Handelsvertreter haftet für falsch ergänzte Versicherungsantragsdaten trotz interner Kontrolle
KI-Zusammenfassung
Die Versichererin verlangte vom früheren Handelsvertreter Schadensersatz, weil dieser einen Hausratversicherungsantrag unvollständig einreichte und eine Rückfrage zur Vorversicherung telefonisch unzutreffend verneinte. Streitpunkt war insbesondere, ob fehlerhafte interne Kontrollen der Versichererin den Zurechnungszusammenhang unterbrechen oder ein Mitverschulden begründen. Das OLG bejahte eine fahrlässige Nebenpflichtverletzung (positive Vertragsverletzung) und Kausalität, da der Vertrag bei wahrheitsgemäßen Angaben nach Annahmerichtlinien nicht geschlossen worden wäre. Ein Mitverschulden der Versichererin trat zurück; zugesprochen wurden 64.781,91 DM nebst 5 % Zinsen ab 01.06.1999.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Schadensersatz (64.781,91 DM) zugesprochen, Zinsen nur in gesetzlicher Höhe (5 %) statt 5,5 %.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Handelsvertreter, der Versicherungsanträge aufnimmt, ist verpflichtet, sämtliche risikorelevanten Antragsfragen nach den Weisungen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß zu veranlassen; eine unvollständige oder objektiv falsche Beantwortung verletzt vertragliche Nebenpflichten schuldhaft.
Für die Zurechnung eines Schadens unterbricht ein nachfolgendes Fehlverhalten weiterer Mitarbeiter des Geschädigten den Kausalverlauf regelmäßig nicht; eine Unterbrechung kommt nur bei völlig ungewöhnlichem und unsachgemäßem Dazwischentreten in Betracht.
Beantwortet der Vermittler eine Rückfrage zur Vorversicherung aufgrund einer unzutreffenden Fristannahme und zieht er Schlüsse aus dem Schweigen des Kunden, handelt er fahrlässig, wenn er gebotene Nachfragen unterlässt.
Ein Versicherer kann Schadensersatz vom Vermittler verlangen, wenn feststeht, dass der Versicherungsvertrag bei zutreffender Offenlegung kündigungsrelevanter Vorversicherungen nach Annahmerichtlinien nicht zustande gekommen wäre und der Versicherer deshalb den Versicherungsfall nicht hätte regulieren müssen.
Ein Mitverschulden des Versicherers wegen versagender Vollständigkeitskontrollen tritt zurück, wenn feststeht, dass auch bei funktionierender Kontrolle der Vermittler die noch offenen Fragen inhaltlich ebenso falsch beantwortet hätte und es dadurch zur Annahme gekommen wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16 O 369/00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.01.2001 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64.781,91 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 01.06.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Beklagten um mehr und die Klägerin um weniger als 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Beklagte, der jetzt Rentner ist, war bis zum 30.06.1997 aufgrund des Vertrages vom 14.12.1981 (Urkunde Bl. 11 ff. GA) als Handelsvertreter für die Klägerin tätig. Die Klägerin wirft ihm vor, im Mai 1997 bei der Aufnahme eines Antrags zum Abschluß einer Hausratsversicherung seine vertraglichen Pflichten verletzt zu haben, und verlangt deshalb Schadensersatz. Dem liegt folgendes zugrunde:
In den vom Beklagten zu beachtenden Annahmerichtlinien der Kläger hieß es, Sachversicherungen für Versicherungsnehmer, denen von der W oder einer anderen Gesellschaft nach einem Schaden gekündigt worden sei, würden nicht übernommen. Solche Verträge seien der V Versicherung oder der G-Versicherung anzutragen.
