Berufung: Nachbarrechtliche Haftung wegen Faserablagerungen und Brandschäden (34 U 54/00)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Wassereintritts durch durch Faserablagerungen und wegen Brandschäden. Das OLG bestätigt eine nachbarrechtliche Haftung der Beklagten nach § 906 Abs. 2 BGB sowie Störerhaftung nach § 1004 BGB; die Klägerin erhält dem Grunde nach Ersatz für die Schäden (Wasserschaden zu 2/3). Die Höhe der Ansprüche wird zur weiteren Feststellung an das Landgericht zurückverwiesen; ein Mitverschulden von 1/3 wurde berücksichtigt.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Ansprüche dem Grunde nach anerkannt (u.a. Wasserschaden zu 2/3), Höhe der Ansprüche an das Landgericht zurückverwiesen; Berufung der Beklagten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht, wenn Einwirkungen von einem Grundstück das zumutbare Maß überschreiten und der Betroffene die Einwirkungen nicht rechtzeitig abwehren konnte.
Bei Substanzschäden führt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch auf vollen Schadensersatz; eine Geldentschädigung nach Enteignungsgrundsätzen ist nur insoweit begrenzt, als keine Substanzschädigung vorliegt.
Der Eigentümer kann als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB herangezogen werden, wenn die Beeinträchtigung auf Umständen beruht, die nur von ihm beeinflussbar sind.
Ist der Beitrag mehrerer Störer nicht ermittelbar, darf die Beweisnot nicht zu Lasten des Geschädigten gehen; in solchen Fällen kann nach § 840 BGB einer der Störer zur vollen Haftung herangezogen werden.
Ein Mitverschulden nach § 254 BGB ist bei unterlassener Vorsorge (z.B. Reinigung von Abflüssen) zu prüfen und führt zu einer anteiligen Schadensminderung, sofern es kausal zum Schaden beigetragen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2 O 480/00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das am 10. Februar 2000 verkündete Teil- und Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.
Der Klageantrag zu 3) aus der Klageschrift vom 13. November 1999 ist dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt. Im Übrigen wird die Klage insoweit abgewiesen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Schadensereignis vom 15. September 1999 (Wasserschaden) zu 2/3 zu ersetzen.
3.
Der Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 27. August 1999 (Bl. 149 d. A.) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe dieses Anspruchs wird das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen.
4.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufungsinstanz bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Die Beschwer der Parteien übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die Berufungen der Parteien sind zulässig. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet, während die Berufung der Beklagten in der Sache keinen Erfolg hat.
Das Landgericht hat den Klageantrag zu 3) aus der Klageschrift vom 13. November 1999 (Schadensersatzforderung für den
Wassereintritt vom 15.09.1998) zurecht dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte insoweit wie vom Landgericht angenommen ein Verschulden trifft. Denn die Haftung der Beklagten ist auch verschuldensunabhängig als nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 BGB gerechtfertigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 99, 821; NJW-RR 97, 1374) ist ein solcher Anspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Ein „faktischer Duldungszwang“ kann sich dabei unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkennen konnte (BGH NJW 99, 1029). Davon ist hier auszugehen. Zwar kam es nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin bereits seit längerer Zeit zu Verunreinigungen ihres Grundstücks durch vom Betrieb der Beklagten herübergewehte Müllreste, wegen der die Beklagte auch schon mehrfach zur Unterlassung aufgefordert wurde, ohne dass sie hierauf reagierte. Aufgrund dieser, sich auf dem Boden niederschlagenden Abfälle mußte die Klägerin jedoch noch nicht damit rechnen, dass gleichzeitig die in den Abfallresten enthaltenen Gewebefasern zu einer Verstopfung der Regenabflüsse auf den Flachdächern ihrer Industriehallen führten.
Diese Faserreste unterliegen auch als sogenannte Großimmissionen dem Anwendungsbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (BGHZ 28, 225; 68, 350).
Die Beklagte war Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. Angesichts der unstreitig auf dem Gelände der Beklagten geschredderten Materialien, zu denen unter anderem Textilien, Teppichbodenreste und Windelabfälle gehörten sowie durch die zu den Akten gereichten Fotos, deren Echtheit von der Beklagten nicht bestritten wird, ist der Senat auch ohne weitere Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es aufgrund der auf den Fotos abgebildeten Lagerung, Verarbeitung und Umschlagung von faserigen Stoffen im Freien zu Einwehungen von Fasern, die leicht vom Wind zu erfassen sind, auf das Grundstück der Klägerin gekommen ist. Diese haben sich dann unter anderem auch auf den Flachdächern abgelagert und so zu der Verstopfung der Regenabflüsse geführt, die insbesondere durch Faserreste hervorgerufen worden war, wie der von der Haftpflicht der Beklagten eingeschaltete Sachverständige festgestellt hat.
