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Oberlandesgericht Hamm·35 U 43/97·17.09.1998

Handelsvertreterauskunft nach § 87c Abs. 3 HGB bei fehlenden Unterlagen

ZivilrechtHandelsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der als Untervertreter tätige Kläger verlangte nach Beendigung der Zusammenarbeit Auskunft, um mögliche Provisionsansprüche aus vermittelten Versicherungs- und Finanzierungsgeschäften prüfen zu können. Streitig war insbesondere, ob Auskunft auch bei fehlenden Provisionsunterlagen zu erteilen ist und welche Provisionsarten umfasst sind. Das OLG gab der Berufung überwiegend statt und verurteilte den Beklagten zur detaillierten Auskunft bis 30.06.1995, einschließlich Verwaltungs-/Bestandsprovisionen und Bonuszahlungen. Nicht geschuldet sind u.a. Auskünfte zu Sachkostenzuschüssen, pauschalen Schadensbearbeitungskosten, Dynamisierung und Jahressummen; ein Buchauszug wurde nicht zugesprochen.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: Beklagter zur Auskunft verurteilt, weitergehende Auskunft und Buchauszug abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Erstellung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB mangels vorhandener Unterlagen nicht möglich, bleibt der Unternehmer nach § 87c Abs. 3 HGB zur Auskunft verpflichtet.

2

Periodische Provisionsabrechnungen erfüllen den Anspruch auf Buchauszug nur, wenn sie eine aus sich heraus verständliche, beim Handelsvertreter verbleibende und übersichtliche Zusammenstellung aller provisionsrelevanten Geschäfte einschließlich ihres Abwicklungsstadiums und etwaiger Ausschlussgründe enthalten.

3

Die Auskunftspflicht erfasst alle Angaben, die für Entstehung, Berechnung und Fälligkeit eines Provisionsanspruchs bedeutsam sein können; dazu können auch Verwaltungs-/Bestandsprovisionen und Bonuszahlungen gehören, wenn eine Beteiligung nicht ausgeschlossen werden kann.

4

Der Unternehmer muss zur Auskunftserteilung auch ihm zugängliche Erkenntnisquellen ausschöpfen und erforderliche Informationen erforderlichenfalls bei Dritten einholen, soweit dies möglich und zumutbar ist.

5

Die Auskunft muss auch zu stornierten oder nicht ausgeführten Geschäften die relevanten Gründe enthalten, damit der Handelsvertreter etwaige Ansprüche nach § 87a Abs. 3 HGB prüfen kann.

Relevante Normen
§ 87 c III HGB§ 87 c II HGB§ 414 BGB§ 87a Abs. 3 HGB§ 87c HGB§ 261 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 16 O 2/96

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. April 1997 verkündete Teilurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Auskunft zu erteilen über die in dem Zeitraum vom 01. Januar 1990 bis zum 30. Juni 1995 unter seinen Code Nr. #### bis #### eingereichten Versicherungs- und Finanzierungsleistungsverträge sowie über sämtliche von ihm vor dem 01. Januar 1990 vermittelten und in dem Zeitraum vom 01. Januar 1990 bis zum 30. Juni 1995 noch laufenden Versicherungs- und Finanzierungsdienstleistungsverträge, wobei die Auskunft bezogen auf die mit den einzelnen Versicherungsnehmern bzw. Kunden vermittelten Verträge in übersichtlicher Form Auskunft über die folgenden Punkte zu geben hat:

a)

Name und genaue Anschrift des Versicherungsnehmers bzw. Kunden sowie die Bearbeitungsnummer,

b)

Art des vermittelten bzw. abgeschlossenen Versicherungs- und Finanzierungsvertrages,

c)

Versicherungsnummer,

d)

Versicherungssumme,

e)

Versicherungsprämie,

f)

Versicherungsgesellschaft,

g)

Zahlungen der Versicherungsgesellschaften auf alle für die Gesellschaften X und W vermittelten Versicherungsverträge und zwar im einzelnen:

aa)