Am 13.05.1997 nahm der Beklagte einen Antrag von Frau S aus W auf, die zuvor eine Hausratversicherung bei der A Versicherung unterhalten hatte. Diese Versicherung war 1994 gekündigt worden, nachdem der Versicherer für Diebstahlsschäden vom 05.06. und 30.10.1993 Entschädigungsbeträge von 39.000,00 DM, 76.000,00 DM und 92.000,00 DM bezahlt hatte. Über diese Vorversicherung und deren Kündigung war der Beklagte unstreitig unterrichtet. Ob ihm auch bekannt war, wann die Vorschäden eingetreten waren und die Kündigung erfolgt war, ist streitig. Dennoch ließ er im Antrag unter der Rubrik "Vorversicherungen/Vorschäden" folgende drei Fragen unausgefüllt:
Bestehen oder bestanden für Sie oder Ihren Ehegatten bereits gleichartige Versicherungen?
Wer hat den Vertrag gekündigt?
Wieviele Schäden sind in den letzten fünf Jahren eingetreten?
Den Antrag von Frau S hat der Beklagte alsbald weitergeleitet. Er ging am 15.05.1997 bei der Bezirksdirektion E ein (Eingangsstempel auf dem Originalantrag). Dort wurde er von dem Zeugen T bearbeitet. Dieser ergänzte zwei offengebliebene Angaben unter der Rubrik "Angaben zum Risiko" und trug in der Rubrik "Vorversicherungen und Vorschäden" ein, daß es keine Vorversicherungen gegeben habe. Die Frage nach Vorschäden in den letzten fünf Jahren blieb weiterhin unausgefüllt. Der Vertrag wurde dann nach erneuter Kontrolle von der Hauptverwaltung der Klägerin policiert.
Am 10.10.1998 wurde bei den Eheleuten S erneut eingebrochen. Da diese in ihrer Schadensanzeige an die Klägerin nunmehr die durch die A Versicherung regulierten Vorschäden angaben, versuchte die Klägerin durch Nachfrage beim Beklagten zu klären, warum die Frage nach Vorversicherungen im Antrag der Frau S mit "Nein" beantwortet worden war. Der Beklagte teilte mit, er sei von der Kündigung des Vorversicherers wegen der Vorschäden informiert gewesen, habe im Antrag aber nicht "Ja" und nicht "Nein" gesagt, weil er davon ausgegangen sei, daß es nur auf Vorversicherungen und Kündigungen in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem Neuabschluß ankomme (Schreiben des Beklagten vom 10. und 13.04.1999, Bl. 90 und 92 GA). Die Klägerin zahlte an Frau S daraufhin eine Entschädigung von 83.293,60 DM.
Diesen Betrag hat sie mit restlichen Provisionsansprüchen des Beklagten in Höhe von unstreitig 16.619,89 DM verrechnet und den Saldo von 66.673,71 DM in erster Instanz als Schadensersatz geltend gemacht.
Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe den Antrag der Frau S unvollständig eingereicht, obwohl er gewußt habe, daß die Voraussetzungen für eine Policierung nicht vorgelegen hätten. Die Frage nach den Vorversicherungen habe der Zeuge T erst mit "Nein" ausgefüllt, nachdem er mit dem Beklagten Rücksprache genommen habe. Da sie, die Klägerin, den Vertrag mit Frau S bei vollständiger Ausfüllung bzw. wahrheitsgemäßer Beantwortung der Rückfrage des Zeugen T nicht abgeschlossen hätte und folglich den Diebstahlsschaden am 10.10.1998 nicht hätte entschädigen müssen, hafte der Beklagte für diesen Schaden.
