ist – wie ihm bekannt ist – nicht berechtigt, Gewänder und Devotionalien der römisch-katholischen Kirche zu tragen und sich damit in der Öffentlichkeit zu zeigen.

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Der Angeklagte ist Begründer und Mitglied der „B“, einer Glaubensgemeinschaft, die in keinerlei Verbindung zur römisch-katholischen Kirche steht. Nach seiner unwiderleglichen Einlassung wurde er vom Begründer der „C D Kirche“ (CDK), E F, am 15.04.2012 zum „Priester“ geweiht und am 01.12.2013 durch die Katholische Kirche der G – Auslandjurisdiktion zu Köln – zum Missionsbischof.

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Bereits mit Dekret vom 13.03.2012 wurde der Angeklagte durch den damaligen Erzbischof von Paderborn, Erzbischof H, exkommuniziert.

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Es kam im Einzelnen zu folgenden Taten:

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1.

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Am 19.05.2023 veröffentlichte der Angeklagte auf seinem Facebook-Account ein Foto (Bl. 74 d.A.), auf welchem er ein rosafarbenes Messgewand sowie ein Manipel trägt, welches bei Messfeiern in der römisch-katholischen Kirche getragen wird. Üblicherweise werden derart rosafarbene Messgewänder im römisch-katholischen Gottesdienst am 4. Fastensonntag und am 3. Adventssonntag getragen. Der Angeklagte hält zudem eine in rotes Leder gebundene Ausgabe des Evangeliums in die Kamera und trägt ein Brustkreuz, welches in der römisch-katholischen Kirche Bischöfen und Äbten vorbehalten ist (Quelle: Internetseite).

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2.

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Am 28.06.2023 stellte der Angeklagte auf seinem Facebook-Account ein Foto (Bl. 73 d.A.) ein, welches ihn in einer Art Altarraum zeigt, bekleidet mit einem weiß-blauen Messgewand, welches bei Messfeiern in der römisch-katholischen Kirche, insbesondere bei sog. Marienfesten getragen wird (Quelle: Internetseite).

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3.

18

Am 30.06.2023 stellte der Angeklagte auf seinem Facebook-Profil ein Foto (Bl. 69 d.A.) ein, welches ihn in einem Raum stehend zeigt, wobei er über einem schwarzen Talar ein weißes Chorhemd und eine rote Mozzetta sowie eine Stola trägt, die ein typisches Zeichen geweihter Amtsträger der römisch-katholischen Kirche darstellt. Darüber trägt er ein Brustkreuz, welches in der römisch-katholischen Kirche Bischöfen und Äbten vorbehalten ist (Quelle: Internetseite).“

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Gegen das am 03.07.2025 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte durch per beA am 10.07.2025 bei dem Landgericht Paderborn eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag Revision eingelegt. Die Revision ist – nachdem die Urteilsgründe am 11.08.2025 seinem Verteidiger zugestellt worden waren – mit dem am 11.09.2025 bei dem Landgericht Paderborn eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag unter näheren Ausführungen mit der Verletzung materiellen Rechts begründet worden.

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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

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II.

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Die gemäß § 333 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Überprüfung des Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.

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Die widerspruchsfreien sowie nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßenden Feststellungen des Landgerichts zur objektiven sowie subjektiven Tatbestandsseite sowie zur Rechtswidrigkeit tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Miss­brauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen durch das unbefugte Tragen der Amtskleidung und Amtsabzeichen der römisch-katholischen Kirche in drei Fällen gemäß § 132a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 3 StGB.

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In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in der dortigen Antragsschrift vom 10.11.2025 weist der Senat mit Blick auf die Revisionsbegründung des Angeklagten noch auf Folgendes hin:

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1.

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Der Angeklagte hat jeweils eine Amtskleidung getragen, welche der Amtskleidung von Kirchen des öffentlichen Rechts zumindest zum Verwechseln ähnlich ist.

