Beschwerde gegen Zustellung der Streitverkündung: Unzulässigkeit nach § 567 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Streitverkündete zu 3) rügt die Zurückweisung ihres Antrags auf Rückgängigmachung der Zustellung einer Streitverkündungsschrift. Streitpunkt ist die Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 567 ZPO und die Beschwerdebefugnis gegen Zustellungen nach § 73 ZPO. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Beschwerde gesetzlich nicht zugelassen ist und die Beschwerdeführerin nicht Partei ist. Eine Zustellung nach § 73 ZPO erfolgt grundsätzlich ohne materielle Vorprüfung; nur bei offenkundiger Unzulässigkeit käme eine Verweigerung wegen Rechtsmissbrauchs in Betracht.
Ausgang: Beschwerde der Streitverkündeten zu 3) gegen den Beschluss des Landgerichts als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 567 ZPO ist unstatthaft, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich zugelassen ist und sich nicht gegen die Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs richtet.
Die Zurückweisung eines Antrags einer Nichtpartei stellt kein das Verfahren betreffendes Gesuch i.S.d. § 567 ZPO dar; Nichtparteien fehlt insoweit die Beschwerdebefugnis.
Die Zustellung einer Streitverkündungsschrift erfolgt nach § 73 ZPO grundsätzlich ohne Vorprüfung der tatsächlichen Voraussetzungen der Streitverkündung; gegen eine derartige Zustellung besteht nur dann Beschwerdebefugnis, wenn die Zustellung grob gesetzwidrig ist.
Die Zustellung kann allenfalls verweigert werden, wenn die Streitverkündung ersichtlich unzulässig ist (z.B. nicht an einen Dritten i.S.v. § 72 ZPO) und die Zustellung als Rechtsmissbrauch zu werten wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 9 O 65/03
Tenor
Die Beschwerde der Streitverkündeten zu 3) gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 10.10.2003 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Beschwerde nach einem Beschwerdewert von 4000 Euro trägt die Streitverkündete zu 3).
Gründe
Die Beschwerde der Streitverkündeten zu 3) ist bereits gem. § 567 ZPO unstatthaft, da sie gesetzlich nicht ausdrücklich zugelassen ist und sich auch nicht gegen die Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs richtet.
Soweit das Landgericht durch Beschluss vom 10.Oktober 2003 den Antrag auf Rückgängigmachung der Zustellung, den die Streitverkündete zu 3) in dem als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 01.09.2003 gestellt hat, zurückgewiesen hat, handelt es sich nicht um die Zurückweisung eines das Verfahrens betreffenden Gesuchs i. S. des § 567 ZPO, da die Streitverkündete zu 3) bereits nicht Partei des Verfahrens ist.
Gegen die Zustellung der Streitverkündungsschrift als prozeßleitende Verfügung besteht für die Streitverkündete auch keine Beschwerdebefugnis, da die Zustellung nicht grob gesetzwidrig erfolgt ist. Nach § 73 ZPO ist die Streitverkündungsschrift, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, grundsätzlich ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen der Streitverkündung zuzustellen.
Nach Auffassung des Senats könnte jedoch gegebenenfalls in Fällen, in denen die Streitverkündung ersichtlich unzulässig ist, da sie sich nicht gegen einen Dritten i. S. des § 72 ZPO richtet, die Zustellung der Streiverkündungsschrift unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs verweigert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.