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Oberlandesgericht Hamm·35 W 16/98·11.11.1999

Handelsvertreter oder Arbeitnehmer: Rechtsweg zu den Zivilgerichten bei Provisionssaldo

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von einem früheren Mitarbeiter den Saldo eines Mitarbeiterkontos wegen überzahlter Provisionen und weiterberechneter Kosten. Der Beklagte rügte die Zuständigkeit der Zivilgerichte und berief sich auf ein Arbeitsverhältnis. Das OLG änderte den Verweisungsbeschluss ab und erklärte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig, weil der Beklagte als selbständiger Handelsvertreter tätig war. § 5 Abs. 3 ArbGG eröffnete zudem wegen der Provisionshöhe keine Arbeitsgerichtszuständigkeit.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde stattgegeben; Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als zulässig festgestellt und Verweisung an das Arbeitsgericht aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Ob eine Vermittlungstätigkeit selbständig im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB oder unselbständig im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB ausgeübt wird, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung von Vertragsinhalt und tatsächlicher Durchführung zu beurteilen; die Parteibezeichnung ist nicht entscheidend.

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Eine ausschließlich provisionsabhängige Vergütung, eigene Steuer- und Sozialversicherungspflichten sowie die Tragung typischer Aufwendungen sprechen regelmäßig für eine selbständige Handelsvertretertätigkeit.

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Die Pflicht zur hauptberuflichen Tätigkeit als Einfirmenvertreter und ein vertragliches Verbot, Hilfspersonal einzusetzen, schließen eine Handelsvertreterstellung nicht aus, wenn sie sich im Rahmen der handelsvertreterrechtlichen Vorgaben halten.

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Die Nutzung eines vom Unternehmer bereitgestellten Gemeinschaftsbüros und organisatorische Vorgaben zur Kundenbearbeitung begründen für sich genommen keine Arbeitnehmereigenschaft, solange die Tätigkeit im Wesentlichen frei gestaltet und die Arbeitszeit selbst bestimmt werden kann.

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Für Streitigkeiten aus Handelsvertreterverträgen ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 5 Abs. 3 ArbGG nur eröffnet, wenn die dort geregelte Verdienstgrenze des Einfirmenvertreters eingehalten ist.

Relevante Normen
§ 84 I S. 2 HGB§ 84 II HGB§ 92 a I HGB§ 613 HGB§ 87d HGB§ 5 Abs. III ArbGG

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 4 O 349/98

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Rechtsweg vor dem Zivilgericht ist zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten nach einem Beschwerdewert von 9.001,00 DM bis 10.000,00 DM auferlegt. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

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1.

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Die Klägerin befaßt sich mit Finanzdienstleistungen, insbesondere mit der Beratung über Versicherungen, Bankdienstleistungen aller Art sowie deren Vermittlung. Außerdem bietet sie betriebswirtschaftliche Beratung an. Der Beklagte war vom 01.07.1992 bis zum 22.07.1996 für die Klägerin als Mitarbeiter tätig, und zwar zuletzt aufgrund des Mitarbeitervertrages vom 28.05.1993. Mit der Klage macht die Klägerin den Saldo des Mitarbeiterkontos in Höhe von 190.225,32 DM gegen den Beklagten geltend, der durch überzahlte Provisionen und dem Beklagten in Rechnung gestellte Kosten entstanden sein soll. Der Beklagte hält die geltend gemachte Forderung für nicht begründet und hat weiter vorgetragen, er sei so eng in das Vertriebssystem der Klägerin eingebunden, daß er als Arbeitnehmer anzusehen sei. Deshalb sei das Arbeitsgericht für den Rechtsstreit zuständig. Die Klägerin hat geltend gemacht, nach dem Inhalt des Mitarbeitervertrages sei der Beklagte als Handelsvertreter für sie tätig gewesen.

