Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·34 U 81/13·05.11.2014

§ 522 Abs. 2 ZPO-Hinweis: Prospektfehler wegen Kündigungsrisiko bei geschlossenem Fonds

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil ein, das sie wegen fehlerhafter Anlageberatung/‑vermittlung zum Schadensersatz aus abgetretenem Recht verurteilt hatte. Der Senat weist darauf hin, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Tragend ist, dass der Vertrieb auf Grundlage eines fehlerhaften Emissionsprospekts erfolgte, der das Risiko frühzeitiger (Massen‑)Kündigungen und deren Liquiditätsfolgen sowie die fehlende Abbildung in der Prognose nicht hinreichend darstellt. Dieses erkennbare Plausibilitätsdefizit habe die Beklagte im Beratungsgespräch nicht richtiggestellt.

Ausgang: Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO: beabsichtigte Zurückweisung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anlagevermittler muss im Rahmen eines Auskunftsvertrags über für die Anlageentscheidung wesentliche Umstände richtig und vollständig informieren und das Anlagekonzept jedenfalls auf wirtschaftliche Plausibilität prüfen.

2

Wird eine Beteiligung anhand eines Emissionsprospekts vertrieben, hat der Vermittler/ Berater den Prospekt im Rahmen der Plausibilitätsprüfung darauf zu kontrollieren, ob er ein schlüssiges Gesamtbild vermittelt und die mit zumutbarem Aufwand überprüfbaren Angaben vollständig und richtig sind.

3

Enthält ein Prospekt zu einem geschlossenen Fonds keinen Hinweis auf das aus einer kurzfristigen Kündbarkeit resultierende Liquiditäts- und Zusammenbruchrisiko und bildet die Prognoseberechnung mögliche Abflüsse durch Kündigungen nicht ab, ist das Anlagekonzept wirtschaftlich nicht plausibel dargestellt.

4

Erkennbare Prospektmängel sind im Beratungsgespräch richtigzustellen; unterbleibt dies, liegt eine Pflichtverletzung aus Anlageberatung/‑vermittlung vor.

5

Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kommt in Betracht, wenn das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Vorentscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine Gründe für eine mündliche Verhandlung oder Rechtsfortbildung ersichtlich sind.

Relevante Normen
§ 172 Abs. 4 HGB§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 114 O 42/12

Tenor

weist der Senat die Beklagte darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Rubrum

1

2

I.

3

Der Kläger nimmt die Beklagte aus von der Zeugin U abgetretenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem durch Zeichnungen vom 23. Juli und 19. Oktober 2010 jeweils in Höhe von 10.000 € zzgl. 500 € Agio erfolgten Erwerb von treuhänderischen Kommanditbeteiligungen an der Z GmbH & Co. KG (Beitrittserklärungen Anlagen K3 und K4) in Anspruch.

4

Gegenstand des 2009 aufgelegten geschlossenen Fonds von unbefristeter Laufzeit (S.5 des Prospektes = Anlage B 2, Bl. 56 ff d.A.) war der Ankauf von mit Wertpapieren besicherten Kreditforderungen (S. 6 des Prospektes). Es bestand die Möglichkeit der (Teil-)Kündigung zum 31.12. eines Jahres, frühestens zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die Beteiligung des Anlegers erstmalig während eines ganzen Geschäftsjahres bestanden hat (S. 5 des Prospektes, § 39 Gesellschaftsvertrag = S. 64 des Prospektes).

5

Die zum Zeitpunkt der Zeichnung 69jährige Zedentin verfügte nur über geringe Renteneinkünfte und bestritt ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen aus Erbschaften ihrer Eltern und ihres Ehemannes. Zum Zeitpunkt der Anlage hatte sie bereits mehrere unternehmerische Beteiligungen – A, B, C, D und E – z.T. in Höhe mehrerer T€ gezeichnet. Der Kläger behauptet allerdings, auch die Zeichnung dieser Beteiligungen beruhe auf fehlerhaften Beratungen, weshalb die Zeugin auch gegen die X vorgehe.

6

Die Beteiligung erfolgte nach einem am 5. Juli 2010 erfolgten Gespräch der Zeugin mit der Geschäftsführerin der Komplementärin der Beklagten, Frau H, die der Zedentin jedenfalls aufgrund von Tätigkeiten im Bereich der Anleger-Aquise für die X seit Jahren bekannt war. Der Inhalt dieses Gesprächs, in dessen Verlauf die Zeugin – und zwar jede Seite einzeln – die „ergänzende Vermittlungsdokumentation“ (Bl. 53 – 55 d.A.) unterzeichnete, ausweislich derer sie bei dieser Gelegenheit auch den Prospekt erhielt, ist streitig. Jedenfalls stellte Frau H der Beklagten die streitgegenständliche Anlage – neben anderen? – anhand des Prospektes vor und bewertete sie positiv.