Sie hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 66.673,71 DM nebst 5,5 % Zinsen seit dem 01.06.1999 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, den Antrag von Frau S nur versehentlich eingereicht zu haben. Bei der Antragsaufnahme seien die Eheleute S nicht sicher gewesen, wann die Vorschäden passiert seien. Er habe den Antrag daher teilweise unausgefüllt mitgenommen, um die fehlenden Angaben nach entsprechender Information durch Frau S nachzutragen. Die Fragen nach der Vorversicherung und deren Kündigung habe er nicht ausgefüllt, weil er unsicher gewesen sei, ob die unter Frage 3 angesprochene Frist von fünf Jahren auch für die Fragen zu 1 und 2 gelte. Da Frau S in der Folgezeit keine ergänzenden Angaben zum Zeitpunkt der Vorschäden gemacht habe, sei das Fehlen dieser Angaben bei ihm in Vergessenheit geraten. Aufgrund eines Versehens habe er den Antrag dann unausgefüllt eingereicht.
Das teilweise Nichtausfüllen sei nicht kausal für die schadensbegründende Policierung des Vertrages. Nach den Richtlinien der Klägerin hätte ihm der nicht vollständig ausgefüllte Antrag zurückgegeben werden müssen. Dann wäre es nicht zum Vertragsabschluß gekommen. Erst dadurch, daß ein anderer Mitarbeiter im Hause der Klägerin unberechtigt eingegriffen und die Frage nach den Vorversicherungen verneint habe, sei es zur Policierung gekommen. Das sei für ihn, den Beklagten, nicht vorhersehbar gewesen und schließe daher die Zurechnung des Schadens aus. Zumindest trete sein Verschulden hinter den der Klägerin zuzurechnenden überwiegenden Verschuldensanteil zurück.
Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung des Zeugen T erhoben und die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, zwar liege in der unvollständigen Ausfüllung des Antrags eine Pflichtverletzung, deren Kausalität für den eingetretenen Schaden werde aber durch die beiden mißlungenen Kontrollen bei der Klägerin abgebrochen. Auch wenn man unterstelle, daß der Zeuge T die Frage nach der Vorversicherung erst nach Rücksprache mit dem Beklagten falsch ausgefüllt habe, sei der Antrag auch danach nicht policierungsfähig gewesen. Also habe die Klägerin den Schaden allein zu vertreten.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt, aber zusätzlich die von der Versicherungsnehmerin S gezahlten Prämien von 1.891,80 DM anrechnet, wodurch sich die Schadensersatzforderung auf 64.781,91 DM reduziert.
Sie meint, die vom Landgericht zutreffend festgestellte Pflichtverletzung sei sehr wohl als kausal für den Schaden anzusehen. Nach der Beantwortung der Frage nach der Vorversicherung, die durch den Zeugen T nach Rücksprache mit dem Beklagten erfolgt sei, sei der Antrag vollständig ausgefüllt gewesen, weil die Frage nach Vorschäden nur zu beantworten sei, wenn eine Vorversicherung bestanden habe. Also beruhe der Schaden allein auf dem Verhalten des Beklagten.
Im übrigen sei der Vortrag des Beklagten, den Antrag nur versehentlich eingereicht zu haben, nicht glaubhaft; vielmehr spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß er die Unvollständigkeit bewußt und gezielt eingesetzt und darauf gehofft habe, die Unvollständigkeit werde aufgrund einer späteren Nachlässigkeit nicht auffallen.
Sie beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 64.781,91 DM nebst 5,5 % Zinsen seit dem 01.06.1999 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er bestreitet, daß die Frage nach Vorschäden nur zu beantworten sei, wenn eine Vorversicherung bestanden habe. Vielmehr sei nach den Richtlinien für die Antragsaufnahme davon auszugehen, daß die Frage selbständige Bedeutung habe.
Er meint, die Schlußfolgerung, er habe den Antrag bewußt unvollständig eingereicht, sei hergeholt. Die Provision für den Vertrag mit Frau S habe nur 228,00 DM betragen. Niemand riskiere für einen solchen Betrag die Einreichung eines bewußt falsch ausgefüllten Antrags.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und bis auf einen Teil des Zinsanspruchs auch begründet.
1.