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Das Landgericht hat sich durch den von ihm erlassenen Beschluß für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei nach der faktischen Durchführung des Vertrages als Arbeitnehmer anzusehen. Nach den Regelungen in dem Mitarbeitervertrag sei der Beklagte in eine bestimmte Geschäftsstelle der Klägerin eingebunden gewesen. Er habe keine Mitarbeiter beschäftigen dürfen und wie ein Arbeitnehmer seine gesamte Arbeitskraft der Klägerin geschuldet. An die Weisungen der Klägerin sei er gebunden gewesen. Außerdem habe die Klägerin dem Beklagten das Arbeitsmaterial sowie ihr Personal und ihr Büro für die Arbeit zur Verfügung gestellt. Die von der Klägerin aufgestellten Regeln über Kundenbesuche und Kundenberatung seien faktisch bindend gewesen. Der Beklagte habe regelmäßige Arbeitszeiten gehabt und die Abrechnung sei über ein Mitarbeiterkonto ohne Rechnungserteilung erfolgt.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie das Ziel verfolgt, daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zugelassen wird. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, daß ein Handelsvertreter seine gesamte Arbeitskraft dem Unternehmer zur Verfügung stellen müsse, sei nicht ungewöhnlich und kein Indiz für ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin habe deshalb darauf bestanden, daß der Beklagte selbst und nicht Hilfspersonal für ihn tätig werde, weil es ihr um die Qualifikation der für sie tätigen Handelsvertreter gegangen sei. Die für den Bürobetrieb geltenden Regeln seien von den Handelsvertretern aufgestellt worden, welche das Büro gemeinsam genutzt hätten. Feste Arbeitszeiten habe sie dem Beklagten nicht vorgegeben. Aufgrund ihres Weisungsrechts habe sie den Beklagten als Handelsvertreter verpflichten dürfen, regelmäßig an Besprechungen und Fortbildungen teilzunehmen. Dem Beklagten seien Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt worden. Die Umsatzsteuer sei nur bei Kleinbeträgen nicht ausgewiesen worden.

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Der Beklagte verteidigt den Beschluß des Landgerichts und trägt im wesentlichen vor, er sei in die Arbeit in der Geschäftsstelle C der Klägerin in strikter Weise eingebunden gewesen. Das zeige die Tatsache, daß er das Büro der Klägerin habe nutzen müssen und daß die Arbeitsabläufe wie bei einem Arbeitnehmer von der Klägerin vorgegeben seien. Das werde insbesondere durch die auf den Geschäftsleitertagungen gefaßten Beschlüsse belegt. Die Klägerin habe ihm auch vorgegeben, welche Kunden er habe bearbeiten müssen. Außerdem hätten feste Arbeitszeiten bestanden.

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Wegen des Sachvortrags der Parteien im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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2.

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Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist das Landgericht und nicht das Arbeitsgericht zuständig, da der Beklagte als selbständiger Gewerbetreibender tätig geworden ist.

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a)

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Die Frage, ob der Beklagte bei seiner Vermittlungstätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender tätig geworden ist, also im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen konnte (§ 84 I S. 2 HGB), oder ob er diese Tätigkeit ausübte, ohne selbständig zu sein (§ 84 II HGB), ist Tatfrage, über die das Gericht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu entscheiden hat. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern vor allem auf das Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und die tatsächliche Handhabe an (BGH BB 1982, 1876, 1877; BGH NJW 1982, 1757, 1758).

