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Oberlandesgericht Hamm·35 W 15/00·14.03.2001

Sofortige Beschwerde: Verweisung an Arbeitsgericht wegen Einfirmenvertreter abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtHandelsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Verweisung des Streits an das Arbeitsgericht. Streitpunkt war, ob der Beklagte als Einfirmenvertreter im Sinne des § 92a HGB anzusehen ist und damit das Arbeitsgericht zuständig ist. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und erklärte den Rechtsweg vor dem Zivilgericht für zulässig, weil die Voraussetzungen eines Einfirmenvertreters nicht vorlagen. Entscheidungsrelevant waren Auslegung des Konkurrenzverbots und die tatsächliche Möglichkeit, für Dritte tätig zu werden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Verweisung an das Arbeitsgericht stattgegeben; Rechtsweg vor dem Zivilgericht für zulässig erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für Streitigkeiten zwischen Unternehmer und Handelsvertreter nach § 5 III ArbGG i.V.m. § 92a HGB setzt voraus, dass der Handelsvertreter Einfirmenvertreter ist und die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet.

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Ein Handelsvertreter ist Einfirmenvertreter, wenn ihm vertraglich untersagt ist, für weitere Unternehmen tätig zu werden; ein allgemeines Konkurrenzverbot genügt hierfür nicht ohne weiteres.

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Eine Beschränkung auf die Vermittlung bestimmter Produkte (z. B. Provisionsliste/Produktplan) stellt regelmäßig nur eine Präzisierung des Konkurrenzverbots dar und untersagt nicht allgemein die Aufnahme anderer, nicht konkurrenzierender Tätigkeiten.

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Auch ohne ausdrückliches Verbots kann Einfirmenvertretung vorliegen, wenn Art und Umfang der vertraglich geforderten Tätigkeit nachweisbar jede weitere Tätigkeit faktisch ausschließen; maßgeblich ist die Möglichkeit eines durchschnittlich befähigten, voll arbeitsfähigen Handelsvertreters, nebenher für Dritte tätig zu werden.

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Ist die persönliche Voraussetzung der Einfirmenvertret nicht erfüllt, kommt der Umfang der gezahlten Vergütung für die Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht mehr zum Tragen.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 92a Abs. 1 HGB§ 92a Abs. 2 HGB§ 92a Abs. 1 HGB§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 45 O 58/00

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Rechtsweg vor dem Zivilgericht ist zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten nach einem Beschwerdewert von 2.000,00 DM auferlegt.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

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Die Klägerin vermittelt Bauspar- und Versicherungsverträge sowie Kredite und Kapitalanlagen, und sie ist außerdem als Immobilienmakler tätig. Der Beklagte war bei der Klägerin als Handelsvertreter beschäftigt, und zwar zunächst nebenberuflich aufgrund des Mitarbeitervertrages vom 01./28.09.1998. Im März 1999 hat er eine Nachtragsvereinbarung unterzeichnet, nach der er auf der Grundlage des bereits abgeschlossenen Mitarbeitervertrages in Zukunft hauptberuflich tätig werden sollte. Die Vertragsbeziehung ist aufgrund der Kündigung des Beklagten vom 27.06.1999 zum 31.07.1999 beendet worden. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, die nach ihrem Vortrag nicht ins Verdienen gebracht worden sind.

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Das Landgericht hat sich mit dem angefochtenen Beschluß für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei für die Klägerin hauptberuflich als Handelsvertreter tätig gewesen. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts sei gegeben, weil sein Einkommen geringer gewesen sei als 2.000,00 DM monatlich und weil er als Einfirmenvertreter anzusehen sei. Eine Tätigkeit für ein anderes Unternehmen sei ihm wegen des im Vertrag vereinbarten Konkurrenzverbots nicht möglich gewesen.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde, zu deren Begründung sie im wesentlichen vorträgt, der Beklagte habe unter Berücksichtigung der gezahlten Provisionsvorschüsse monatlich mehr als 2.000,00 DM erhalten. Er sei nicht als Einfirmenvertreter einzustufen, da ihm die Möglichkeit offengestanden habe, weitere Vertretungen zu übernehmen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

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Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts liegen nicht vor.

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Nach § 5 III ArbGG i.V.m. § 92 a HGB ist das Arbeitsgericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmer und Handelsvertreter zuständig, wenn der Handelsvertreter als Einfirmenvertreter tätig geworden ist und wenn er in den letzten sechs Monaten vor Klageerhebung nicht mehr als 2.000,00 DM monatlich an Vergütung erhalten hat. Die Voraussetzungen für diese Zuständigkeitsregelungen sind hier nicht erfüllt, weil der Beklagte nicht als Einfirmenvertreter eingestuft werden kann.

