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Oberlandesgericht Hamm·4 ORs 113/25·04.09.2025

Revision verworfen: Parole "Alles für Deutschland" als Kennzeichen nach §86a StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtKennzeichenverwendung nach §86a StGBAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen ein. Streitpunkt war, ob die Parole „Alles für Deutschland“ als Kennzeichen der SA i.S.v. §86a Abs.1 StGB zu qualifizieren ist und ob die Angeklagte dies kannte. Das OLG verweist auf frühere Rechtsprechung, bestätigt die Einordnung und die Kenntnis als subjektives Tatbestandsmerkmal. Die Revision wird als unbegründet verworfen; es ergaben sich keine Rechtsfehler nach §349 Abs.2 StPO.

Ausgang: Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen; Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler nach §349 Abs.2 StPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwendung einer als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation bekannten Parole kann den Straftatbestand des §86a Abs.1 StGB erfüllen.

2

Die Kenntnis, dass es sich bei einer Parole um ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation handelt, reicht als subjektives Tatbestandsmerkmal des §86a Abs.1 StGB aus.

3

Ob eine konkrete Parole als Kennzeichen i.S.d. §86a StGB zu qualifizieren ist, kann durch einschlägige Rechtsprechung bereits festgestellt sein und ist entscheidungserheblich.

4

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergiebt.

Relevante Normen
§ 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 86a StGB§ 86 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 22 NBs 19/25

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

1

Zusatz:

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In Ergänzung zu den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in der dortigen Antragsschrift vom 06.08.2025 weist der Senat mit Blick auf die anwaltliche Revisionsbegründung der Angeklagten vom 21.06.2025 auf Folgendes hin:

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Soweit die Angeklagte in der Revisionsbegründung geltend macht, dass die Parole „Alles für Deutschland“ erst durch die „jüngste Rechtsprechung“ als ein Kennzeichen der Sturmabteilung (SA) der NSDAP und damit als ein Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB zu qualifizieren sei, ist das unzutreffend. Der 1. Strafsenat des hiesigen Oberlandesgerichts hat bereits mit Urteil vom 01.02.2006, Az. 1 Ss 432/06, juris, entschieden, dass ein Jugendlicher bzw. ein Heranwachsender, der eine Rede anlässlich einer Veranstaltung des „rechten Spektrums“ mit dem Ausruf „Alles für Deutschland“ beendet, wobei es sich – wie allgemein bekannt ist – um die Losung der „Sturmabteilung“ (SA) im Dritten Reich gehandelt hat, sich nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar macht.

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Soweit die Angeklagte in der Revisionsbegründung weiter geltend macht, dass die vom Gericht festgestellte Äußerung, sie habe vor Äußerung der Worte gewusst, woher die Parole „Alles für Deutschland“ stamme, gerade nicht die Kenntnis, es handele sich um ein Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB, ergäbe, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagten bewusst gewesen sei, dass es sich bei diesen Worten um eine Parole der verbotenen nationalsozialistischen „Sturmabteilung“ (SA) gehandelt habe. Diese Feststellung trägt ohne weiteres den Schuldspruch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands (vgl. auch Fischer, StGB, 72. Auflage, § 86a StGB Rn. 23 u. § 86 StGB Rn. 15 a. E.).