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aa)

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Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Mitarbeitervertrages sowie dessen tatsächlicher Handhabung war der Beklagte als selbständiger Handelsvertreter für die Klägerin tätig. Nach § 2 II des Mitarbeitervertrages war die Aufgabe des Beklagten die Beratung von Kunden über Versicherungen, Vermögensanlagen und Finanzierungen aller Art sowie deren Vermittlung und die betriebswirtschaftliche Beratung gegen Honorar. Als Gegenleistung erhielt der Beklagte gemäß § 4 des Vertrages ausschließlich eine Provision. Das ist ein deutliches Anzeichen für die rechtliche Selbständigkeit im Sinne des § 84 I HGB, was noch durch die Tatsache bekräftigt wird, daß der Beklagte die Provisionen selbst zu versteuern hatte (§ 7 I des Vertrages) und für seine soziale Absicherung selbst Sorge tragen mußte. Die Leistung von Sozialbeiträgen durch die Klägerin ist im Vertrag nicht vorgesehen und derartige Beiträge sind von der Klägerin während des gesamten Laufs des Vertrages in Kenntnis und damit auch mit Einverständnis des Beklagten von der Klägerin nicht gezahlt worden. Der Kläger mußte auch die durch seine Tätigkeit entstehenden Aufwendungen, insbesondere die Kfz-, Telefon-, Reise- und Bewirtungskosten selbst tragen (§ 7 I des Vertrages) (vgl. BGH BB 1982, 1876, 1877). Für die Selbständigkeit des Beklagten spricht weiter, daß diesem nach § 9 des Mitarbeitervertrages sein Ausgleichsanspruch bei der Beendigung der Vertragsbeziehungen zusteht und daß in den vorgelegten schriftlichen Unterlagen keine Regelungen über feste Arbeitszeiten des Beklagten enthalten sind.

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bb)

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Die vom Beklagten aufgezeigten weiteren Umstände sind nicht geeignet, die Annahme, daß der Beklagte selbständig tätig gewesen ist, in Frage zu stellen.

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aaa)

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Daß der Beklagte nach § 3 I des Vertrages für die Klägerin hauptberuflich tätig sein mußte, ist kein Indiz für die Unselbständigkeit des Beklagten, weil das Gesetz es ausdrücklich zuläßt, daß ein Handelsvertreter als Einfirmenvertreter tätig wird (§ 92 a I HGB). Das gilt auch für die Regelung in § 3 II des Vertrages, nach welcher der Beklagte keine Mitarbeiter beschäftigen durfte. Der Handelsvertreter muß die Dienstleistung im Normalfall gemäß § 613 HGB selbst erbringen. Eine Vereinbarung, daß der Handelsvertreter bei der Erfüllung seiner Tätigkeit keine Mitarbeiter einsetzen darf, ist zulässig (MünchKomm zum HGB (v. Hoyningen/Huene) § 86, Rn. 8). Für eine derartige Vereinbarung spricht hier auch das erkennbare Interesse der Klägerin daran, daß die Kunden sachkundig beraten werden, was durch die Schulung der Handelsvertreter gewährleistet wird. Ob mögliche vom Handelsvertreter eingesetzte Mitarbeiter über die entsprechende Sachkunde verfügen würden, hätte von der Klägerin nur schwer kontrolliert werden können.

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bbb)