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§ 132a StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 09.06.2022, III-4 RVs 62/22, BeckRS 2022, 14542). Dabei stehen nach § 132a Abs. 2 StGB den in Abs. 1 und 3 genannten geschützten Bezeichnungen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Maßgeblich ist dabei der Gesamteindruck für einen durchschnittlichen, nicht besonders sorgfältig prüfenden Betrachter (vgl. BGHSt 26, 267, 269; OLG München, Beschluss vom 03.03.2010, 5St RR(II) 39/10, BeckRS 2010 37616). Eine tatsächliche Täuschung ist nicht erforderlich; es genügt die objektive Eignung zur Verwechslung. Entscheidend ist allein, ob die verwendete Bezeichnung oder Kleidung im jeweiligen Kontext mit einem geschützten Amtszeichen verwechselt werden kann (vgl. Münchner Kommentar zum StGB, 5. Auflage 2025, § 132a StGB Rn. 23).

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Diese Grundsätze lassen sich auf das Tragen von Amtskleidung übertragen. Unerheblich ist, ob einzelne Kleidungsstücke in dieser konkreten Kombination in der römisch-katholischen Kirche tatsächlich (noch) verwendet werden oder ob einzelne Elemente – wie etwa ein Manipel – heute unüblich sind. Entscheidend ist vielmehr, ob ein durchschnittlicher, in diesen Angelegenheiten unvorgebildeter Beobachter den Träger als Amtsinhaber einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts wahrnehmen kann. Dafür sprechen hier sowohl die Verwendung kirchlicher Gewänder, die in der römisch-katholischen Kirche gebräuchlich sind, als auch der Kontext der Abbildungen, etwa die Darstellung im Altarraum oder das Hochhalten des Evangeliums. Gerade solche Situationen lassen beim Betrachter typischerweise auf einen kirchlichen Amtsträger schließen.

30

2.

31

Diese Auslegung des § 132a Abs. 2 StGB verstößt nicht gegen das Analogieverbot. Geschützt sind nicht „ähnliche“ Titel usw. als solche, sondern die in Abs. 1 genannten Amtsbezeichnungen und deren Bedeutungsgehalt. Abs. 2 dient dem Schutz der Verleihungs- und Bedeutungsregeln dieser Bezeichnungen, indem auch solche Titel oder Zeichen erfasst werden, die das Vertrauen in diese Regeln gefährden (vgl. Fischer StGB, 72. Aufl., § 132a Rn. 17). Erfasst sind daher auch erfundene oder nicht existente Amtsbezeichnungen, sofern sie als echte Amtsbezeichnungen ausgegeben werden sollen. Maßgeblich ist, dass der Täter will, dass der Adressat die Bezeichnung oder das äußere Erscheinungsbild als Ausdruck eines echten Amts versteht (vgl. hierzu bereits BGHSt 26, 267, 269).

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Vor diesem Hintergrund schützt § 132a Abs. 1–3 StGB auch kirchliche Amtskleidung, die nur aufgrund eines kirchenrechtlichen Verleihungsakts getragen werden darf. Geschützt sind damit unter anderem die Gewänder, die in der römisch-katholischen Kirche Bischöfen und Äbten vorbehalten sind, sowie die damit verbundene Amtsstellung. Dem steht nicht entgegen, dass andere Kirchen, wie etwa die altkatholische Kirche oder die anglikanische Kirche ähnliche Kleidungsstücke wie die römisch-katholische Kirche verwenden. § 132a StGB erfasst ausdrücklich auch ausländische Amtsbezeichnungen und Amtskleidung (§ 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB) und schützt damit ebenfalls ausländische Verleihungsakte.

33

3.

34

Das Landgericht ist auch rechtsfehlerfrei zu der Bewertung gelangt, dass das Tragen der Amtskleidung bzw. Amtsabzeichen durch den Angeklagten unbefugt vorge­nommen worden ist.