7

Auf S. 2 der „ergänzenden Vermittlungsdokumentation“ heißt es und unter „4. Spezielle Produkt- und Risikohinweise“:

8

4.1 Bei der gewählten Anlage handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung, deren endgültiges wirtschaftliches Ergebnis heute noch nicht feststehen kann. Der Anleger muss daher in der Lage sein, bei einer unerwartet negativen wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligung einen Totalverlust seiner Anlage in Kauf zu nehmen.

9

Die spezifischen Risiken der Beteiligung werden auf den – handschriftlich in einem vorgedruckten Kästchen eingefügt – Seiten 7ff des Verkaufsprospektes erläutert. Eine Garantie für die Rückzahlung der Anlage bzw. für prognostizierte Verzinsungen, Entnahmen oder Veräußerungserlöse besteht nicht.

10

4.2 Die gewählte Beteiligung ist nicht empfehlenswert für Anleger, die darauf angewiesen sind, sich jederzeit kurzfristig von einer gewählten Anlageform trennen zu können. Für die Beteiligung besteht kein der Wertpapierbörse vergleichbarer Handelsplatz. Eine vorzeitige, individuelle Veräußerung der Beteiligung vor Auflösung der Fondsgesellschaft ist daher nicht sichergestellt und gegebenenfalls mit finanziellen Einbußen verbunden; gleiches gilt für eine vorzeitige Kündigung der Beteiligung.

11

4.3 Der Anleger wird darauf hingewiesen, dass für die Vermittlung der Beteiligung Provisionen gezahlt werden. Diese Provisionsdarstellungen sind Bestandteil der Darstellung auf den – wiederum im Kästchen handschriftlich eingetragen – Seiten 25 ff des Verkaufsprospektes.

12

4.4….

13

4.5 Der Vermittler hat gegenüber dem Anleger noch folgende ergänzende Angaben gemacht:

14

- handschriftlich in vorgesehenes Feld eingetragen – Hinweis, dass es eine unternehmerische Beteili-

15

  gung ist und die Gewinnausschüttungen nicht garantiert sind.“

16

Auf der dritten Seite des Dokuments findet sich folgende

17

„Vertragsvereinbarung zwischen Anleger und Vermittler

19

1. Der Vermittler weist den Anleger darauf hin, dass zu dem Verkaufsprospekt ein Prospektgutachten durch eine Prospektprüfungsgesellschaft erstellt wurde. Der Anleger hat die Möglichkeit, dieses Prospektgutachten auf der Grundlage einer mit der Prospektprüfungsgesellschaft zu schließenden Auskunftsvereinbarung zu erhalten. Der Vermittler weist den Anleger ausdrücklich daraufhin, dass die von ihm durchgeführte Plausibilitätsprüfung auf dem Prospektgutachten beruht und er darüber hinausgehende Recherchen nicht vorgenommen hat.“

20

Der Kläger behauptet, die Zedentin, welche die Beteiligungen allein im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben von Frau H, der ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt gewesen seien, gezeichnet habe, sei im Rahmen der Beratung nicht ausreichend über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt worden.

21

Die Zedentin habe zu Beginn der Beratung erklärt, ausschließlich an einer absolut sicheren und aufgrund ihres Alters jederzeit verfügbaren Beteiligung interessiert zu sein. Die streitgegenständliche Beteiligung sei ihr von Frau H als absolut sichere, bei der praktisch keine Verlustrisiken bestünden empfohlen worden. Die Anlage sei jederzeit verfügbar und als Altersvorsorge ideal geeignet. Dabei sei sie von Frau H weder auf die nahezu fehlende Fungibilität der Beteiligung noch auf die mit einer Kommanditbeteiligung verbundenen persönlichen Haftungsrisiken hingewiesen worden.

22

Die Beklagte sei darüber hinaus nicht ihrer Pflicht zur Prüfung der Plausibilität der empfohlenen Anlage nachgekommen. Sie habe die Zedentin weder über den Umstand der unterbliebenen Prüfung noch über die im Falle einer Prüfung erkennbaren Fehler des Prospektes aufgeklärt.