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Die in § 7 II des Vertrages geregelte Verpflichtung des Beklagten, sich bei der Ausübung der Tätigkeit des Geschäftsstellenbüros der Klägerin und des dort beschäftigten Personals zu bedienen, bedeutet zwar eine Einschränkung der Möglichkeiten des Beklagten, seine unternehmerische Tätigkeit frei zu gestalten. Durch diese Regelung hat der Beklagte aber nicht eine abhängige Stellung wie ein Arbeitnehmer erhalten. Vielmehr war das offenbar eine Voraussetzung dafür, daß der Beklagte die ihm übertragene Handelsvertretertätigkeit erfolgreich ausüben konnte. Der Beklagte hätte anderenfalls selbst mit erheblichen Kosten und organisatorischem Aufwand ein eigenes Büro unterhalten müssen. Daß er dazu bei seiner wirtschaftlichen Situation überhaupt in der Lage gewesen wäre, wird vom Beklagten nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Durch die Möglichkeit in den Büroräumen der Klägerin zu arbeiten und die Dienste des Büros kostenlos in Anspruch zu nehmen, wurde der Beklagte somit erheblich entlastet. Hinzu kommt, daß es für die Kundenkontakte des Beklagten vorteilhaft gewesen sein dürfte, daß diese ihn in einem größeren Büro und nicht etwa in Büroräumen in der Wohnung des Beklagten antreffen konnten. Daß der Beklagte sich nicht selbst eine der im Büro der Klägerin tätigen Sekretärinnen als Mitarbeiterin aussuchen konnte, ist die organisatorische Folge eines Gemeinschaftsbüros, die häufig auftritt, wenn mehrere Selbständige sich, um Kosten zu sparen, ein Büro teilen. Die organisatorischen "Spielregeln für den Bürobetrieb" sind entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht von der Klägerin aufgestellt worden. Es handelt sich vielmehr um Regelungen, die unstreitig von den einzelnen Mitarbeitern  also von den dort tätigen Handelsvertretern der Klägerin  selbst aufgestellt worden sind. Daß die Klägerin  wie der Beklagte behauptet  die Gestaltung dieser "Spielregeln" beeinflußt hat, ist naheliegend, da es sich um ihr Büro handelte und da sie die Bürokosten tragen mußte. Es ist aber nicht erkennbar, daß die Klägerin den Mitarbeitern bei der Gestaltung der Regelungen keinen Freiraum gelassen hat. Der Beklagte zeigt auch keinen einzigen Fall auf, in dem die Klägerin eine von den Mitarbeitern aufgestellte "Spielregel" durchgesetzt hat.

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Die vom Beklagten angeführten Beschlüsse aus Geschäftsstellenleitertagungen (Bl. 197 f. d.A.) sind für die rechtliche Stellung des Beklagten im Verhältnis zur Klägerin schon deshalb ohne Belang, weil es sich insoweit um Absprachen der Geschäftsstellenleiter der Klägerin untereinander über die Organisation handelt, die für sich keine Bindungswirkung für den Beklagten haben. Diese Regelungen können nur dann Bedeutung gewinnen, soweit sie im Verhältnis zum Beklagten umgesetzt worden sind. Im einzelnen gilt hinsichtlich der vom Beklagten aufgeführten Regelungen folgendes:

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Die in dem Beschluß vom 26.04.1991 enthaltene Formulierung, Kundenakten seien "Eigentum" der Klägerin (Bl. 208 d.A.), ist kein Indiz für die abhängige Stellung des Beklagten. Es ging bei dieser Regelung darum, daß ausscheidenden Mitarbeitern Kundenakten nicht mitgegeben werden durften. Diese Bestimmung entspricht der zulässigen Regelung in § 8 VI des Mitarbeitervertrages, in der sich der Beklagte verpflichtet hat, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses die Unterlagen an die Klägerin zurückzugeben. Daß die Geschäftsstellenleiter möglicherweise die Eigentumsverhältnisse an diesen Unterlagen juristisch fehlerhaft bewertet haben, ist ohne Belang. Entscheidend ist für die Beurteilung der Stellung des Beklagten, um was es in der Sache ging.

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Die Entscheidung der Geschäftsstellenleiter, die Zahl der von einem Mitarbeiter betreuten Kunden auf 500 zu begrenzen (Bl. 205 d.A.) ist eine organisatorische Entscheidung des Unternehmers, der zulässigerweise daran interessiert ist, die Anzahl der von einem Mitarbeiter betreuten Kunden nicht so stark anwachsen zu lassen, daß eine sinnvolle Bearbeitung nicht mehr erfolgen kann. Es ist bei Handelsvertretern allgemein üblich, daß vom Unternehmer zusätzliche Handelsvertreter eingestellt werden, wenn nach seinen Vorstellungen eine erfolgreiche Bearbeitung der Kunden durch die Zahl der vorhandenen Handelsvertreter nicht mehr gewährleistet ist. Der Unternehmer kann dem Handelsvertreter im Rahmen des Weisungsrechts sogar vorgeben, sich auf einen bestimmten Kundenkreis zu konzentrieren (Küstner/v. Manteuffel, Außendienstrecht, Band 1, 2. Aufl., Rn. 533).

