Immobilienfondsberatung: Kein Schadensersatz mangels Beweises einer Pflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Beratung beim Erwerb von Anteilen an zwei geschlossenen Immobilienfonds (1993/1994). Das OLG hielt den Parteiwechsel im Mahnverfahren ohne Zustimmung der Beklagten für zulässig, da er vor Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte. Ein Anspruch aus § 31 WpHG schied wegen Inkrafttretens erst 1997 aus; maßgeblich war eine Haftung aus Beratungsvertrag (pVV). Eine Pflichtverletzung der Bank konnte jedoch wegen widersprüchlicher Zeugenaussagen und gegenläufiger Indizien (Prospektkenntnisbestätigungen) nicht bewiesen werden; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da eine Pflichtverletzung der Anlageberatung nicht bewiesen wurde.
Abstrakte Rechtssätze
§ 31 WpHG ist als Anspruchsgrundlage für Anlageberatungsfehler ausgeschlossen, wenn die Beratung vor Inkrafttreten der Norm erfolgt ist.
Wendet sich ein Anleger zur Empfehlung einer Geldanlage an eine Bank und erteilt diese eine Empfehlung, kommt regelmäßig konkludent ein Anlageberatungsvertrag mit Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung zustande.
Die Bank darf zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten schriftliches Informationsmaterial (Prospekt) heranziehen, sofern dieses zur vollständigen Information geeignet ist und/oder die Inhalte verständlich erläutert werden.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung aus Anlageberatung trägt grundsätzlich der Anleger; bei nicht aufklärbarem Widerspruch der Aussagen der wesentlichen Zeugen geht dies zu seinen Lasten.
Ein Parteiwechsel nach Abtretung im Mahnverfahren bedarf keiner Zustimmung des Gegners, wenn die Abtretung vor Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt und mangels zeitnaher Abgabe keine Rückwirkung nach § 696 Abs. 3 ZPO eintritt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 1 O 171/05
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.07.2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwen¬den, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,00 Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Zeugen Prof. Dr. u, geltend, weil dieser bei dem Erwerb von Anteilen an zwei geschlossenen Immobilienfonds in den Jahren 1993 und 1994 von der Beklagten unzureichend über die damit verbundenen Risiken beraten worden sei.
Der Zeuge Prof. Dr. u ist seit 1974 Professor an der Fachhochschule E2 im Fachbereich Wirtschaft mit den Lehrgebieten Betriebsinformatik und Unternehmensorganisation. In den Jahren 1989 bis 2001 war er Rektor dieser Fachhochschule.
Kunde der Beklagten ist der Zeuge Prof. Dr. u seit mehr als 20 Jahren. Aus dieser Geschäftsbeziehung verfügte er bereits über Erfahrungen im Anlagebereich, vornehmlich in festverzinslichen Wertpapieren, aber auch in Aktien. Daneben ist er Eigentümer lokaler Immobilien.
Im Jahre 1993 hatte der Zeuge Prof. Dr. u aus fällig gewordenen Anlagen einen größeren Geldbetrag zur Verfügung. Hinsichtlich der Wiederanlage dieser Gelder ließ er sich von dem Zweigstellenleiter C-Straße der Beklagten, dem Zeugen N2, beraten. Dieser empfahl ihm zunächst die Beteiligung am K-Fonds 130, einem geschlossenen Immobilienfonds mit je einem Objekt in E, E3 und T. Betrieben wurde dieser Fonds in Form einer KG. Die Beteiligung daran erfolgte über die Westdeutsche Landesbank Girozentrale als Treuhänderin der Anteilserwerber. Einzelheiten zu dem Fonds ergaben sich aus einem dazu herausgegebenen Prospekt (Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.10.2007), auf den insoweit Bezug genommen wird.
Der Inhalt der zwischen den Zeugen Prof. Dr. u und N2 in diesem Zusammenhang geführten Gespräche ist streitig, ebenso der Zeitpunkt, an dem der Fonds-Prospekt dem Zeugen Prof. Dr. u zur Verfügung gestellt wurde.
