Aufhebung des Haftbefehls wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsache
KI-Zusammenfassung
Der Haftbefehl gegen den Angeklagten wird aufgehoben, weil die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate trotz Vorliegens eines Haftgrundes nicht gerechtfertigt ist. Das Jugendschöffengericht hat die Haftsache nicht mit der für Inhaftierte gebotenen Beschleunigung gefördert. Eine längerfristige Überlastung des Gerichts rechtfertigt die Haftverlängerung nicht, die Justiz muss geeignete Entlastungsmaßnahmen ergreifen.
Ausgang: Haftbefehl aufgehoben; Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot nicht gerechtfertigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate gemäß § 121 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass das Verfahren mit der für Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert wurde.
Eine alleinige, längerfristige Überlastung des zuständigen Gerichts begründet regelmäßig keinen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO zur Fortdauer der Untersuchungshaft, solange die Justiz nicht alle zumutbaren Entlastungs- und Verlegungsmaßnahmen getroffen hat.
Haftsachen sind bei der Terminierung vorrangig vor Nicht-Haftsachen zu behandeln; die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins außerhalb der gesetzlichen Haftfrist ist nur zulässig, wenn eine vorrangige Verlegung nicht zumutbar oder möglich ist.
Wird die Verzögerung des Verfahrens durch der Justiz zurechenbare Umstände verursacht, hat dies die Aufhebung von Untersuchungshaftanordnungen zur Folge, da sonst der Freiheitsentzug nicht mehr gerechtfertigt ist.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 16 Ls 260 Js 336/05 - 287/05 Hw.
Tenor
Der gegen den Angeklagten in dieser Sache ergangene Haftbefehl des Amtsgerichts Münster vom 31. Mai 2005 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde am 11. Juni 2005 festgenommen und befindet sich seit diesem Tage aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 31. Mai 2005 (23 Gs 2073/05) in Untersuchungshaft. Die Beschwerde gegen diesen Haftbefehl ist von der Kammer des Landgerichts Münster durch Beschluss vom 28. November 2005 verworfen worden. In dem Haftbefehl des Amtsgerichts Münster vom 31. Mai 2005 wird dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit von Oktober 2004 bis Mai 2005 als Heranwachsender in 45 Fällen gemeinschaftlich Betäubungsmittel unerlaubt eingeführt zu haben, wobei es sich in mindestens 25 Fällen um eine nicht geringe Menge handeln soll. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten wird auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Münster Bezug genommen. Gegen den Angeklagten ist am 7. September 2005 Anklage erhoben worden wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Einzelfällen sowie wegen 20-fachen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Wegen der Einzelheiten des Tatvorwurfs wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 7. September 2005 verwiesen. Das Jugendschöffengericht hat über den mit der Anklageerhebung gestellten Antrag auf Neufassung des Haftbefehls noch nicht entschieden.
Der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts hat nach Eingang der Anklageschrift die Zustellung der Anklage mit Verfügung vom 12. September 2005 bewirkt. Durch Beschluss vom 14. Oktober 2005 hat der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts die Anklage zugelassen, das Hauptverfahren vor dem Jugendschöffengericht Münster eröffnet und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Zugleich hat der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts den Beginn der Hauptverhandlung auf den 6. März 2006 terminiert und in einem Vermerk niedergelegt, dass die aktuelle "dramatische Terminslage im Dezernat ..." die Anberaumung eines innerhalb der gesetzlichen Haftfrist liegenden Hauptverhandlungstermins nicht zulasse. Das Dezernat sei bis zum 24. Februar 2006 völlig austerminiert, wobei bereits eine vergleichbare Haftsache ab dem 30. Januar 2006 über bislang fünf Hauptverhandlungstage unter Überschreitung der 6-Monats-Frist anberaumt sei. Eine kurzfristige Anberaumung, die nur sehr schwierig durch zeitlich übereinstimmenden Terminsvereinbarungen mit den Verteidigern zu erreichen wäre und die Aufhebung langfristig anberaumter Jugendschöffenverfahren, die zum Teil jeweils über bis zu drei Verhandlungstage angesetzt seien, halte er, der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts, für unzumutbar. Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls halte er für unbedingt erforderlich. Mit Verfügung vom selben Tage hat der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts die Vorlage der Akten zur Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO verfügt. Der Senat hat die Vorlage der Akten als verfrüht angesehen und zunächst eine Entscheidung über die Haftbeschwerde des Verteidigers des Angeklagten vom 18. Oktober 2005 durch die Jugendkammer des Landgerichts Münster veranlasst, die diese Beschwerde am 28. November 2005 verworfen hat.