Höhe der der Geschäftsstelle des Beklagten zugeflossenen Abschlußprovision des 1. Versicherungsjahres,

bb)

Höhe der von ihr vereinnahmten, ab dem 2. Versicherungsjahr gezahlten Verlängerungsabschlußprovisionen und Verwaltungsprovisionen,

cc)

Höhe der Bonuszahlungen aus den vermittelten Sparten Sach- (einschließlich Kraftfahrzeug), Leben-, Renten-, Risiko-Leben- und Krankenversicherungen,

h)

Laufzeit des Versicherungsvertrages,

i)

Datum des Versicherungsantrags,

j)

Versicherungsbeginn,

k)

Stornohaftungszeitraum für den Versicherungsvertrag,

l)

ggf. Datum der Stornierung,

m)

ggf. Datum der Stornogefahrmitteilung an den Kläger,

n)

ggf. Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen,

o)

ggf. Gründe für die Stornierung.

Die weitergehende Auskunftsklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 1/10 und dem Beklagten zu 9/10 auferlegt.

Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine Partei mit mehr als 60.000,00 DM.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten in der zweiten Instanz jetzt noch über den Auskunftsanspruch des Klägers gegen den Beklagten aufgrund der Tätigkeit des Klägers für den Beklagten als Handelsvertreter.

3

Der Beklagte betrieb bis Ende 1994 in C eine Versicherungsagentur, die Versicherungsverträge für die X, die W und zeitweise auch für die I und V vermittelte sowie außerdem Finanzierungsdienstleistungen. Der Kläger war ab 1975 für den Beklagten als echter Untervertreter tätig. Die Parteien regelten ihr Vertragsverhältnis mit dem schriftlichen Vertrag vom 01.05.1983 (Bl. 11 d. A.). Danach erhielt der Kläger für die kaufmännischen Arbeiten als Arbeitnehmer brutto 3.000,00 DM 13 mal im Jahr. Hinsichtlich der Provision für die Vermittlung von Verträgen heißt es wörtlich:

4

Als Provision für Vermittlungstätigkeit erhält Herr T ein Entgelt von 40 % der anfallenden Geschäftsstellenprovision abzüglich anderweitig zu zahlender Provisionen und Werbeaufwendungen.

5

Die Provision senkt sich von 40 % auf 30 % bei wesentlicher Mitarbeit des Geschäftsstellenleiters.

6

Vermittlung von Kfz-Versicherungen pro Vertrag (Neukunden) 25,00 DM, einschließlich Vollkasko 30,00 DM.

7

...

8

Der Kläger erhielt für die von ihm vermittelten Verträge einen Anteil der von den Versicherungen an den Beklagten gezahlten Abschluß- und Verlängerungsprovisionen. An den weiteren Provisionszahlungen der Versicherungen, insbesondere an den Verwaltungs- und Bestandsprovisionen sowie an den Bonuszahlungen wurde der Kläger nicht beteiligt. Ob dem Kläger überhaupt bekannt war, daß der Beklagte solche zusätzlichen Provisionen erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Provisionsabrechnungen zwischen den Parteien erfolgten in der Weise, daß die Zeugin O, eine Mitarbeiterin des Beklagten, anhand der von den Versicherungen übersandten Provisionsabrechnungen, den sogenannten Provisionsnoten, die vom Kläger vermittelten Verträge heraussuchte, die darauf von den Versicherungen gezahlten Provisionen feststellte und unter Angabe einer Schlüsselnummer sowie des Namens des Versicherungsnehmers den dem Kläger zustehenden Provisionsanteil in ein Abrechnungsbuch eintrug. Dieses übergab die Zeugin mit den Provisionsabrechnungen dem Kläger zur Prüfung, der es an den Beklagten weitergab und von diesem mit einem Scheck über die verdiente Provision zurück erhielt. Die Provisionsnoten ließ der Kläger in dem Abrechnungsbuch. Sie wurden von der Zeugin O1 von Zeit zu Zeit herausgenommen und vernichtet.