23

Der Prospekt erwecke den Eindruck jederzeitiger Übertragbarkeit der Beteiligung, indem auf S. 5 unter der Überschrift „Vermögensanlage im Überblick“ von „Möglichkeit der Übertragung und Verpfändung der Beteiligung“ die Rede sei. Dieser Eindruck werde auch nicht durch die Risikohinweise auf S. 7 ff des Prospektes ausgeräumt, denn zum einen verweise der „Überblick“ nicht auf diese Risikohinweise und zum anderen sei die fehlende Fungibilität und die Möglichkeit der Kündigung sowie deren Folgen unter den „Anlagegefährdenden Risiken“ aufgeführt, obwohl es sich dabei um anlegergefährdende Risiken handele, weshalb beim Anleger ein falscher Eindruck erweckt werde.

24

Einen Hinweis darauf, dass der Anleger im Falle einer Kündigung nicht seine gesamte Einlage zurückerhalte sondern ihm lediglich ein Anspruch auf das zum Zeitpunkt der Kündigung auf ihn entfallende Auseinandersetzungsguthaben zustehe, enthalte der Prospekt nicht. Jedenfalls ergebe sich aus dem Prospekt nicht, wie ein Auseinandersetzungsguthaben ermittelt werde.

25

Darüber hinaus sei die im Prospekt erfolgte Prognoseberechnung fehlerhaft, denn diese lasse die bereits zum 31. Dezember 2010 erstmals greifende Kündigungsmöglichkeit von Anlegern und die sich daraus ergebende Gefahr von Kapitalabfluss unberücksichtigt, vielmehr werde auf S. 37ff ausdrücklich von einem Verbleib des Anlegerkapitals in 2011 ausgegangen. Damit sei für das Projekt eine nicht laufzeitkongruente Finanzierung gewählt.

26

Das gesamte Anlagekonzept sei vor diesem Hintergrund unplausibel.

27

Der Prospekt stelle außerdem den Geschäftszweck des Fonds falsch dar und verschleiere das Blind-Pool-Risiko, das sich daraus ergebe, dass im Gesellschaftsvertrag (S. 53 des Prospektes) ausdrücklich offen gelassen worden sei, in welche Gesellschaften der Fonds investiert. Darin sei insbesondere nicht festgelegt, dass Investitionen nur in Unternehmen erfolgen sollten, deren Geschäftsbereich der Ankauf von mit Wertpapieren gesicherten Forderungen ist, sondern nur dass „insbesondere“ in solche Unternehmen investiert werden sollte. Gleichwohl sei auf S. 7 des Prospektes ausgeführt, dass der Fonds die eingesammelten Gelder der Anleger ausschließlich in das Factoring von Effekten Lombardkrediten (Ankauf von Kreditforderungen, die mit Wertpapier besichert sind) investieren wird. Dieser Eindruck werde auf S. 37 verstärkt, wo es heiße „anderweitige Geschäftstätigkeiten als das Factoring von Effekten Lombardkrediten werden von dem Schweizer Factorunternehmen sowie der Tochtergesellschaft der Emittentin“ – insoweit wird auf S. 7 ausgeführt, das Factoring von Effekten Lombardkrediten solle ausschließlich von einer Schweizer Gesellschaft, welche eine 100%ige Tochtergesellschaft der Y GmbH sei, welche wiederum eine 10%ige Tochtergesellschaft des Fonds sei – „nicht vorgenommen“.

28

Der Prospekt sei außerdem bezüglich der ausgewiesenen Provisionen und Weichkosten fehlerhaft, denn aus ihm ergebe sich weder die Gesamthöhe der Provisionen und/oder Weichkosten. Zu deren Berechnung seien vielmehr komplizierte Rechenschritte erforderlich. Die diesbezüglichen Angaben auf S. 25 des Prospektes seien völlig unübersichtlich.

29

Schließlich seien die in dem Prospekt bezüglich der Außenhaftung der Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB erteilten Risikohinweise fehlerhaft und es fehle ein Hinweis auf die Gefahr des Scheiterns im Falle der Kündigung vieler Anleger.

30

Die Beklagte hat – unter Darlegung des Ablaufs der Beratung im Einzelnen – eine unzureichende Aufklärung der Zedentin über die Risiken der Beteiligung bestritten und sich im Wesentlichen auf deren Vorerfahrungen mit Anlage im Bereich unternehmerischer Beteiligungen berufen.