Am 10.10.1993 unterzeichnete der Zeuge Prof. Dr. u eine bzw. einen "Beitrittserklärung/Treuhandauftrag" (Bl. 27 d.A.), die an die Westdeutsche Landesbank Girozentrale gerichtet war und mit der diese beauftragt wurde, für den Zeugen den Beitritt zu der "Immobiliengesellschaft Objekte E, E3 und T X KG, K-Fonds 130" mit einem Anteil von 40.000,00 DM nebst 5 % Agio herbeizuführen. Dazu bot der Zeuge der Westdeutschen Landesbank den Abschluss eines Treuhandvertrages entsprechend dem Abdruck im Prospekt an. Ferner hieß es in der Beitrittserklärung, dass der Zeuge den Inhalt des Prospektes zur Kenntnis genommen habe. Außerdem wünschte der Zeuge durch Ankreuzen einer entsprechenden Textpassage, nicht als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen zu werden.
Die Westdeutsche Landesbank Girozentrale bestätigte die Annahme der Zeichnung am 14.10.1993.
Insgesamt zahlte der Zeuge Prof. Dr. u für den Beitritt einen Betrag von 42.000,00 DM.
Im Jahre 1994 erwarb der Zeuge Prof. Dr. u ebenfalls über die Beklagte eine weitere Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, und zwar dem KFonds 135 mit Objekten in I, F und T. Auch zu diesem Fonds war ein Prospekt erstellt worden. Wegen des näheren Inhalts dieses Prospektes wird auf die Anlage K 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.08.2005 (Bl. 28 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die bzw. den "Beitrittserklärung/Treuhandauftrag", mit der die Westdeutsche Landesbank Girozentrale als Treuhänderin beauftragt wurde, den Beitritt zu der "Immobiliengesellschaft Objekte I, F und T T2 KG, K-Fonds 135" mit einem Anteil von 50.000,00 DM nebst 5 % Agio herbeizuführen, unterzeichnete der Zeuge Prof. Dr. u am 05.09.1994 (Bl. 26 d.A.). Auch hierin bestätigte er, den Inhalt des Prospektes zur Kenntnis genommen zu haben.
Die Annahme der Zeichnung bestätigte die Westdeutsche Landesbank am 14.09.1994. Der Zeuge Prof. Dr. u zahlte für diesen Beitritt insgesamt 52.500,00 DM, von denen ein Teilbetrag von 10.000,00 DM über die Beklagte finanziert wurde.
Auch in Bezug auf diese zweite Zeichnung im Jahre 1994 sind die Einzelheiten des Zustandekommens der Kapitalanlage streitig.
Am 17.12.2004 ging beim Amtsgericht Hagen der Antrag des Zeugen Prof. Dr. u auf Erlass eines Mahnbescheides über eine Schadensersatzforderung aus Anlageberatung zu den K-Fonds Nr. 130 und 135 in Höhe von 46.016,27 Euro (= 90.000,00 DM) nebst Zinsen ein. Nach Vorlage des Antrags an den Rechtspfleger zur Prüfung wurde der Mahnbescheid am 17.01.2005 erlassen und am 19.01.2005 der Beklagten zugestellt, die dagegen am 21.01.2005 Widerspruch einlegte. Am 24.01.2005 benachrichtigte das Amtsgericht den Zeugen Prof. Dr. u über den Widerspruch, verbunden mit dem Hinweis auf das Antragserfordernis für ein streitiges Verfahren.
Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens ging am 20.07.2005 beim Amtsgericht ein. Durch Verfügung vom 26.07.2005 gab das Amtsgericht das Verfahren an das Landgericht Dortmund ab. Hier gingen die Akten am 02.08.2005 ein. Durch Verfügung des Zivilkammervorsitzenden vom 10.08.2005 wurde der Zeuge Prof. Dr. u zur Begründung seiner Forderung aufgefordert. Diese Aufforderung ging seinem Prozessbevollmächtigten am 15.08.2005 zu.
Zwischenzeitlich hatte der Zeuge Prof. Dr. u durch Abtretungsvertrag vom 08.08.2005 (Bl. 24 d.A.) sämtliche Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlagenberatung gegenüber der Beklagten an die Klägerin, seine Ehefrau, abgetreten.
Die Klagebegründung der Klägerin ging am 29.08.2005 beim Landgericht ein und wurde der Beklagten am 12.09.2005 zugestellt.
Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe dem Zeugen N2 gesagt, dass er eine sichere, risikolose und konservative Kapitalanlage wünsche. Der Zeuge N2 habe dann in den Beratungsgesprächen die K-Fonds als sichere Kapitalanlagen empfohlen, die eine interessante Vor- und Nachsteuerrendite bringen würden. Ferner habe der Zeuge N2 erklärt, dass die Fondsanteile aufgrund der zu erwartenden Wertsteigerung der Immobilien jederzeit handelbar seien. Die zweite Anlage sei außerdem noch mit dem Hinweis angepriesen worden, dass ihr Initiator der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten, Herr T, sei. Über geschlossene Immobilienfonds habe ihr Ehemann keine Kenntnisse gehabt. Er sei insbesondere nicht darauf hingewiesen worden, dass die Beteiligung an einer KG mit einem unternehmerischen Risiko verbunden sei, das bis zu einem Totalverlust des angelegten Kapitals führen könne.
Die Prospekte habe der Zeuge Prof. Dr. u erst nach Unterzeichnung der Beitrittserklärungen erhalten. Die Prospekte seien ihm jeweils mit der Ausfertigung der Beitrittserklärung übersandt worden. Sie hätten jedenfalls nicht schon während der Anlagegespräche mit dem Zeugen N2 vorgelegen. Ohnehin würden sich die mit den Beteiligungen an den Fonds verbundenen Risiken aus den Prospekten nur unzureichend ergeben.
Die vom Zeugen N2 vorgenommene Anlageberatung sei somit fehlerhaft gewesen, da sie weder anleger- noch objektgerecht erfolgt sei. Außerdem habe die Belehrung gegen die sich aus § 31 WPHG ergebenden Pflichten verstoßen.
Zwar hätten sich die Fonds anfangs wie prospektiert entwickelt, nach kurzer Zeit aber seien die Ausschüttungen zurückgegangen oder ganz ausgeblieben. Von 1995 bis 2005 hätten die Ausschüttungen insgesamt 7.662,16 Euro betragen. Bei ordnungsgemäßer Belehrung über die Fonds hätte ihr Ehemann keine Anteile daran erworben, sondern das ihm zur Verfügung stehende Kapital in Festgeldern angelegt, was einen Zinsgewinn von mindestens 4.601,63 Euro eingebracht hätte, der den erlangten Ausschüttungen bei der Schadensberechnung entgegenzuhalten sei. Erlangte Steuerersparnisse seien hingegen in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.
In prozessualer Hinsicht hat die Klägerin ausgeführt, dass der Parteiwechsel während des Mahnverfahrens auch ohne die Zustimmung der Beklagten zulässig gewesen sei, da bis dahin keine Rechtshängigkeit eingetreten und damit kein Fall des § 265 BGB gegeben gewesen sei.
Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt, weil der Lauf der Verjährungsfrist, die vor dem 01.01.2002 noch 30 Jahre und ab diesem Zeitpunkt dann 3 Jahre betragen habe, mit Eingang des Mahnbescheidsantrages gehemmt worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 46.016,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, der Zeuge Prof. Dr. u habe keine risikolose, konservative Anlage verlangt. Nach ihrer Risiko-, Vermögens- sowie Einkommenseinschätzung habe der Zeuge zu den für solche Fondsanlagen in Betracht kommenden Kunden gehört. Die Fondsbeteiligungen hätten eine gute Ergänzung zu den sonstigen Anlagen des Zeugen dargestellt, da sie wegen der damaligen Sonderabschreibungsmöglichkeiten für die in ihnen enthaltenen Ostimmobilien eine lukrative Steuerrendite in Aussicht gestellt hätten. Zwischen dem Zeugen Prof. Dr. u und ihrem Angestellten, dem Zeugen N2, seien dann ausführliche Beratungsgespräche geführt worden. Dabei seien auch die möglichen Risiken, wie Mietausfall, Verfall des Mietpreisniveaus, Wertverfall des Objektes oder eintretende Lagenachteile angesprochen worden, ohne dass zum heutigen Zeitpunkt allerdings noch Einzelheiten dazu genannt werden könnten. Keinesfalls seien die Anlagen aber als sicher oder risikolos ausgegeben worden. Auch sei nicht erklärt worden, dass sie jederzeit handelbar und damit veräußerbar seien, zumal die K keine Rücknahmezusage mehr gegeben habe, wie das früher noch der Fall gewesen sei. Es sei vielmehr der Sekundärmarkt für solche Fonds ausdrücklich angesprochen und erläutert worden. Mit einem Hinweis auf ihren früheren Vorstandsvorsitzenden T sei nicht für eine Zeichnung der Beteiligung an dem K-Fonds 135 geworben worden, sondern dieser Name sei nur ins Gespräch gekommen, weil Herr T mit dem Zeugen Prof. Dr. u persönlich bekannt gewesen sei.