Zum Anspruchsgrund:
Der Beklagte schuldet Schadensersatz, weil er Nebenpflichten aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Mitarbeitervertrag schuldhaft verletzt hat und der Klägerin dadurch ein Schaden entstanden ist (positive Vertragsverletzung).
1.1
Der Kläger hatte die ihm übertragene Vermittlung von Versicherungsverträgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Dazu gehörte, die Anträge entsprechend den Weisungen der Klägerin aufzunehmen (Regeln für die Antragsaufnahme Bl. 17) und demgemäß dafür zu sorgen, daß alle Antragsfragen beantwortet wurden, denn diese dienten der Klägerin zur Einschätzung ihres Versicherungsrisikos. Gegen diese Pflicht hat der Beklagte verstoßen, denn er hat der Klägerin den Antrag von Frau S auf Abschluß einer Hausratversicherung zugeleitet, obwohl die Fragen nach früheren Versicherungen und Schäden nicht beantwortet waren.
Dies ist jedenfalls fahrlässig geschehen. Er ging, wie die Erörterung im Senatstermin ergeben hat, fälschlich davon aus, die Fragen nach Vorversicherungen und Vorschäden könnten mit "Nein" beantwortet werden, wenn die Schäden und die Kündigung der Vorversicherung mehr als fünf Jahre zurücklagen. Er hat den Antrag zunächst nur "probehalber" eingereicht, weil er gemäß seiner Verabredung mit den Eheleuten S noch abwarten mußte, ob diese den Zeitpunkt der Vorschäden und der Kündigung noch definitiv feststellen konnten. Er hatte verabredet, davon auszugehen, die Schäden lägen mehr als fünf Jahre zurück, wenn er nichts mehr höre.
Die unvollständige Ausfüllung ist dem Zeugen T aufgefallen. Er hat deshalb, wie der Beklagte im Senatstermin nicht mehr bestritten hat, nachgefragt, ob für Frau S oder deren Ehegatten bereits einmal eine gleichartige Versicherung bestanden habe. Diese Frage hat der Beklagte dann mündlich mit Nein beantwortet, weil er von den Eheleuten S nichts mehr gehört hatte und demgemäß davon ausging, die Vorschäden und die Kündigung lägen mehr als fünf Jahre zurück. Die Frage in dieser Weise objektiv falsch zu beantworten, war aus zwei Gründen fahrlässig. Zum einen hätte der Beklagte wissen müssen, daß es bei der Frage nach Vorversicherungen nicht auf eine Frist von fünf Jahren ankam, zum anderen durfte er keine Schlüsse aus dem Schweigen der Eheleute S ziehen. Er wäre vielmehr verpflichtet gewesen, nachzufragen. Dann hätte er die Informationen bekommen, die die Eheleute S bei der Anmeldung des späteren Diebstahlsschadens gegenüber der Klägerin gemacht haben.
1.2
Die Vertragsverletzung war ursächlich dafür, daß die Klägerin den durch den Einbruch bei den Eheleuten S am 10.10.1998 entstandenen Schaden ersetzen mußte. Hätte der Beklagte den Antrag nicht oder zutreffend ausgefüllt eingereicht, hätte die Klägerin den Vertrag nicht angenommen, weil sie nach ihren Annahmerichtlinien grundsätzlich keine Verträge mit Versicherungsnehmern schließen wollte, denen ein gleichartiger Versicherungsvertrag von ihr selbst oder einer anderen Gesellschaft gekündigt worden war (Annahmerichtlinien Bl. 18 GA). Ohne das Fehlverhalten des Beklagten hätte die Klägerin also für den Versicherungsfall der Frau S nicht eintreten müssen.
Der Ansicht des Landgerichts, daß durch das Versagen der Kontrollmechanismen der Klägerin der Kausalzusammenhang unterbrochen worden sei, folgt der Senat nicht.