31

Sie hat insbesondere bestritten, dass die Zeugin an einer absolut sicheren Anlage interessiert gewesen sei. Die Vorstellung der streitgegenständlichen Anlage sei als eine von mehreren Angebotsalternativen anhand des – von der Beklagten als fehlerfrei angesehenen – Prospektes erläutert worden. Die Einwände des Klägers gegen die Plausibilität und das von ihm behauptete Risiken des Scheiterns aufgrund des den Anlegern eingeräumten Kündigungsrechtes griffen schon deshalb nicht, weil den Anlegern im Falle der Kündigung eben nur das auf ihren Anteil entfallende Auseinandersetzungsguthaben und nicht die gesamte Einlage zustehe.

32

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags sowie des Wortlautes der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

33

Das Landgericht hat die Beklagte nach Anhörung der Geschäftsführerin der Komplementärin, Frau H sowie nach Vernehmung der Zedentin als Zeugin im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt und die Klage lediglich im Umfang des geltend gemachten entgangenen Anlagegewinns abgewiesen.

34

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zedentin sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von Frau H nicht anlegergerecht beraten worden, weshalb die Beklagte die ihr aus dem mit der Zedentin geschlossenen Beratungsvertrag obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt habe.

35

Das Vorliegen eines Beratungsvertrages belege die von Frau H am 5. Juli 2010 im Zusammenhang mit der Vorstellung der streitgegenständlichen Anlage unstreitig mit der Zedentin erstellte ergänzende Vermittlungsdokumentation. Daraus ergebe sich sowohl der Wunsch der Zedentin nach einer auf ihre persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung als auch das Erbringen einer solchen Leistung durch Frau H.

36

Zwar hat das Landgericht unter Hinweis auf zuvor bereits von der Zeugin getätigte Unternehmensbeteiligungen und deren erkennbaren Wunsch nach höheren Renditen nicht als bewiesen erachtet, dass die Zedentin gegenüber Frau H den Wunsch nach einer absolut sicheren Anlage als Altersvorsorge geäußert habe, doch sei die Beratung jedenfalls nicht anlegergerecht gewesen, weil auf das besondere Risiko der Kündigungsmöglichkeit des Fonds nicht hingewiesen worden sei. Die – für einen geschlossenen Fonds ungewöhnliche – eingeräumte Kündigungsmöglichkeit nach bereits kurzer Beteiligungsdauer berge die Gefahr, einer Vielzahl von Kündigungen zum frühest möglichen Zeitpunkt – z.B. infolge negativer Berichterstattung – mit der Folge, dass der Fonds zur Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben verpflichtet sei, obwohl das Anlegerkapital langfristig in die Zwischen- und Zielgesellschaften investiert gewesen sei. Dieses – für einen geschlossenen Fonds eher ungewöhnliche – Risiko sei für die Beraterin auch erkennbar gewesen.

37

Soweit sich die Beklagte darauf berufe, der Zedentin sei die ergänzende Vermittlungsdokumentation (Bl. 53 – 55 d.A.) vorgelesen worden, sei bereits fraglich, ob mit einem derartigen Vorlesen eines vorformulierten Textes die geschuldete Pflicht zu persönlicher Beratung erfüllt sei. Jedenfalls lasse der enthaltene Hinweis, die vom Berater durchgeführte Plausibilitätsprüfung beruhe auf den Prospektangaben und er habe darüber hinaus keine weitergehenden Recherchen durchgeführt, für den Anleger nicht hinreichend deutlich werden, dass der Berater seiner Pflicht zur Plausibilitätsprüfung nur teilweise nachgekommen ist. Es fehle an dem erforderlichen eindeutigen Hinweis darauf, dass der Berater die ihm obliegende Plausibilitätsprüfung nicht vorgenommen habe.

38

Die Kausalitätsvermutung sei von der Beklagten ebenso wenig widerlegt worden wie die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, nach der sie jedenfalls fahrlässig ihre Beratungspflicht verletzt habe.

39

Mit ihrer fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren unter ausdrücklicher Bezugnahme ihres erstinstanzlichen Vortrages und der dortigen Beweisantritte weiter.

