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Oberlandesgericht Hamm·(4) 6 Ss OWi 958/09 (469)·04.01.2010

Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs; Entbindung vom Erscheinen (§73 OWiG)

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein, mit dem sein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid verworfen wurde. Er rügte, sein Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen nach §73 Abs.2 OWiG sei zu Unrecht abgelehnt worden und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt. Das OLG lässt die Rechtsbeschwerde zu, hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurück.

Ausgang: Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zugelassen; Urteil aufgehoben und Sache an das Amtsgericht zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerdebegründung zur Rechtsbeschwerde muss die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen ohne Bezugnahmen so angeben, dass das Gericht allein aus der Begründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (§80 Abs.3 S.3 OWiG i.V.m. §344 Abs.2 StPO).

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Ein Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen nach §73 Abs.2 OWiG ist zu gewähren, wenn der Betroffene die entscheidenden Angaben (z.B. Fahrereigenschaft) zugesteht und die Verteidigung befugt ist, selbständig zur Sache vorzutragen.

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Die Ablehnung eines begründeten Entbindungsantrags verletzt das rechtliche Gehör des Betroffenen, soweit dadurch entscheidungserhebliche Vortragshandlungen des Betroffenen verhindert werden.

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Liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 41 Abs. 2 StVO§ 49 StVO§ 24 StVG§ 11.3.5 BKat§ 80 Abs. 1 OWiG§ 80 Abs. 3 S. 3 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 51 OWi 69 Js 1345/09 (440/09)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zuge-lassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.

Gründe

2

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat wie folgt ausgeführt:

3

"I.

4

Mit Bußgeldbescheid vom 02.04.2009 ist durch den Oberbürgermeister der Stadt N gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h gem. den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.5 BKat eine Geldbuße von 120,00 EUR festgesetzt worden (BI. 1 f. d.A.). Das Amtsgericht Münster hat durch Urteil vom 07.09.2009 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 02.04.2009 verworfen (BI. 55 d.A., Leseabschrift BI. 94,

5

94 R d.A.). Gegen dieses seinen Verteidigern am 25.09.2009 zugestellte

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(BI. 61 d.A.) Urteil wendet sich der Betroffene mit dem am 10.09.2009 auf dem Telefaxweg bei dem Amtsgericht Münster eingegangenen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom selben Tag (BI. 52 d.A.), der mit am 23.10.2009 auf dem Telefaxweg bei dem Amtsgericht Münster eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.10.2009 begründet worden ist (BI. 65 ff. d.A.).

7

II.

8

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. In der Sache ist ihm ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht zu versagen.

9

Da das Amtsgericht Münster den Betroffenen zu einer Geldbuße von mehr als 100,00 EUR und nicht mehr als 250,00 EUR verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gem. § 80 Abs. 1 OWiG zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben.

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Mit der Beschwerdebegründung wird ausdrücklich die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, da die Verwerfung des Einspruchs gem. § 74 Abs. 2 OWiG auf einer rechtswidrigen Ablehnung des Entbindungsantrags des Betroffenen beruhe. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rdnr. 16 a). Gem. § 80 Abs. 3 S. 3, 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO muss demnach die Beschwerdebegründung die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen angeben, und zwar ohne Bezugnahmen und Verweisungen, so dass das Gericht nur aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob für den Fall, dass das Beschwerdevorbringen zutrifft, ein Verfahrensmangel vorliegt (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 344, Rdnr. 20, 21).

11

Die vorliegende Beschwerdebegründung entspricht diesen Anforderungen.

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In ihr wird der gegen den Betroffenen erhobene Vorwurf sowie die Höhe der verhängten Geldbuße angegeben und darüber hinaus dargelegt, dass und mit welchen Gründen dreimal, nämlich mit Schreiben vom 31.07.2009 (BI. 31 d.A.), 17.08.2009 (BI. 39 d.A.) und 31.08.2009 (BI. 47 f. d.A.), beantragt wurde, den Betroffenen gem. § 73 Abs. 2 OWiG vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung am 07.09.2009 zu entbinden. Auch die Begründung der diese Anträge zurückweisenden Beschlüsse des Gerichts vom 04.08.2009 (BI. 32 d.A.), 28.08.2009 (BI. 43 d.A.) und 07.09.2009 (BI. 56 d.A.) sind der Beschwerdebegründung zu entnehmen, ebenso der Tenor und die Begründung des angefochtenen Urteils. Darüber hinaus wird in der Beschwerdebegründung ausgeführt, was für den Fall der Durchführung der Hauptverhandlung ohne den Betroffenen für diesen vorgetragen worden wäre (BI. 91 d.A.) und dass die Verteidiger über eine Vollmacht zur Stellung des Entbindungsantrages verfügte (BI. 70 d.A.).

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Die Nichtentbindung des Betroffenen vom Erscheinen in der Hauptverhandlung erfolgte daher zu Unrecht, weil die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorlagen. Im Rahmen der Anträge seines Verteidigers wurde jeweils ausgeführt, dass die Fahrereigenschaft durch den Betroffenen zugestanden wird und er sich im Übrigen nicht weiter zur Sache äußern werde. Darüber hinaus sei die Verteidigung befugt, selbständig zur Sache vorzutragen.

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Somit hätte der Betroffene auf seine entsprechenden Anträge hin gem. § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Erscheinungspflicht in der Hauptverhandlung entbunden werden müssen. Durch die Ablehnung seines Entbindungsantrags ist der Betroffene zudem in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

15

Die Rechtsbeschwerde ist daher zuzulassen und das angefochtene Urteil aufzuheben."

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Diesen zutreffenden Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Für die Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht kein Anlaß.