9

Mit Schreiben vom 21.12.1994 kündigte der Beklagte unter Hinweis auf die Geschäftsaufgabe den Handelsvertretervertrag zum 30.06.1995. Der Kläger vermittelte bis Ende Juni 1995 weiter Versicherungen, ab 01.01.1995 über die Nachfolgevertretung. Das Agenturbüro war von den beiden Söhnen des Beklagten und einem Herrn H übernommen worden. Mit dem Schreiben vom 21.12.1994 verlangte der Beklagte vom Kläger die "treuhänderisch überlassenen Abrechnungsunterlagen", nämlich die Anmelderegister ab 1990, die Provisionsabrechnungsbücher 1990/1991 und die Provisionsnoten der X ab 1990 heraus.

10

Mit der beim Landgericht erhobenen Stufenklage verlangte der Kläger vom Beklagten zunächst einen Buchauszug, um seine Provisionsansprüche überprüfen und gegebenenfalls beziffern zu können. Zur Begründung hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen, er verfüge nicht über die notwendigen Unterlagen, um seine Provisionsansprüche ermitteln und die Abrechnungen des Beklagten überprüfen zu können. Die Provisionsabrechnungen seien unvollständig, da ihm, dem Kläger, eine Beteiligung an allen an den Beklagten ausgezahlten Provisionen gebühre, also auch an den Verwaltungs- und Betreuungsprovisionen sowie den Boni und den Zuschüssen.

11

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt und sich mit dem Vortrag verteidigt, die Provisionsabrechnungen seien richtig, der Kläger habe laufend die erforderlichen Unterlagen erhalten und er, der Beklagte, sei gar nicht mehr in der Lage den vom Kläger begehrten Buchauszug zu erstellen, weil die Provisionsnoten vernichtet worden seien.

12

Das Landgericht hat über die Frage der Provisionsabrechnung Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen L, L1 und O1. Sodann hat es die Klage auf Erteilung des Buchauszugs durch Teilurteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, als Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Beklagte wegen fehlender Provisionsnoten den Buchauszug nicht erteilen könne. Eine Pflicht des Beklagten, sich die erforderlichen Unterlagen von den Versicherungen zu beschaffen, bestehe nicht. Für die Zeit ab 01.01.1995 sei die Klage auf die Erteilung des Buchauszugs auch deshalb unbegründet, weil der Kläger nicht mehr für den Beklagten tätig gewesen sei.

13

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, selbst wenn der Beklagte aufgrund der ihm noch vorliegenden Unterlagen nicht in der Lage sein sollte, einen Buchauszug zu erstellen, so sei er jedenfalls verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu erteilen. Die zur Auskunftserteilung fehlenden Unterlagen könne und müsse sich der Beklagte von den Versicherungen beschaffen. Die Auskunft müsse auch Angaben über die an den Beklagten gezahlten Verwaltungsprovisionen sowie die Zuschläge und Boni enthalten, denn der im Vertrag verwendete Begriff "Geschäftsstellenprovision" sei dahin auszulegen, daß er, der Kläger, an allen an die Geschäftsstelle gezahlten Provisionen und Zuschüssen zu beteiligen sei.

14

Der Kläger beantragt,

15

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

16

1.

17

dem Kläger Auskunft zu erteilen über die in dem Zeitraum vom 01.01.1990 bis zum 30.06.1995 unter seinen CodeNummern #### bis #### eingereichten Versicherungs- und Finanzierungsleistungsverträge sowie über sämtliche von ihm vermittelten und in dem Zeitraum ab 01.01.1990 noch laufenden Versicherungs- und Finanzierungsdienstleistungsverträge, wobei die Auskunft bezogen auf die mit den einzelnen Versicherungsnehmern bzw. Kunden vermittelten Verträge in übersichtlicher tabellarischer Form Auskunft über die folgenden Punkte zu geben hat:

18

a)