Der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts hat dem Direktor des Amtsgerichts Münster unter dem 14. November 2005 eine Überlastungsanzeige - ebenso wie schon unter dem 26. April 2005 - zugeleitet. Auf Anfrage der Jugendkammer des Landgerichts Münster hat der Direktor des Amtsgerichts Münster erklärt, dass derzeit eine Entlastung des Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts, Richter am Amtsgericht ..., nicht möglich sei. Alle vier Jugendrichter seien derzeit bereits überlastet. Zudem würden ihm für das neue Jahr noch Richterkräfte abgezogen. Die Überlastungsanzeige werde dem Präsidium vorgelegt werden.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen.
II.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Münster war aufzuheben, weil die Voraussetzungen, unter denen der Verurteilte Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gemäß § 121 Abs. 1 StPO angeordnet werden kann, nicht vorliegen. Der Angeklagte ist zwar der ihm in dem Haftbefehl zur Last gelegten Taten dringend verdächtig und es liegt auch der Haftgrund der Fluchtgefahr vor - insoweit verweist der Senat auf den Beschluss des Landgerichts Münster vom 28. November 2005 - (1 a Qs 74/05 LG Münster) -, doch kann der an sich gerechtfertigte Haftbefehl keinen Bestand haben, da das Verfahren vom Jugendschöffengericht nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden ist.
Dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen wird nur dann Genüge getan, wenn die Strafverfolgungsbehörden alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2005 - 4 OBL 74/05 OLG Hamm). Diesen Erfordernissen wird die Sachbehandlung durch das Amtsgericht Münster im vorliegenden Verfahren nicht gerecht. Die Anberaumung der Hauptverhandlung auf den 6. März 2006 verstößt gegen das Beschleunigungsgebot. Der Beschleunigungsgrundsatz gebietet, dass Strafverfahren, in denen der oder die Beschuldigten sich in Untersuchungshaft befinden, vor den übrigen Strafsachen zu verhandeln sind, worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2005 hingewiesen hat. Unter Anwendung dieses Grundsatzes wäre der Beginn des Verfahrens im November 2005, Dezember 2005 und Januar 2006 möglich gewesen, da dem Senat aus dem Verfahren 4 OBL 74/05 OLG Hamm bekannt ist, dass in diesen Monaten Nicht-Haftsachen terminiert worden sind, die im Hinblick auf diese Haftsache hätten verlegt werden können. Darüber hinaus ist auch die längerfristige Überlastung des Jugendschöffengerichts, welche der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts in seinen Überlastungsanzeigen vom April und November 2005 dargestellt hat, kein wichtiger Grund i.S.v. § 121 Abs. 1 StPO, der die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertigen könnte. Einer Überlastung der Strafgerichte, die dazu führt, dass Haftsachen nicht mit der gebotenen Beschleunigung gefördert werden, hat die Justiz durch geeignete Maßnahmen zu begegnen (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2005).
Die nicht unerhebliche Verzögerung des Verfahrensabschlusses sind Folge von Umständen, die der Justiz zuzurechnen sind, so dass eine Haftverlängerung über sechs Monate hinaus nicht gerechtfertigt ist. Der Senat ist daher von Gesetzes wegen gehalten, die im vorliegenden Verfahren ergangenen Untersuchungshaftanordnungen aufzuheben.