Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus
KI-Zusammenfassung
Der Senat des OLG Hamm hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten über neun Monate hinaus angeordnet. Es liegen weiterhin dringender Tatverdacht und Haftgründe vor; neue entlastende tatsächliche oder rechtliche Umstände sind nicht vorgetragen. Verhandlungsunfähigkeit wegen Krankheit und terminliche Verzögerungen rechtfertigen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Fortdauer; mildere Maßnahmen des § 116 StPO kommen nicht in Betracht. Die Haftprüfung wird dem zuständigen Gericht für drei Monate übertragen.
Ausgang: Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus stattgegeben; Haftprüfung für drei Monate an zuständiges Gericht übertragen
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortdauer der Untersuchungshaft kann über neun Monate hinaus angeordnet werden, wenn dringender Tatverdacht und die gesetzlichen Haftgründe weiterhin bestehen.
Fehlen neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine günstigere Beurteilung rechtfertigen, rechtfertigt dies die Fortdauer der Haft nach erneuter Prüfung.
Krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten und dadurch verzögerte Hauptverhandlungstermine können als wichtige Gründe die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen, soweit die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
Mildere Maßnahmen nach § 116 StPO kommen nicht in Betracht, wenn sie den Zweck der Untersuchungshaft nicht erreichen oder unverhältnismäßig sind.
Die Übertragung der fortdauernden Haftprüfung an das nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Gericht ist nach § 122 Abs. 3 S. 3 StPO zulässig.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2 Ks 30 Js 133/07 (11/07)
Tenor
Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus wird angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird erneut dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.
Gründe
Der Senat hat im Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO bereits am 31. Januar 2008 die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus angeordnet. Das Schwurgericht hat die Akten zur erneuten Prüfung der Haftfrage vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat erneut beantragt, Haftfortdauer zu beschließen.
Dem Antrag war wiederum stattzugeben. Die in dem vorgenannten Senatsbeschluss dargelegten Erwägungen treffen auch jetzt noch nach erneuter Prüfung zu. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die zur Frage des dringenden Tatverdachts oder des Haftgrundes eine dem Angeklagten günstigere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht hervorgetreten.
Die besonderen Voraussetzungen für die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft liegen vor.
Der Leitende Arzt des Justizvollzugskrankenhauses G hat auf Anfrage des Schwurgerichts mit Schreiben vom 7. März 2008 mitgeteilt, der Angeklagte sei ab Mitte März wieder verhandlungsfähig. Das Schwurgericht hat in seinem Vorlagebeschluss an den Senat vom 10. März 2008 ausgeführt, der nach Erkrankung des Angeklagten mit den Beteiligten abgesprochene Beginn der Hauptverhandlung ab dem 2. Juni 2008 mit weiteren Fortsetzungsterminen könne nunmehr wegen bereits terminierter anderer Haftsachen und der urlaubsbedingten Verhinderung des psychiatrischen Sachverständigen im Mai 2008 nicht vorverlegt werden.
Bei dieser Sachlage haben wichtige Gründe, nämlich die zuvor hoch ansteckende Erkrankung des Angeklagten und die Ungewissheit über die Dauer seiner Verhandlungsunfähigkeit, ein Urteil bislang nicht zugelassen. Daher ist die Fortdauer der Untersuchungshaft, wie vom Schwurgericht für erforderlich gehalten, auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes über neun Monate hinaus gerechtfertigt. Mildere Maßnahmen nach § 116 StPO kommen nach wie vor nicht in Betracht.
Die Nebenentscheidung beruht erneut auf § 122 Abs. 3 S. 3 StPO.