19

Name und Anschrift des Versicherungsnehmers bzw. Kunden sowie die Bearbeitungsnummer,

20

b)

21

Art des vermittelten bzw. abgeschlossenen Versicherungs- und Finanzierungsvertrages,

22

c)

23

Versicherungsnummer,

24

d)

25

Versicherungssumme,

26

e)

27

Versicherungsprämie,

28

f)

29

Versicherungsgesellschaft,

30

g)

31

Geschäftsstellenprovision aus allen für die Gesellschaften X, W, I und V vermittelten Versicherungsverträge, und zwar im einzelnen

32

aa)

33

Höhe der der Geschäftsstelle des Beklagten zugeflossenen Abschlußprovision des ersten Versicherungsjahres,

34

bb)

35

Höhe der von ihr vereinnahmten Folgeprovision ab dem 2. Versicherungsjahr einschließlich der Verlängerungsabschlußprovision für die Verlängerung der Versicherungsverträge,

36

cc)

37

und die Höhe der verdeckten Provisionen (von der Höhe der vermittelten Geschäfte abhängige sogenannte "Sach-" oder "Bürokostenzuschüsse" sowie Bonuszahlungen aus den vermittelten Sparten Sach- (einschließlich Kfz), Lebens-, Renten-, Risikoleben- und Kranken- und etwaige unabhängige pauschale "Schadensbearbeitungskosten".

38

h)

39

gegebenenfalls Umfang der jährlichen Dynamisierung der Verträge,

40

i)

41

Laufzeit des Versicherungsvertrages,

42

j)

43

Datum des Versicherungsantrags,

44

k)

45

Versicherungsbeginn,

46

l)

47

gegebenenfalls Mitwirkung des Geschäftsstellenleiters,

48

m)

49

Stornohaftungszeitraum für den Versicherungsvertrag,

50

n)

51

gegebenenfalls Datum der Stornierung,

52

o)

53

gegebenenfalls Datum der Stornogefahrmitteilung an den Kläger,

54

p)

55

gegebenenfalls Art der ergriffen Bestanderhaltungsmaßnahmen,

56

q)

57

gegebenenfalls Gründe für die Stornierung,

58

r)

59

Summe der auf die Verträge des Klägers entfallenden Geschäftsstellenprovisionen pro Jahr,

60

2.

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hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger im vorgenannten Umfang einen Buchauszug zu erteilen.

62

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt im wesentlichen vor, dem Kläger stehe der Anspruch auf Auskunftserteilung bzw. einen Buchauszug schon deshalb nicht zu, weil er mit den Provisionsabrechnungen jeweils alle Angaben erhalten habe, die ein Buchauszug enthalten müsse. Der Anspruch sei also erfüllt. Im übrigen habe der Kläger dem Beklagten die Erteilung der Auskunft unmöglich gemacht, weil er die Provisionsnoten vernichtet habe. Anhand der ihm noch vorliegenden Unterlagen könne er weder einen Buchauszug erstellen noch die gewünschte Auskunft erteilen. Dem Kläger stehe nur ein Anteil an den Abschluß- und Verlängerungsprovisionen zu. Die sich daraus errechnende Provision habe er erhalten.

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Wegen des Sachvortrags der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die überreichten Anlagen und Protokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist zulässig und im wesentlichen begründet, nachdem der Kläger seine Klageanträge umgestellt hat und in erster Linie vom Beklagten Auskunft begehrt.

68

1.