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Für die Entscheidung der Frage, ob der Beklagte als selbständiger Handelsvertreter tätig gewesen ist, ist auch der Beschluß der Geschäftsstellenleiter von Juni 1994 ohne Belang. Danach soll ein Kunde auf einen anderen Berater übertragen werden, wenn der an sich zuständige Berater dem Kundenwunsch auf Betreuung trotz mehrerer Erinnerungen der Klägerin nicht nachkommt (Bl. 206 d.A.). Es liegt auf der Hand, daß der Unternehmer reagieren muß, wenn der Mitarbeiter seine ihm in § 2 II des Vertrages übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.

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Die Regelung von Mai 1995, wie mit den Akten von ausgeschiedenen Mitarbeitern zu verfahren ist (Bl. 208 d.A.), ist eine Frage der Organisation, welche für den tätigen Mitarbeiter nicht nachteilig ist und seine Unabhängigkeit nicht beeinflußt.

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Der Beklagte beanstandet auch zu Unrecht die Übereinkunft vom 25.06.1992, durch welche die Pünktlichkeit bei Tagungen und Vertriebsmeetings gefördert werden soll (Bl. 211 d.A.). Sie betrifft die Geschäftsstellenleiter und damit nicht den Beklagten. Soweit dieser behauptet, ein Mitarbeiter habe ein Strafgeld zahlen müssen, wenn er an der Montagsrunde nicht teilgenommen habe (Bl. 58 d.A.), fehlt es an Sachvortrag, von wem dieses Strafgeld festgesetzt worden ist und wie hoch es gewesen ist. Im übrigen zeigt gerade die Tatsache, daß sich die Mitarbeiter nur einmal in der Woche zu einem Gespräch mit einem Vertreter der Klägerin getroffen haben, daß der Beklagte in der Lage war, seine Tätigkeit frei zu gestalten. Daß der Unter-

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nehmer seine Handelsvertreter regelmäßig zusammenruft, um mit ihnen die anstehenden Fragen zu besprechen und das weitere Vorgehen abzustimmen, ist nicht ungewöhnlich. Dadurch greift der Unternehmer nicht übermäßig in die Tätigkeit des Handelsvertreters ein, denn der Unternehmer kann dem Handelsvertreter Weisungen erteilen und von ihm sogar regelmäßige Berichte verlangen.

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Soweit der Beklagte Regelungen im Juniorvertrag beanstandet, ist der Sachvortrag unerheblich, da dieser Vertrag für die Rechtsbeziehung der Parteien nicht mehr maßgeblich ist.

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ccc)

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Die Verpflichtung des Beklagten zur Teilnahme an Mitarbeitertreffen, Jahrestagungen und Vertriebsmeetings ist ebenfalls kein Indiz für seine abhängige Stellung. Der Unternehmer hat das Recht, seine Handelsvertreter zusammenzurufen, um sie zu schulen, mit neuen Produkten und dem Vertriebskonzept vertraut zu machen und mit ihnen das weitere Vorgehen beim Verkauf der Produkte abzustimmen. Daß eine sinnvolle und effektive Durchführung dieser Treffen nur möglich ist, wenn der einzelne Handelsvertreter an diesen Veranstaltungen teilnehmen muß, liegt auf der Hand.

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ddd)

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In dem Geschäftsstellenrundbrief Nr. 2/1996 (Bl. 233 d.A.) wird über das bisherige Geschäft und die weitere Planung unterrichtet und es werden Anregungen für eine effektive Kundenbearbeitung gegeben. Das ist für eine größere Verkaufsorganisation, wie sie von der Klägerin unterhalten worden ist, selbstverständlich, und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter als selbständige Handelsvertreter tätig sind. Daß die Rückgabe von "Checklisten" angemahnt wird, ist nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt, kann der Unternehmer von den Handelsvertretern Berichte verlangen. Daß innerhalb der Organisation die Kunden nach Fachgebieten aufgeteilt werden, um eine bessere Betreuung und Bearbeitung zu gewährleisten, ist ebenfalls bei einer größeren Organisation nicht ungewöhnlich und eine naheliegende Verkaufsstrategie.

