Wahlverteidiger-Vollmacht erlischt bei Bestellung zum Pflichtverteidiger – Beschwerde verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte richtete sofortige Beschwerde und Revision gegen Entscheidungen des Landgerichts, u. a. zur Versäumung der Berufungsverhandlung und zur Wirksamkeit einer Wahlverteidiger-Vollmacht. Zentral war, ob die allgemeine Strafprozeßvollmacht durch Bestellung zum Pflichtverteidiger erlischt. Der Senat verwirft Beschwerde und Revision als unbegründet und bestätigt die einschlägige obergerichtliche und BGH-Rechtsprechung. Die Kosten des Beschwerde- und Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.
Ausgang: Sofortige Beschwerde und Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten zu Lasten des Angeklagten
Abstrakte Rechtssätze
Die allgemeine Strafprozeßvollmacht, die einem Wahlverteidiger erteilt wurde, erlischt mit dessen Bestellung zum Pflichtverteidiger.
Die sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, wenn das vorgebrachte Beschwerdevorbringen die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründe nicht substantiiert entkräftet.
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Revisionsrechtfertigung ergibt.
Die Kosten des Beschwerde- und Revisionsverfahrens sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird (§ 473 Abs. 1 StPO).
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Zusatz:
Soweit der Verteidiger des Angeklagten zur Begründung seines Antrags vom 10.07.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, dass die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach die einem Wahlverteidiger erteilte allgemeine Strafprozeßvollmacht durch dessen Bestellung zum Pflichtverteidiger erlischt, nicht geläufig sei, da „dieses in seinem Gerichtssprengel bis dato nicht so gehandhabt“ würde, weist der Senat in Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenem Beschluss vom 09.08.2023 darauf hin, dass diese Rechtsauffassung sowohl der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.1990, Az. 4 StR 457/90, m. w. N., juris) als auch der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2012, Az. III - 1 RVs, 41/12, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09.10.2020, Az. 202 StRR 94/20, juris; OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2018, Az. 1 RVs 107/18, m. w. N., juris; OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2013, Az. 32 Ss 29/13, juris) und insbesondere der Rechtsprechung des für den „Gerichtssprengel“ des Verteidigers zuständigen Oberlandesgerichts Köln entspricht.