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Der Auskunftsanspruch des Klägers folgt aus § 87 c III HGB. Daß im Normalfall der Anspruch des Handelsvertreters auf die Erteilung eines Buchauszugs vorgeht, steht dem Auskunftsanspruch hier nicht entgegen, denn der Unternehmer ist auch dann verpflichtet Auskunft zu erteilen, wenn die Erstellung eines Buchauszugs nicht möglich ist, weil er über die erforderlichen Bücher nicht oder nicht mehr verfügt (Baumbach/Duden, 29. Aufl., § 87 c, Rn 23; v. Hoyningen Huene, Die kaufmännischen Hilfspersonen, § 87 c, Rn 55). Daß der Beklagte allein aufgrund der noch bei ihm vorhandenen Geschäftsunterlagen nicht in der Lage ist, einen Buchauszug so zu erstellen, daß der Kläger anhand der darin enthaltenen Informationen in der Lage wäre, die ihm zustehenden Provisionen zu überprüfen und zu ermitteln, ist zwischen den Parteien in der zweiten Instanz unstreitig geworden. Damit sind die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch des Klägers gegeben, denn einen Buchauszug, der den Anforderungen des § 87 c II HGB genügen würde, kann der Beklagte nicht anfertigen.

70

2.

71

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Auskunftsbegehren des Klägers nicht deshalb zurückzuweisen, weil es bereits erfüllt wäre. Der Vortrag des Beklagten, der Kläger habe bereits einen Buchauszug erhalten und damit sei auch sein Begehren auf Auskunftserteilung unbegründet, greift nicht durch. Zwar können die periodischen Provisionsabrechnungen gleichzeitig als Buchauszug zu werten sein, wenn der Unternehmer mit ihrer Überlassung dem Handelsvertreter zusätzlich alle Angaben macht, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich sind (v. Hoyningen-Huene, aaO, § 87 c, Rn 48 m. N.). Diesen Anforderungen genügen die vom Beklagten erteilten Abrechnungen aber nicht. Der Buchauszug muß nämlich eine aus sich selbst heraus verständliche Übersicht sein und in übersichtlicher Weise eine Zusammenstellung von Geschäften enthalten, die für den Vertreter von Bedeutung sind (Küstner/v. Manteuffel, Außendienstrecht, Band 1, 2. Aufl., Rn 1446). Bei jedem Geschäft muß das Stadium der Abwicklung ersichtlich sein und es müssen auch die Gründen angegeben werden, die den Provisionsanspruch des Handelsvertreters gegebenenfalls ausschließen (Küstner/v. Manteuffel, aaO, Rn 1452 m. N.). Aus dem Abrechnungsbuch in Verbindung mit den Provisionsnoten der Versicherungen mag zwar die dem Kläger zustehende Provision zu ersehen gewesen sein. Es fehlen aber Angaben über die Rückprovision, die in den Provisionsabrechnungen der Versicherungen nicht enthalten sind. Außerdem hat der Kläger das Provisionsabrechnungsbuch wie auch die Provisionsnoten der Provinzial nur "treuhänderisch" erhalten, wie aus dem Schreiben des Beklagten vom 21.12.1997 zu ersehen ist. Er konnte die Abrechnung überprüfen und mußte die Unterlagen dann zurückgeben. Der Buchauszug muß aber beim Handelsvertreter verbleiben. Hinzu kommt, daß die Provisionsabrechnung mit den eingelegten Provisionsnoten der Versicherung, aus der sich der Kläger die ihn betreffenden Geschäfte heraussuchen mußte, auch nicht als so übersichtliche Zusammenstellung anzusehen sind, wie sie von einem Buchauszug verlangt werden muß.

72

3.