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eee)

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Daß die Klägerin ihren Mitarbeitern ein Zeitschema an die Hand gegeben hat (Bl. 236 f. d.A.), spricht nicht gegen sondern gerade für die selbständige Tätigkeit des Beklagten. Ein solches Zeitschema müßte nämlich nicht aufgestellt werden, wenn der Beklagte, wie er pauschal behauptet, an feste Arbeitsstunden gebunden gewesen wäre. Gerade weil er in der Gestaltung seiner Arbeitszeit frei gewesen ist, mußte er sich einen Zeitplan aufstellen. Dabei sollte ihm das Zeitschema der Klägerin helfen.

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fff)

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Daß die Verkaufsorganisation eines Unternehmens, auch wenn sie mit selbständigen Handelsvertretern besetzt ist, unter der einheitlichen Identität des Unternehmens auftritt, ist eine heute übliche Marktstrategie und besagt nichts über die Selbständigkeit des Handelsvertreters.

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ggg)

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Ein Handelsvertreter muß die durch seine Tätigkeit entstandenen Aufwendungen im Normalfall allein tragen (§ 87 d HGB). Deshalb entspricht es gerade dem Bild des Handelsvertreters, wenn die Klägerin dem Beklagten von ihr bereitgestellte Aufwendungen in Rechnung gestellt hat. Aus den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen ist zu ersehen, daß die Umsatzsteuer ausgewiesen worden ist. Daß die Abrechnung der Provisionen und sonstigen wechselseitigen Forderungen über ein einheitliches Konto erfolgt, entspricht der Üblichkeit. Diese Tatsache ist eher ein Indiz für die Selbständigkeit des Beklagten, denn bei einem Arbeitnehmer bedürfte es eines solchen Kontos nicht.

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hhh)

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Daß der Beklagte, wie ein Arbeitnehmer, an feste von der Klägerin vorgegebene Arbeitszeiten gebunden war, wird nicht substantiiert behauptet. Daß der Beklagte sich regelmäßig von morgens bis abends im Büro aufgehalten hat (Bl. 57 d.A.), ergibt sich aus seiner beruflichen Tätigkeit und der Art und Weise, wie er als Mitarbeiter seine Aufgaben wahrgenommen hat. Auch ein Selbständiger ist, um erfolgreich zu sein, zu regelmäßiger Arbeit gezwungen. Da der Beklagte das von der Klägerin zur Verfügung gestellte Büro genutzt hat, hat er sich zwangsläufig in den Büroräumen regelmäßig aufgehalten. Auf eine von der Klägerin vorgegebene feste Arbeitszeit läßt sich daraus nicht schließen. Eine dahingehende Behauptung stellt der Beklagte auch nicht auf. Er trägt vor, eine Anwesenheit von morgens bis abends im Büro sei erwartet worden (Bl. 57 d.A.). Das besagt nichts anderes, als daß der Unternehmer von seinem Einfirmenvertreter eine intensive Tätigkeit für sein Unternehmen "erwartet". Hätte der Beklagte seine Tätigkeit nicht vom Büro der Klägerin aus, sondern von seinem eigenen Büro oder durch Kundenbesuche wahrgenommen, so wäre die "Erwartung" die gleiche gewesen. Wenn der Beklagte dieser Erwartung entsprochen hat, so besagt das nicht, daß der Beklagte in einem gewissen Rahmen seine Arbeitszeit nicht hätte anders gestalten können, wobei bei der Art der Tätigkeit des Beklagten ein relativ fester Rahmen ohnehin immer vorgegeben ist.