40

Das Landgericht habe zu Unrecht ein Risiko aufgrund des für die Gesellschafter bestehenden Rechtes zur ordentlichen Kündigung angenommen. Zum einen habe es bei dem von ihm für möglich gehaltenen Liquiditätsproblem für den Fall der Kündigung einer Vielzahl von Anlegern zu einem frühen Zeitpunkt, die auf S. 38 des Prospektes dargelegte Investitionstätigkeit der Fondsgesellschaft unberücksichtigt gelassen. Dabei werde aufgrund der anzunehmenden Differenz zwischen einem Kaufpreis in Höhe von 95 % für die betreffende Kreditforderung und der binnen drei Monaten abzuwickelnden Realisierung der Kreditforderung von 100 % in einer Vielzahl von Vorgängen eine Rendite von 5 % erzielt, die auch im Falle gehäufter Kündigungen die erforderliche Liquidität sicherstellten.

41

Zum anderen sei das Landgericht unzutreffend von einer Pflicht der Fondsgesellschaft zur Rückzahlung der Einlage ausgegangen, obwohl im Falle einer Kündigung nur ein Anspruch des Anlegers auf Rückzahlung des Auseinandersetzungsguthabens bestehe.

42

Außerdem habe das Landgericht die Anforderungen an die Pflicht der Beklagten, das Anlageprodukt auf Plausibilität zu prüfen, überzogen. Vorliegend habe es für die Beklagte – die in diesem Zusammenhang zwischen den Begriffen wechselnd von Berater und Vermittler spricht, ohne die Annahme eines Beratungsvertrages ausdrücklich anzugreifen – unter Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Kündigungsmöglichkeiten keine Anhaltspunkte für eine fehlende Plausibilität der streitgegenständlichen Kapitalanlage gegeben. Aus der vorgelegten ergänzenden Vermittlungsdokumentation, welche die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an Vermittler und Berater vorbildlich erfülle, ergebe sich außerdem, dass die Beklagte die Zedentin darauf hingewiesen habe, sich bei der Plausibilitätsprüfung des – mit der Berufungsbegründung vorgelegten – Prospektgutachtens (Bl. 361 ff d.A.) nach dem IDWS 4 Standard bedient und eine darüber hinausgehende Plausibilitätsprüfung nicht vorgenommen zu haben. Das Gutachten habe keine Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Plausibilität im Hinblick auf das im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Kündigungsrecht geäußert. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass derartige Bedenken in anderen der Beklagten zugänglichen Informationsquellen geäußert worden seien.

43

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen (Bl. 339 ff d.A.).

44

Der Kläger verteidigt das ihm günstige angefochtene Urteil. Er behauptet, bei der gebotenen Plausibilitätsprüfung wären der Beklagten die festgestellten Fehler aufgefallen.

45

Er bestreitet den von der Beklagten behaupteten Hinweis auf eine Beschränkung des Prüfungsumfangs auf die Auswertung des Gutachtens und rügt diesen Vortrag als verspätet.

46

Ebenso bestreitet er den Vortrag zum Investitionskonzept sowie zu den daraus von der Beklagten gezogenen Schlüssen und, dass es sich bei der Fondsgesellschaft aus steuerlichen Gründen um eine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft handele unter Hinweis auf § 2 des Gesellschaftsvertrages und rügt diesen Vortrag ebenfalls als verspätet.

47

Wegen der Einzelheiten und insbesondere hinsichtlich des Wortlautes der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

48

II.

49

Die von der Beklagten vorgetragenen Berufungsgründe sind nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und ihr günstigere Entscheidung zu tragen. Die angefochtene Entscheidung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. Solche zeigt auch das Berufungsvorbringen nicht auf. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

50

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist das Landgericht zu dem Schluss gekommen, dass die Beklagte die ihr obliegende Pflicht zur Plausibilitätsprüfung verletzt hat.

51

Dabei kann dahinstehen, ob sie diese Pflicht – wozu der Senat dem Landgericht aufgrund der eigenen Angaben der Geschäftsführerin der Beklagten, Frau H, aus Anlass ihrer persönlichen Anhörung durch das Landgericht folgend neigt – als Beraterin oder Vermittlerin traf.

52

Auch der Anlagevermittler hat den Anleger im Rahmen des geschlossenen Auskunftsvertrages richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH, Urt. vom 12. Mai 2005 – III ZR 413/04 – Rn.54). Dabei hat er das Anlagekonzept, bzgl. dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu prüfen (BGH, Urt. vom 1. Dezember 2011 – III ZR 56/11, Rdnr. 9). Bei Vertrieb der Anlage anhand eines Prospektes muss er diesen im Rahmen der aus seiner Auskunftspflicht geschuldeten Pflicht zur Plausibilitätsprüfung jedenfalls darauf zu überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand festzustellen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (vgl. BGH a.a.O).