73

Der Auskunftsanspruch des Klägers erstreckt sich auf den Zeitraum bis zum 30.06.1995. Daß der Beklagte seine Versicherungsagentur zum 31.12.1994 aufgegeben hat, steht nicht entgegen. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien hat nämlich fortbestanden, auch wenn die Versicherungsagentur ab Januar 1995 nicht mehr vom Beklagten, sondern von dessen Söhnen und Herrn H fortgeführt worden ist. Ein Austausch des Unternehmers des Handelsvertretervertrages in der Form, daß an die Stelle des Beklagten dessen Geschäftsnachfolger getreten sind, hat nicht stattgefunden. Für einen solchen Parteiwechsel wäre erforderlich gewesen, daß die beteiligten Personen eine befreiende Schuldübernahme gem. § 414 BGB vereinbart hätten, wobei der Gläubiger  hier der Kläger  den Willen, seinen bisherigen Schuldner aus der Verpflichtung zu entlassen, deutlich hätte erklären müssen (Palandt/Heinrichs, 57. Aufl., § 414, Rn 1). Derartige eindeutige Willenserklärungen liegen weder auf seiten des Klägers noch auf seiten der anderen Beteiligten vor. Gegen eine Schuldübernahme spricht schon, daß der Beklagte den Handelsvertretervertrag zum 30.06.1995 gekündigt hat und damit klar zum Ausdruck gebracht hat, daß das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bis Mitte 1995 fortbestehen sollte. Hinzu kommt, daß die weiteren Abrechnungen dem Kläger vom Beklagten erteilt worden sind und daß auch der Beklagte, nicht die neuen Inhaber der Agentur  den Kläger mit dem Schreiben vom 16.02.1995 abgemahnt haben (Bl. 422 d. A.). Daraus folgt, daß der Kläger über den Beklagten für die neue Agentur gearbeitet hat. Sein Vertragspartner ist somit der Beklagte geblieben.

74

4.

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Die Erteilung der Auskunft ist dem Beklagten nicht unmöglich. Daß die beim Beklagten noch vorhandenen Geschäftsunterlagen nicht zur Auskunfterteilung ausreichen, besagt nichts anderes, denn der Beklagte muß auch weitere ihm zugängliche Erkenntnisquellen ausschöpfen, sich etwa die erforderlichen Informationen von den Versicherungsunternehmen erteilen lassen (Palandt/Heinrichs, § 261, Rn 24). Daß das für den Beklagten nicht möglich ist, läßt sich nicht feststellen und ist, entgegen der Ansicht des Beklagten, auch nicht aus dem Schreiben der X vom 27.10.1997 (Bl. 440 d. A.) zu schließen, denn daraus ergibt sich nur, daß die Versicherung die Verträge ganz überwiegend nicht dem Kläger zuordnen kann. Das ist für die Auskunftserteilung aber auch nicht erforderlich. Daß der Beklagte anhand der ihm bekannten CodeNummern des Klägers und der übrigen bei ihm noch vorhandenen Geschäftsunterlagen nicht in der Lage sein sollte, diese Zuordnung selbst vorzunehmen, ist vom Beklagten nicht substantiiert dargelegt worden und läßt sich vom Senat auch nicht feststellen.

76

5.

77

Inhaltlich erfaßt der Auskunftsanspruch sämtliche Umstände, die für die Entstehung, die Berechnung und die Fälligkeit des Provisionsanspruchs des Klägers von Bedeutung sind (v. Hoyningen Huene, aaO., § 87 c, Rn 55, 56). Die provisionspflichtigen Geschäfte sind in der Auskunft vollständig, klar und übersichtlich darzustellen (v. Hoyningen Huene, § 87 c, Rn 40). In welcher Form der Beklagte diese Auskunft abfaßt, ist ihm überlassen. Einen Anspruch auf eine tabellarische Übersicht, wie diese im Klageantrag begehrt wird, steht dem Kläger nicht zu.

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a)

79

Die vom Kläger unter a) bis f) begehrten Angaben sind für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision des Klägers erforderlich. Über sie wird zwischen den Parteien auch nicht gestritten.

80

b)

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Soweit der Kläger unter g) eine Auskunft über die an die I und V vermittelten Versicherungsverträge verlangt, hat der Beklagte die Auskunft bereits dahingehend erteilt, daß in dem fraglichen Zeitraum derartige Geschäfte nicht vermittelt worden sind. Der Anspruch ist daher insoweit nicht mehr begründet.