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iii)

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Wie der Beklagte seinen Arbeitsablauf gestaltet hat, war ihm überlassen. Er hat auch nicht nur von der Klägerin zugewiesene Adressen bearbeitet, sondern seine Kunden selbst geworben. Zwar stammte die Idee, wie die Kunden geworben werden sollten, von der Klägerin. Der Beklagte betreute Examensabsolventen der G-Universität. Diese wurden zu Seminaren eingeladen, die von den Mitarbeitern, also auch vom Beklagten, abgehalten wurden. Bei dieser Gelegenheit sollten die Examensabsolventen für die Produkte der Klägerin gewonnen werden. Die weitere Bearbeitung der interessierten Personen war Aufgabe des Beklagten und allein ihm überlassen. Daß Kunden, die nicht zu seinem Aufgabengebiet gehörten, er war in seiner Tätigkeit auf die G-Universität begrenzt, anderen Handelsvertretern überlassen wurden, ist bei Handelsvertretern üblich. Diese Regelung sollte eine effektive Bearbeitung des Kundenstammes gewährleisten und kam auch dem Beklagten zugute, weil er nicht nur Kunden abgab, sondern auch von anderen Mitarbeitern erhielt.

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Daß der Beklagte Schadensfälle, soweit sie in seinem Kundenkreis bei Versicherungen angefallen waren, bearbeitet hat, ist bei Versicherungsvertretern eher die Regel. Daß die Zeiten für die Seminare festgelegt werden mußten, ergibt sich schon aus der Tatsache, daß der Beklagte wie auch andere Mitarbeiter die Seminare in den Räumen der Klägerin abgehalten hat und der Ablauf abgestimmt werden mußte. Daß die Klägerin sich geweigert hätte, auf Terminvorschläge des Beklagten einzugehen, diesem also die Möglichkeit zur Gestaltung des Ablaufs seiner Tätigkeit verwehrt hätte, wird nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Offensichtlich hat der Beklagte sich an die Terminvorschläge der Klägerin gehalten und eine Einflußnahme erst gar nicht versucht.

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Der Beklagte behauptet zwar, er sei bei seiner Tätigkeit überwacht worden. In welcher Weise die Klägerin diese Überwachung im einzelnen vorgenommen haben soll, wird aber nicht dargelegt. Im übrigen kann der Unternehmer auch bei einem selbständigen Handelsvertreter in gewissem Umfang Kontrollen vornehmen, etwa regelmäßige Berichte über dessen Tätigkeit anfordern. Allein aus der Tatsache, daß eine Überwachung stattgefunden hat, kann deshalb nicht auf eine unselbständige Stellung des Beklagten geschlossen werden.

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b)

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Die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung zur Selbständigkeit von Franchisenehmern steht der Entscheidung nicht entgegen (BGH NJW 1999, 218). Sie betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Der BGH hat den Franchisenehmer in dem entschiedenen Fall als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 I 2 ArbGG angesehen und deswegen die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bejaht. Diese Vorschrift ist aber auf Handelsvertreter nicht anwendbar. Für sie enthält § 5 III ArbGG eine Sondervorschrift, die für die Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte allein maßgeblich ist (Küstner/v. Manteuffel, a.a.O., Rn. 205).

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2.

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Für Streitigkeiten aus Handelsvertreterverträgen ist das Arbeitsgericht nach § 5 III ArbGG nur zuständig, wenn es sich um einen Einfirmenvertreter handelt, der nicht mehr als monatlich 2.000,00 DM in den letzten sechs Monaten verdient hat. Der Beklagte hat in der Zeit vom 01.01.1996 bis zum 22.07.1996 Provisionen in Höhe von 26.218,28 DM erwirtschaftet (Bl. 48 d.A.), also pro Monat rund 3.700,00 DM.

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Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist damit das Landgericht zuständig. Die angefochtene Entscheidung war daher auf die sofortige Beschwerde der Klägerin abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.