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Oberlandesgericht Hamm·34 U 45/13·30.06.2014

Berufungen zurückgewiesen nach § 522 Abs. 2 ZPO – Hinweisbeschluss bestätigt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerufungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin sowie die Beklagten zu 1) und 2) haben Berufung gegen das Urteil des LG Dortmund eingelegt. Das OLG Hamm weist die Berufungen jeweils gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatten. Der Senat hielt an seinem Hinweisbeschluss vom 08.05.2014 fest, zu dem die Parteien nicht Stellung genommen hatten. Die Kosten- und Vollstreckbarkeitsregelungen wurden nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften getroffen.

Ausgang: Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 2) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet/ohne Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen; Kostenverteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Das Berufungsgericht kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Rechtslage gefestigt ist.

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Ergeht ein Hinweisbeschluss und nehmen die Parteien hierzu nicht oder nicht substantiiert Stellung, kann das Gericht an der im Hinweisbeschluss dargelegten Auffassung festhalten.

4

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach §§ 97, 100, 101 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann gemäß §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO angeordnet werden.

5

Eine Zulassung der Revision ist zu versagen, wenn keine Revisionszulassungsgründe vorliegen und die Entscheidung auf der Anwendung gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 4 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21 O 219/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.10.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (21 O 219/11) wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 31.10.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (21 O 219/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien wie folgt auferlegt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und 2) zu 2/3 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) sowie jeweils 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 4) und 5) trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 2) übersteigt jeweils 20.000 € nicht.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 10.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Die Berufungen der Klägerin sowie der Beklagten zu 1 und 2 waren jeweils gemäß   § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

4

Die zulässigen Berufungen haben nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das jeweilige Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

5

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Hinweisbeschlusses des Senats vom 08.05.2014 Bezug genommen, zu dem die Parteien keine Stellung mehr genommen haben. Der Senat hält an seiner in diesem Hinweisbeschluss ausführlich begründeten Auffassung fest.

6

II.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

8

Revisionszulassungsgründe bestehen nicht. Es handelt sich um die Anwendung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Umstände des Einzelfalls.