82

c)

83

Für welche Arten von Provisionen der Beklagte Auskunft erteilen soll, hat der Kläger unter g) seines Klageantrags angegeben. Dabei geht es zum einen um die Abschlußprovision sowie um die Verlängerungsprovision, die bei der Verlängerung von befristet abgeschlossenen Verträgen anfällt. Unter dem Begriff "Folgeprovision" versteht der Kläger Verwaltungs- und Bestandspflegeprovisionen, in denen häufig ein Anteil für die Vermittlung und den Abschluß des Geschäfts durch den Versicherungsvertreter enthalten ist (v. Hoyningen Huene, aaO., § 87 a, Rn 5; Küstner/v. Manteuffel, aaO., Rn 694). Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte den Kläger an diesen Provisionszahlungen beteiligen muß. Gegen die Ansicht des Klägers, von dem Begriff Geschäftsstellenprovision würden alle Provisionszahlungen und damit auch die Bestandspflege- und Verwaltungsprovisionen erfaßt, spricht, daß der Kläger für seine verwaltende kaufmännische Tätigkeit nach dem Arbeitsvertrag eine besondere Vergütung erhalten hat, daß für die Schadensbearbeitung eine Unkostenpauschale gezahlt worden ist, daß es schwierig ist, bei Verwaltungs- und Bestandspflegeprovisionen den auf den Abschluß der Versicherung entfallenden Anteil zu ermitteln, so daß eine anteilige Berücksichtigung kaum der Vorstellung der Parteien entsprochen haben kann und daß der Kläger tatsächlich an derartigen Provisionen über die lange Zeit, in welcher der Handelsvertretervertrag bestanden hat, nicht beteiligt worden ist. Es ist schwer vorstellbar, daß der Kläger, wie er behauptet, nicht gewußt hat, daß solche Provisionen an den Beklagten gezahlt worden sind. Die Frage, ob der Kläger an den Verwaltungs- und Bestandsprovisionen zu beteiligen ist, kann und braucht im Auskunftsverfahren nicht abschließend geklärt zu werden. Der Auskunftsanspruch des Klägers umfaßt nämlich alle Angaben, die für die Provision des Klägers bedeutsam sein können (v. Hoyningen Huene, aaO., § 87 c, Rn 38; Palandt/Heinrichs, § 261, Rn 10). Daß die oben genannten Provisionen auch für die Forderung des Klägers eine Rolle spielen können, läßt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausschließen. Für die Beurteilung der Frage, wie die Klausel im Handelsvertretervertrag auszulegen ist, ob die Behauptung des Klägers, er habe von der Zahlung derartiger Provisionen nichts gewußt, glaubhaft ist und auch für die Bewertung der Aussagen der zu diesem Beweisthema vom Beklagten benannten Zeugen kann auch die Frage von Bedeutung sein, für welche Versicherungen und in welcher Höhe Betreuungs- und Verwaltungsprovisionen gezahlt worden sind. Deshalb muß der Beklagte dem Kläger auch Auskünfte über diese Provisionen erteilen, um dem Kläger eine abschließende und umfassende Beurteilung seiner Provisionsansprüche zu ermöglichen.

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d)

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Der Beklagte muß dem Kläger auch Auskunft über die Bonuszahlungen geben, da diese Teil der Provisionszahlungen der Versicherungen sind und der Kläger deshalb auch an diesen Zahlungen zu beteiligen sein kann.

86

e)

87

Dagegen ist der Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die Sach- und Bearbeitungskostenzuschüsse zu erteilen. Der Kläger ist nach dem Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nur an den Provisionszahlungen, nicht aber an den Sachkostenzuschüssen zu beteiligen, welche von den Versicherungsunternehmen an den Beklagten gezahlt worden sind. Insoweit handelt es sich nicht um Provisionszahlungen. Für die Annahme, daß in derartigen Sach- und Bearbeitungskostenzuschüssen verschleierte Provisionsanteile enthalten sind, hat der Kläger nichts vorgetragen. Deshalb war der Kläger auch nicht in der Lage, den Klageantrag so zu fassen, daß im Falle einer Vollstreckung die "verdeckten Provisionen" eindeutig bestimmt und abgegrenzt werden könnten. Daß der Beklagte nach dem Antrag über die Kostenzuschüsse Auskunft erteilen soll, die von der Höhe der vermittelten Geschäfte abhängig sind, gibt dafür nichts her, denn auch reine Sachkostenzuschüsse werden häufig pauschaliert, wobei im Versicherungsbereich eine Orientierung an den vermittelten Geschäften naheliegt.