Soweit die Beklagte geltend macht, dass auch andere Betriebe in der Umgebung derartige Materialien verarbeiteten und die somit in den Regenabflüssen gefundenen Faserreste auch von diesen stammen könnten, kann sie dieser Einwand nicht entlasten. Denn der Senat ist, wie dargelegt, davon überzeugt, dass zumindest ein Teil der vorgefundenen Fasern von dem Nachbargrundstück der Beklagten herrührten. Die damit von der Beklagten verursachte Störung wird durch das Hinzutreten weiterer Störer nicht aufgehoben, sondern nur verstärkt in Form einer progressiven Chancensteigerung. Da der Beitrag der einzelnen möglichen Schadensverursacher nicht feststellbar ist, kann diese Schwierigkeit in der Beweisführung nicht zu Lasten der geschädigten Klägerin gehen. Es ist vielmehr gerechtfertigt, in einem solchen Fall entsprechend § 840 BGB der Beklagten als eine der Störer die volle Haftung, eventuell als Gesamtschuldner neben weiteren, aufzuerlegen (BGH NJW 76, 798).
Auch wenn der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur eine angemessene Entschädigung in Geld nach den Grundsätzen über die Enteignungsentschädigung zur Folge hat, so geht er bei einer Substanzschädigung jedoch auch auf den vollen Schadensersatz (BGH NJW 99, 2896). Im vorliegenden Fall aber hat das Landgericht ein Mitverschulden der Klägerin nach § 254 BGB in Höhe von 1/3 an der Entstehung des Wasserschadens wegen unterlassener Reinigung der Abflüsse von Laub und falsch eingesetzter Schmutzfanggitter angenommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Eine darüber hinaus gehende Mithaftungsquote, wie sie die Beklagte hilfsweise geltend macht, ist abzulehen, denn die Hauptursache für die Verstopfungen waren die angewehten und eingeschwämmten Faserreste, wie sich eindeutig aus dem von der Beklagten selbst vorgelegten Gutachten ergibt, das der von ihrer Betriebshaftpflichtversicherung beauftragte Sachverständige erstellt hat.
Die Berufung der Beklagten kann daher insoweit keinen Erfolg haben.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist auch die vom Landgericht auf Antrag der Klägerin getroffene Feststellung zur Schadensersatzpflicht der Beklagten in Höhe von 2/3 aller weiteren Schäden, soweit diese noch nicht von dem Zahlungsantrag erfasst sind, gerechtfertigt. Allerdings muss diese Feststellung klarstellend auf das Schadensereignis vom 15.09.1998 beschränkt werden, da nur insoweit aufgrund der bisher nicht durchgeführten Reparaturen ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Haftungsfeststellung besteht. Ein darüber hinaus gehendes Feststellungsinteresse hinsichtlich sonstiger Schäden ist seit dem Brand auf dem Gelände der Beklagten am 22.04.1999 und der damit verbundenen Betriebseinstellung nicht gegeben und ist auch insoweit nicht mehr geltend gemacht worden.
Soweit die mit Schriftsatz vom 27.08.1999 erhobene Klageforderung auf Ausgleichung der durch den Brand erlittenen Schäden vom Landgericht abgewiesen worden ist, ist das Urteil auf die Berufung der Klägerin hin abzuändern und der Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären.
Er ergibt sich wiederum als nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dessen Voraussetzungen sind hier bei den Brandschäden an der Dacheindeckung und den Verunreinigungen des Grundstücks der Klägerin aufgrund der bei dem Brand herübergewehten Asche und glühenden Teilchen gegeben. Diese Beeinträchtigung war von der Klägerin schon rein tatsächlich nicht zu verhindern.
Dabei ist die Beklagte ebenfalls als Störer im Sinne von § 1004 BGB anzusehen. Die Frage, ob der Eigentümer eines Grundstücks als Störer in Anspruch genommen werden kann, lässt sich allerdings nicht begrifflich klären, sondern kann nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall beantwortet werden. Entscheidend ist, unabhängig von einer bestimmungsmäßigen Nutzung des Grundstücks, ob es Sachgründe dafür gibt, die Verantwortung dem Eigentümer des Grundstücks aufzuerlegen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht. Dies ist hier zu bejahen. Der Brand war nämlich nicht Folge eines von niemandem zu beherrschenden Naturereignisses, das jeden hätte treffen können. Er beruhte vielmehr auf Umständen, auf die grundsätzlich die Beklagte und nur diese Einfluss hätte nehmen können. Der Brand ist nämlich nach den vorgelegten Gutachten durch die von der Beklagten betriebenen Maschinen und die damit bearbeiteten Materialien entstanden. Es ist daher gerechtfertigt, die Beklagte als Störer im Sinne von § 1004 BGB anzusehen.
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geht hier infolge der mit der Beeinträchtigung verbundenen Substanzschädigung auf vollen Schadensersatz. Ein Mitverschulden der Klägerin kommt insoweit nicht in Betracht.
Allerdings ist die Höhe des Schadens noch streitig, insbesondere zu der Frage möglicher Kürzungen wegen eines Vorteilsausgleichs „Neu für Alt“, der angesichts des vom Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegebenen Alters der Hallendächer von etwa 14 bis 15 Jahren nicht von der Hand zu weisen ist. Aus diesem Grunde hat es der Senat daher für sachdienlich erachtet, insoweit ebenfalls nur ein Grundurteil zu erlassen und die Sache zur Höhe gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, zumal dort ohnehin noch das Betragsverfahren hinsichtlich des Schadensereignisses vom 11.09.1998 anhängig ist.
Die Kostenentscheidung ist dem neuen Urteil des Landgerichts vorzubehalten (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 539, Rdnr. 8). Die Festsetzung der Beschwer erfolgt nach § 546 Abs. 2 ZPO.