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Oberlandesgericht Hamm·34 U 42/17·06.12.2017

Anerkenntnisurteil: Beklagte zur Zahlung von jeweils 4.350 € verurteilt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm erließ ein Anerkenntnisurteil, wonach die Beklagte an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) jeweils 4.350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2016 zu zahlen hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung enthält außer dem Tenor keinen weiteren Inhalt.

Ausgang: Anerkenntnisurteil: Beklagte zur Zahlung von jeweils 4.350 € nebst Zinsen verurteilt; Kosten trägt die Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeht ein Anerkenntnisurteil, wird der Beklagte zur Zahlung der anerkannten Beträge verurteilt.

2

Das Gericht trifft im Tenor eine Kostenentscheidung und kann die unterliegende Partei mit den Kosten des Rechtsstreits belasten.

3

Ein Urteil kann im Tenor als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch die sofortige Vollstreckung ermöglicht wird.

4

Verzugszinsen können im Urteil ab einem bestimmten Datum in einer konkreten Höhe (hier: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zugesprochen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 19 O 156/16

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) und an den Kläger zu 2) jeweils 4.350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 06.12.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Hinweis:

2

Die Entscheidung hat außer dem Tenor keinen weiteren Inhalt.