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Der Ansicht des Beklagten, ein Versicherungsvertreter sei nach der Regelung in § 92 a II HGB immer als Einfirmenvertreter anzusehen, kann nicht gefolgt werden. Die vorgenannte Regelung weitet nämlich nur die Vorschrift des § 92 a I HGB, die auch für Versicherungsvertreter gilt, auf Mehrfirmenversicherungsvertreter aus, wenn die vertretenen Versicherungsunternehmen in einem Konzern oder einer Organisationsgemeinschaft verbunden sind und die Beendigung des Handelsvertretervertrages mit dem einen Versicherer im Zweifel auch zur Beendigung der Verträge mit den anderen Versicherern führt (Hopt, HGB, § 92 a, Rn. 5). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht, weil der Beklagte allein für die Klägerin tätig gewesen ist und mit dieser in Vertragsbeziehungen gestanden hat.

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Ein Handelsvertreter ist dann Einfirmenvertreter, wenn es ihm vertraglich untersagt ist, für weitere Unternehmen tätig zu werden. Das war hier nicht der Fall. Zwar ist dem Beklagten in Nr. 7.2 des Mitarbeitervertrages eine Konkurrenztätigkeit untersagt worden. Damit sind aber noch nicht die persönlichen Voraussetzungen des § 92 a I, 1 HGB erfüllt. Dem Handelsvertreter wird damit nämlich nur das ausdrücklich untersagt, was er nach allgemeinen Regeln von vornherein nicht tun durfte (LAG Düsseldorf BB 1956, 593; MünchKomm (v. Hoyningen-Hoene), HGB, § 92 a, Rn. 11; Hopt, HGB, § 92 a, Rn. 3).

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Der letzte Satz in Absatz 1 der Regelung in Nr. 7.2 des Mitarbeitervertrages, der lautet: Dem Mitarbeiter ist nicht gestattet, Produkte zu vermitteln, die nicht in die Provisionsliste und/oder dem Produktplan des AWD enthalten sind, engt die Tätigkeitsmöglichkeit des Handelsvertreters nicht über das Konkurrenzverbot hinaus weiter ein und untersagt ihm nicht, überhaupt andere Produkte zu vermitteln. Durch diese Klausel wird lediglich nochmals klargestellt, daß der Handelsvertreter im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin nur die von dieser geführten Produkte anbieten darf und keine vergleichbaren Produkte anderer Unternehmen. Es handelt sich um eine Klarstellung des Konkurrenzverbots. Über die Möglichkeit des Handelsvertreters, darüber hinaus z.B. andere Waren anzubieten, die nicht unter das Konkurrenzverbot fallen, besagt die Klausel nichts.

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Als Einfirmenvertreter gelten auch diejenigen Handelsvertreter, denen es zwar vertraglich nicht untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden, denen dies aber nach Art und Umfang der von ihnen verlangten Tätigkeit nicht möglich ist. Ausschlaggebend ist insoweit die vom Handelsvertreter nach dem Vertrag verlangte Tätigkeit, wobei zu fragen ist, ob für einen durchschnittlich befähigten und voll arbeitsfähigen Handelsvertreter die Möglichkeit besteht, für weitere Unternehmer tätig zu werden (MünchKomm, a.a.O., § 92 a, Rn. 12; Küstner/Thume, Außendienstrecht, Bd. 1, 3. Aufl., Rn. 228).

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Daß dem Beklagten rein faktisch eine andere Tätigkeit als diejenige für die Klägerin nicht möglich war, läßt sich nicht feststellen. Daß es  wie der Beklagte behauptet  nicht üblich ist, daß ein Versicherungsvertreter auch versicherungsfremde Produkte vertreibt, besagt  entgegen der Ansicht des Beklagten  in diesem Zusammenhang nichts. Abzustellen ist nicht auf die Üblichkeit, die in vielen Fällen in Richtung Spezialisierung führen wird, sondern auf die rein tatsächliche Möglichkeit, eine weitere Tätigkeit auszuüben. Im zu entscheidenden Fall hätte der Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin in allen Bereichen als Handelsvertreter arbeiten können, solange es sich nicht um Konkurrenzprodukte zu den von der Klägerin angebotenen Produkten gehandelt hätte. Daß der Beklagte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist für die zu entscheidende Frage unerheblich.

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Daß die Arbeitskraft des Beklagten durch die Tätigkeit für die Klägerin in so einem Umfang in Anspruch genommen worden ist, daß ihm deshalb keine Zeit geblieben ist, um neben seiner Tätigkeit für die Klägerin für einen anderen Unternehmer noch als Handelsvertreter zu arbeiten, ist weder aus dem Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages zu entnehmen, noch werden entsprechende Behauptungen vom Beklagten aufgestellt. Der in dem Vertrag aufgeführte Pflichtenkatalog für den Handelsvertreter ist nicht so umfassend ausgestaltet, daß allein durch die Tätigkeit für die Klägerin offensichtlich die Arbeitskraft des Handelsvertreters voll ausgeschöpft worden ist.

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4.

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Auf die Frage, welche Vergütung der Beklagte erhalten hat, kommt es somit nicht an, weil die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts schon aus einem anderen Grund zu verneinen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.