53

Vorliegend erfolgte die Beratung/Vermittlung jedenfalls auf der Grundlage eines fehlerhaften Emissionsprospektes, dessen Mängel die Beklagte – obwohl für sie erkennbar – im Gespräch nicht richtig gestellt hat.

54

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt dem Prospekt ein Hinweis auf das mit dem den Anlegern nach bereits einem Jahr Anlagedauer eingeräumten Kündigungsrecht verbundene Risiko.

55

Unter Berücksichtigung dieser kurzfristigen Kündbarkeit des Investitionskapitals ist die Finanzierung des Anlagekonzeptes nicht nur nicht gesichert sondern gefährdet, weil eine Vielzahl von Kündigungen die Gefahr erheblicher Liquiditätsverluste bis hin zum Zusammenbruch des nicht für eine feste Laufzeit angelegten Fonds birgt. Da die eingesammelten Anlagegelder in vollem Umfang in die Beteiligungsunternehmen investiert werden, stehen dem Fond im Falle der Kündigung allenfalls sehr eingeschränkte liquide Mittel zur Auszahlung der dann fälligen Auseinandersetzungsguthaben zur Verfügung. Diesem Umstand wird indes in der Prognoseberechnung an keiner Stelle Rechnung getragen.

56

Soweit die Beklagte die Fehlerhaftigkeit des Prospektes in Abrede stellt, vermögen ihre Ausführungen nicht zu überzeugen. Insbesondere kann sie nicht damit gehört werden, das vom Landgericht aufgezeigte Risiko im Falle frühzeitiger Kündigungen bestehe schon aufgrund der Investitionstätigkeit und der daraus resultierenden laufenden Gewinne nicht. Dabei mag die unrealistische Prämisse, wonach sie in allen Fällen der zu einem Kaufpreis von 95 % der betreffenden Kreditforderung angekauften Kredite von einer zu 100% realisierten Kreditforderung binnen drei Monaten ausgehen, unberücksichtigt bleiben. Jedenfalls ist der veranschlagte Investitionsgewinn von 5 % – selbst wenn er in einer Vielzahl von Fällen realisiert werden sollte – nicht ausreichend, um die Auseinandersetzungsguthaben im Falle gehäufter frühzeitiger Kündigungen abzudecken, ohne dass sich dies auf die Prognose auswirken würde.

57

Dass sich genau dieses Risiko realisiert hat, ergibt sich überdies aus dem durch die Rechtsanwälte L zur Situation der Z Fondsgesellschaften am 19. März 2012 erstellen Bericht (Anlage K8, Bl. 122 ff). Diese waren im Dezember 2011 durch den Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft beauftragt worden, weil „die für von ihm betreute(n) Fonds vorgesehenen Konzepte nicht mehr wie geplant durchführbar seien“ (Bl. 122a d.A.). Nach den Feststellungen auf S. 15f.  des Berichts, sind die Kündigungen von Gesellschaften zurzeit auf der Gesellschaftsebene das zentrale Problem, denn nachdem die Gesellschaften im Zusammenhang mit dem in die Insolvenz geratenen Stromversorger W ins Gerede gekommen seien, hätten zahlreiche Anleger von den gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht, was bereits zur Geltendmachung einer Vielzahl von Abfindungsansprüchen geführt habe. Während darüber in der Vergangenheit in großem Umfang bereits Abfindungsvergleiche ausgehandelt und befriedigt worden seien, könnten aus Kündigung resultierende Abfindungsansprüche zurzeit nicht bedient werden. Die Krise der Gesellschaft ergebe primär durch das Verhalten der eigenen Gesellschafter, nämlich dem Wortlaut der Gesellschaftsverträge entsprechend zu kündigen.

58

Dieses Risiko und der daraus resultierende Fehler in den Prognoseberechnungen des Emissionsprospektes war bei der gebotenen kritischen Prüfung durch die Beklagte für diese auch erkennbar, denn die Zusammenhänge und das Fehlen dieses Umstandes in den Prognoseberechnungen, in denen etwaige Abflüsse an kündigende Anlege überhaupt nicht berücksichtigt werden, bedurften weder weiterer Recherchen noch besonderen Sachverstandes, sondern allein kritischer Überprüfung unter Einbeziehung der – nicht nur theoretischen – Möglichkeit, dass eine Vielzahl von Anlegern von der ihnen eingeräumten Kündigungsmöglichkeit Gebrauch machen.

59

III.

60

Der Beklagten wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Prämissen Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung – auch aus Kostengründen – zurückgenommen oder weiter durchgeführt werden soll.