Ein in den Kausalverlauf eingreifendes Fehlverhalten Dritter unterbricht nämlich den Zurechnungszusammenhang in der Regel nicht. Anders liegt es nur, wenn der Schaden erst durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des Dritten ausgelöst worden ist, da unter solchen Voraussetzungen bei wertender Betrachtung nur ein äußerer, gleichsam zufälliger Zusammenhang besteht und dem Erstverursacher ein Einstehenmüssen für die Folgen billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGH NJW 2000, S. 948).
Ein solcher Fall könnte allenfalls angenommen werden, wenn ein anderer Mitarbeiter der Klägerin den unvollständig ausgefüllten Antrag bewußt falsch ergänzt hätte. Das aber ist nicht festzustellen. Vielmehr ist unstreitig geworden, daß der Zeuge T die vom Beklagten offengelassene Frage nach Vorversicherungen erst nach Rücksprache mit diesem und in dessen Einverständnis mit "Nein" beantwortet hat.
Also ist das Fehlverhalten des Beklagten als kausal für den Schaden anzusehen.
1.3
Ein gemäß § 254 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden der Klägerin bei der Schadensentstehung ist nicht anzunehmen.
Zwar trifft zu, daß auch nach der Ergänzung des Antrags durch den Zeugen T eine für die Antragsannahme durch die Klägerin wesentliche Frage unbeantwortet geblieben war, nämlich die nach Vorschäden in den letzten fünf Jahren. Die Darstellung der Klägerin in zweiter Instanz, auf diese Frage komme es ihr nur an, wenn eine Vorversicherung bestanden habe, hält der Senat für nicht nachvollziehbar. Für die Einschätzung des Versicherungsrisikos sind in den letzten fünf Jahren entstandene Vorschäden auch dann von Bedeutung, wenn sie nicht versichert waren.
Also war der Antrag auch nach der Ergänzung durch den Zeugen T an sich nicht policierungsfähig. Insoweit haben die Kontrollmechanismen der Klägerin versagt. Diese Mitverursachung tritt aber nach Auffassung des Senats ganz hinter den Verursachungsbeitrag des Beklagten zurück:
Er vertrat die Auffassung, daß es auf außerhalb einer Fünfjahresfrist liegende Vorschäden und Kündigungen nicht ankomme. Er ging davon aus, daß der bei den Eheleuten S eingetretene Vorschaden mehr als fünf Jahre vor der Antragsaufnahme lag. Also hätte er auf die Frage nach Vorschäden in den letzten fünf Jahren mit Nein geantwortet, wenn der Zeuge T ihn auch dazu telefonisch ergänzend befragt hätte.
Da die Kontrolle der Klägerin nur dazu dient, die vollständige Vertragsausfüllung zu erreichen, kann ein Versagen dieser Kontrolle im Rahmen von § 254 BGB keine Rolle spielen, wenn feststeht, daß es bei funktionierender Kontrolle zu einer falschen Beantwortung der noch offenen Fragen und daraus folgend zu einer Annahme des Antrags gekommen wäre.
2.
Zur Schadenshöhe:
Der aufgrund des Einbruchs bei den Eheleuten S am 10.10.1998 geleistete Schadensersatzbetrag ist ebenso unstreitig wie die mit dem Ersatzbetrag zu verrechnenden restlichen Provisionsansprüche und die von Frau S geleisteten Versicherungsprämien. Der geltend gemachte Saldo von 64.781,91 DM ist rechnerisch korrekt.
3.
Zinsen:
Der Beklagte hat nicht bestritten, daß der berechtigte Schadensersatzbetrag mit Schreiben vom 17.05.1999 spezifiziert und angemahnt worden ist. Also kann die Klägerin gemäß § 284 BGB Verzugszinsen seit dem 01.06.1999 geltend machen.
Da ein über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehender Verzugsschaden nicht vorgetragen worden ist, konnten aber nur die gesetzlichen Zinsen gemäß § 352 HGB in Höhe von 5 % zugesprochen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziff. 10 ZPO.