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Oberlandesgericht Hamm·34 W 26/07·08.05.2007

Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht. Zentrale Frage war die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung und die Frage, ob sich der Antragsteller auf Verbraucherschutzvorschriften berufen kann. Das OLG Hamm wies die Beschwerde ab, weil die Erfolgsaussicht fehlt und der Antragsteller durch vorsätzlich falsche Angaben an der Herbeiführung des Vertrags mitgewirkt hat. Kostenerstattungsansprüche der Antragsgegnerin bestehen nach §127 Abs.4 ZPO nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen; PKH fehlt mangels Erfolgsaussicht und wegen Mitwirkung des Antragstellers an vertragswidrigem Gebrauch

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach §114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

2

Wer durch vorsätzlich falsche Angaben den Vertragsschluss herbeiführt und wissentlich an einer vertragswidrigen Nutzung mitwirkt, kann sich nach Treu und Glauben nicht auf verbraucherschützende Vorschriften berufen.

3

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten sind auch die Erfolgsaussichten etwaiger Hilfsanträge zu berücksichtigen; fehlende Erfolgsaussichten können die Bewilligung von PKH verhindern.

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Kostenerstattungsansprüche gegen den Antragsteller sind bei Entscheidungen über Prozesskostenhilfe nach §127 Abs.4 ZPO ausgeschlossen, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 4 O 529/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13. April 2007 gegen den die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 26. März 2007 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Gründe

2

Die Voraussetzungen, unter denen dem Antragsteller gemäß § 114 ZPO Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre, sind vorliegend nicht erfüllt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht.

3

Dem Antragsteller ist es – selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, daß zwischen den Parteien ein Verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen ist – jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt, sich gegenüber der Antragsgegnerin auf etwaige verbraucherschützende Rechtsbestimmungen zu berufen, die ihm unter dem Gesichtspunkt eines verbundenen Geschäfts zustehen könnten. Die Antragsgegnerin wurde durch vorsätzlich falsche Angaben zum Vertragsschluß bestimmt. Daran hat der Antragsteller – um es auf den Punkt zu bringen – aktiv mitgewirkt. Er wußte von vornherein, daß das Fahrzeug vertragswidrig nicht privat, sondern gewerblich genutzt und vermietet werden sollte.

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Im übrigen wird – auch im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht des beabsichtigten Hilfsantrages – zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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Kostenerstattungsansprüche der Antragsgegnerin bestehen gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht.