Berufung wegen unzureichender Berufungsbegründung nach § 520 ZPO als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat die Berufung innerhalb der Frist nicht ordnungsgemäß begründet; der Schriftsatz erfüllt nicht die Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Streitgegenstand ist, ob die Begründung substantiiert die Rechtsverletzungen und deren Erheblichkeit darlegt. Das OLG bemängelt, dass nur die Verjährung angegriffen, nicht aber eine selbstständig tragende Begründung (Kausalität). Das Rechtsmittel soll als unzulässig verworfen werden; der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme oder Rücknahme gegeben.
Ausgang: Berufung der Klägerin wegen unzureichender Berufungsbegründung nach § 520 Abs.3 S.2 Nr.2 ZPO als unzulässig verworfen; Gelegenheit zur Stellungnahme oder Rücknahme binnen zwei Wochen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für das Urteil ergeben.
Es reicht nicht aus, die erstinstanzliche Würdigung mit formelhaften Wendungen zu rügen oder auf früheres Vorbringen zu verweisen; die Begründung muss im Einzelnen darlegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Urteil fehlerhaft sein soll.
Stützt das erstinstanzliche Urteil die Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, muss die Berufungsbegründung alle diese Begründungen angreifen; der Angriff auf nur eine Begründung führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Bei unzureichender Berufungsbegründung kann das Berufungsgericht das Rechtsmittel als unzulässig verwerfen und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme oder Rücknahme innerhalb einer angemessenen Frist gewähren.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4 O 573/19
Bundesgerichtshof, VII ZB 4/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
In dem Rechtsstreit (..) weist der Senat darauf hin, dass die Berufung der Klägerin nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand unzulässig ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zu dem Hinweis des Senats Stellung zu nehmen und ggf. die Rücknahme der Berufung zu erklären.
Rubrum
I.
Die Klägerin hat die Berufung innerhalb der am 22.09.2020 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist nicht ordnungsgemäß begründet. Der Schriftsatz vom 07.09.2020 genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht.
Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss danach auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es deshalb nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Landgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen.
Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen.
Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin nicht.
Das Landgericht hat sein insgesamt klageabweisendes Urteil unter I.1. der Entscheidungsgründe darauf gestützt, dass nicht mit der erforderlichen Gewissheit habe festgestellt werden können, dass der geltend gemachte Schaden kausal auf die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zurückzuführen sei, da die Klägerin im Verhandlungstermin am 16.07.2020 trotz Ladung nicht erschienen sei und dem Unterbevollmächtigten insoweit keine Angaben möglich gewesen seien.
Unter I.2. der Entscheidungsgründe führt das Landgericht zusätzlich aus, dass etwaige Ansprüche auch verjährt seien, da die Klägerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend dargelegt habe, warum sie im Jahr 2015 noch keine Kenntnis über die konkrete Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom sog. Dieselskandal gehabt habe. Damit sei Verjährung mit Ablauf des 31.12.2018 eingetreten, die Klage sei erst am 31.12.2019 anhängig gemacht worden.
Die Klägerin geht in ihrer Berufungsbegründung lediglich auf die nach ihrer Auffassung vom Landgericht zu Unrecht angenommene Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ein. Dagegen setzt sich die Klägerin an keiner Stelle mit der die Klageabweisung selbstständig tragenden Begründung des Landgerichts auseinander, wonach die haftungsbegründende Kausalität nicht mit hinreichender Gewissheit habe festgestellt werden können. Der Angriff der Klägerin reicht damit nicht aus, um die Entscheidung des Landgerichts insgesamt in Frage stellen zu können.
II.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Prämissen mag die Klägerin erwägen und binnen der gesetzten Frist mitteilen, ob die Berufung – auch aus Kostengründen – zurückgenommen wird.