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Oberlandesgericht Hamm·34 W 1/08·28.01.2008

PKH-Bewilligung bei Streit um Kündigung eines gesamtschuldnerischen Verbraucherdarlehens

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ein. Streitpunkt ist, ob die Kündigung eines gesamtschuldnerischen Verbraucherdarlehens gegenüber beiden Ehegatten einheitlich und wirksam erfolgt ist. Das Oberlandesgericht hält die Erfolgsaussichten der Verteidigung für hinreichend, da die rechtlichen Fragen der Kündigung und der Bedeutung eines Mahnbescheids als Kündigung schwierige Rechtsfragen aufwerfen, die der Hauptsache vorbehalten sind, und gewährt PKH für die I. Instanz.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe stattgegeben; PKH für die I. Instanz bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg nach § 114 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverteidigung offensichtlich aussichtslos ist; bei erkennbaren rechtlichen Zweifeln darf PKH nicht allein hierauf gestützt versagt werden.

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Die Kündigung eines gesamtschuldnerischen Darlehens nach § 498 BGB erfordert, dass die Kündigungserklärung allen Gesamtschuldnern einheitlich und zeitgleich zugeht.

3

Ist die Gleichzeitigkeit einer Kündigung gegenüber allen Gesamtschuldnern nicht feststellbar, können daraus begründete Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung folgen, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen.

4

Die Frage, ob die Zustellung eines Mahnbescheids als wirksame Kündigung im Sinne von § 490 BGB zu werten ist, kann eine rechtlich schwierige Frage darstellen, deren abschließende Beantwortung der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleibt.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 491 BGB§ 498 BGB§ 490 BGB§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12 O 212/07

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 13.11.2007 wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 29.10.2007 abgeändert.

Der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin D in E ratenfreie Prozesskostenhilfe für die I. Instanz bewilligt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Der Beklagten kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, die von ihr beabsichtigte Rechtsverteidigung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben deren Ehemann auf Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens nach § 491 BGB in Anspruch. Gegenüber dem Ehemann der Beklagten hat die Klägerin den Kredit gemäß § 498 BGB fällig gestellt und auch bereits titulieren lassen. Die Beklagte bestreitet, dass ihr Mahnung, Nachfristsetzung und Kündigung zugegangen sind.

4

Die Kündigung eines gesamtschuldnerischen Darlehens nach § 498 BGB hat jedoch zur Voraussetzung, dass die Kündigungserklärung allen Gesamtschuldnern gegenüber einheitlich und zeitgleich erfolgt (BGH NJW 2002, 2866; OLG Hamm NJW-RR 2000, 714), da sich ansonsten unterschiedliche Forderungshöhen und damit Haftungsanteile der Gesamtschuldner ergeben würden. Da sich hier eine solche gleichzeitige Kündigung gegenüber der Beklagten und deren Ehemann nicht feststellen lässt, hat die von der Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung bereits aus diesem Grunde hinreichende Aussicht auf Erfolg.

5

Die Fragen, ob in der Zustellung des Mahnbescheides an die Beklagte eine wirksame Kündigung nach § 490 BGB erblickt werden kann und ob dies zusammen mit einer zeitlich zuvor gegenüber dem Ehemann der Beklagten gemäß § 498 BGB vorgenommenen Kündigung für eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Eheleute ausreicht, sind von solch rechtlicher Schwierigkeit und Bedeutung, dass ihre abschließende Beantwortung nicht bereits im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren erfolgen kann, sondern der Klärung in der Hauptsache vorbehalten bleiben muss.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

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