88

Der Beklagte muß auch keine Auskunft darüber erteilen, ob und in welchem Umfang er pauschale Schadensbearbeitungskosten erhalten hat. Zum einen handelt es sich bei derartigen Kosten nicht um Provisionen, sondern um pauschale Unkostenvergütungen für Verwaltungstätigkeit des Versicherungsvertreters. Zum anderen gehörte die Schadensbearbeitung zur Tätigkeit des Klägers im Rahmen des Arbeitsvertrages, für welchen er eine besondere Vergütung erhalten hat, und im übrigen sind an den Kläger nach dem Inhalt des Handelsvertretervertrages auch Schadensbearbeitungspauschalen gezahlt worden. Für eine Beteiligung des Klägers an diesen Einkommensteilen des Beklagten ist somit nichts erkennbar.

89

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auskünfte über den Umfang der jährlichen Dynamisierung der einzelnen Verträge. Für die durch die Dynamisierung der Verträge anfallenden Provisionsansprüche des Klägers haben die Parteien in dem Handelsvertretervertrag eine pauschale Regelung getroffen, die dahin geht, daß der Kläger dafür einen monatlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 1.000,00 DM erhalten hat. Ein weitergehender Anspruch für die Dynamisierung steht dem Kläger damit nicht zu. Für diese Auslegung des Vertrages spricht auch die Tatsache, daß über die Jahre, in welcher die Parteien zusammengearbeitet haben, vom Kläger für die Dynamisierung der Versicherungsverträge keine Provisionsansprüche geltend gemacht worden sind und vom Beklagten auch keine weitergehenden Zahlungen geleistet worden sind. Die Parteien waren sich daher offensichtlich über die Auslegung des Vertrages einig.

90

Eine Auskunft über die Mitwirkung des Beklagten als Geschäftsstellenleiter an den Verträgen bedarf der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung bei seiner Anhörung erklärt hat, nicht. Der Kläger hat in der fraglichen Zeit allein gearbeitet.

91

Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die unter r) verlangte Auskunft über die Summe der auf die Verträge des Klägers entfallenden Geschäftsstellenprovisionen pro Jahr. Es handelt sich dabei um eine Addition der einzelnen Provisionsansprüche, die vom Kläger selbst vorzunehmen ist.

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f)

93

Die übrigen vom Kläger verlangten Auskünfte, nämlich i) bis k) und m) bis q), muß der Beklagte erteilen. Seine Auskunftspflicht erfaßt auch die stornierten Verträge, denn bei nichtausgeführten Geschäften sind die Gründe für eine solche Nichtausführung anzugeben, damit der Handelsvertreter prüfen kann, ob ihm trotz der Nichtausführung Provisionsansprüche nach § 87 a III HGB zustehen (v. Hoyningen Huene, aaO., § 87 c, Rn 56; Baumbach/Duden, § 87 c, Rn 23).

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6.

95

Soweit dem Auskunftsverlangen des Klägers nicht stattgegeben worden ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf den hilfsweise verlangten Buchauszug. Wie bereits ausgeführt, besteht inzwischen Einigkeit zwischen den Parteien, daß der Beklagte den Buchauszug nicht erteilen kann. Hinzu kommt, daß das Auskunftsverlangen mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, daß diese Auskunft für die Provisionsansprüche des Klägers ohne Belang ist. Daraus folgt, daß der Kläger auch keinen Anspruch auf die Erteilung eines Buchauszugs hat, denn auch dieser dient dazu, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zur Überprüfung und Berechnung seiner Provisionsansprüche zu geben.

96

7.

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Das angefochtene Urteil war daher entsprechend abzuändern.

98

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.