35

Insoweit kann entgegen dem Revisionsvorbringen des Angeklagten nicht darauf abgestellt werden, dass der Angeklagte ggf. als Gründer seiner eigenen Glaubensgemeinschaft entsprechende Titel verliehen bekommen hat und daher zum Tragen der entsprechenden Amtskleidung berechtigt wäre. Denn § 132a Abs. 3 StGB schützt nur entsprechende Ämter und Amtskleidung von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und nicht von privat-rechtlich organisierten Glaubens­gemeinschaften. Die damit verbundene Privilegierung von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts gegenüber privat-rechtlich organisierten Glaubensgemein­schaften ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG ZevKR 1986, 90; OLG Düsseldorf NJW 1984, 2959, 2960; OLG Köln NJW 2000, 1053, 1054). Unerheblich ist daher, ob dem Angeklagten innerhalb seiner eigenen, privat-rechtlich organisierten Glaubensgemeinschaft Titel verliehen worden sind. Diese Titel begründen jedenfalls keine Berechtigung zum Tragen von Amtskleidung, die typischerweise Amtsträgern öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften vorbehalten ist.

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Diese Auslegung verletzt weder die Religionsfreiheit noch das Selbstverwaltungsrecht privater Religionsgemeinschaften. Sie stellt weder das Recht beliebiger Personen, sich zu eigenständigen (privaten) religiösen Vereinigungen zusammenzuschließen, noch das Recht solcher Vereinigungen, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten sowie ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde zu verleihen, in Frage. Sanktioniert wird allein das unbefugte Führen geschützter kirchlicher Amts­bezeichnungen bzw. das entsprechende äußere Auftreten. Hintergrund ist der legitime Zweck, Missbrauch zu verhindern, der durch den Anschein besonderer Fähigkeiten oder Vertrauenswürdigkeit ausgelöst werden könnte, wenn sich jedermann nach eigenem Belieben kirchlicher Amtsbezeichnungen bedienen dürfte. (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1984, 2959, 2960).

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Diese Wertung gilt gleichermaßen für kirchliche Amtskleidung. Das Tragen solcher Kleidung vermittelt regelmäßig den Eindruck, dass der Träger auch das entsprechende Amt innehat. Um Verwechslungen zu vermeiden, ist daher sicherzustellen, dass Amtsträger privat-rechtlicher Glaubensgemeinschaften nicht mit solchen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften gleichgesetzt werden können. Werden – wie hier vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt – Elemente getragen, die Bischöfen oder Äbten vorbehalten sind, liegt die Gefahr nahe, dass Dritte den Träger für einen solchen Amtsträger halten. Dass der Angeklagte nicht über eine entsprechende Weihe der römisch-katholischen Kirche verfügt, ergibt sich ausweislich der getroffenen Feststellungen bereits aus seiner eigenen Einlassung.

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Aus dieser – von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden – Rechtsposition der Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts folgt ein gewisser „Besitzschutz“ bestehender kirchlicher Amtsbezeichnungen und Amtskleidung. Diese dürfen grundsätzlich in neu gegründeten Organisationen nicht ohne ausreichende Differenzierung verwendet werden (vgl. OLG Köln NJW 2000, 1053) und eine solche Differenzierung kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Hinweise auf eine andere Glaubensgemeinschaft – etwa durch ein Schild oder Angaben im Facebook-Profil – reichen insoweit nicht aus, da die Abbildungen ohne diese Kontextinformationen wahrgenommen werden können und damit weiterhin eine tatbestandsmäßige Verwechslungsgefahr besteht.

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Soweit der Angeklagte im Übrigen der Auffassung ist, dass er sich ausreichend kennzeichne, indem er ein Schild trage, was darauf aufmerksam mache, dass er nicht der römisch-katholischen Kirche angehöre, handelt es sich hierbei um urteilsfremdes Vorbringen, welches revisionsrechtlich unbeachtlich ist.

40

4.

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Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).