Keinesfalls seien die Prospekte erst mit der Abschrift der Zeichnungsscheine übersandt worden. Es könne zwar sein, dass sie bei dem allerersten Beratungsgespräch noch nicht vorgelegen hätten. Es habe jedoch mehrere solcher Gespräche gegeben und dem Zeugen Prof. Dr. u seien die Prospekte auf jeden Fall noch vor der Unterzeichnung der Anlage übergeben worden. Er habe schließlich in den Zeichnungsscheinen selbst schriftlich bestätigt, dass er von den Prospekten Kenntnis genommen habe. In den Prospekten seien auch die Funktionsweise und die Risiken dieser Art von Fondsbeteiligungen ausführlich erörtert.
Weiterhin hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass ein Schaden nicht schlüssig dargetan worden sei. Zu einer solchen Darlegung gehöre auch die Berücksichtigung der erhaltenen Fonds-Ausschüttungen und der erzielten Steuervorteile.
Hilfsweise hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben im Hinblick auf § 37 a WPHG.
Schließlich verweist sie prozessual noch darauf, dass ein wirksamer Parteiwechsel nicht eingetreten sei; es fehle insoweit an ihrer Zustimmung nach § 265 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Klagebegehren unabhängig von den sonstigen Fragen an einer ausreichenden Darlegung des geltend gemachten Schadensersatzes der Höhe nach scheitere. Es würden Angaben zur Werthaltigkeit der Fondsbeteiligungen fehlen. Weiterhin seien die Fonds-Ausschüttungen und Steuerersparnisse nicht hinreichend dargetan und berücksichtigt worden.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhaltes sowie der näheren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 04.07.2006 Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt.
Dazu wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Zwar sei ihr Ehemann als Hochschullehrer tätig, jedoch in den Bereichen Informationstechnik und Unternehmensorganisation. Beide Fächer würden die Besonderheiten von geschlossenen Immobilienfonds nicht berühren. Ergänzend trägt die Klägerin zu den erhaltenen Fonds-Ausschüttungen vor und gibt die erzielten Steuerersparnisse mit insgesamt 10.851,22 Euro an, wobei sie darum bittet, dass Einzelheiten dieser steuerlichen Berechnung der Beklagten nicht mitgeteilt werden sollen. In diesem Zusammenhang legt sie weiter die Steuerbescheide der Eheleute u von 1993 bis 2005 vor.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an sie 46.016,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.09.2005 zu zahlen;
hilfsweise Zahlung Zug-um-Zug gegen Übertragung von Fondsanteilen des K-Fonds 135 über nominal 50.000,00 DM sowei des K-Fonds 130 über nominal 40.000,00 DM.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft dazu ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Ergänzend führt sie aus, dass der Zeuge Prof. Dr. u sich in den Gesprächen als informiert über die Chancen und Risiken von Investitionen in den neuen Bundesländern gezeigt habe. Dabei sei ihm auch bewusst gewesen, dass es noch keine Erfahrungen zu der Entwicklung von Ost-Immobilien gegeben habe, insbesondere auch nicht zu der erwartenden Entwicklung des Mietpreisniveaus, das damals noch sehr hoch gewesen sei. Über diese wirtschaftlichen Zusammenhänge sei der Zeuge Prof. Dr. u vollständig unterrichtet gewesen. Schließlich könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge Prof. Dr.u als wirtschaftswissenschaftlicher Hochschullehrer nicht die Risiken der Fondsbeteiligungen habe abschätzen können.
Den von ihr geltend gemachten Schaden habe die Klägerin nach wie vor weder dargelegt noch nachgewiesen. Die angeblich aus dem Fonds erfolgten Ausschüttungen seien nicht belegt; die erzielten Steuervorteile allein anhand der Steuerbescheide nicht nachzuvollziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. u und N2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin am 11.01.2008.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
1.
Der auf Klägerseite vorgenommene Parteiwechsel ist zunächst nicht zu beanstanden.
Dieser Parteiwechsel war ohne Zustimmung der Beklagten zulässig, da er noch vor Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte und damit kein Fall des § 265 ZPO gegeben war. Hier hat der Zeuge Prof. Dr. u als Antragsteller im Mahnverfahren die geltend gemachte Forderung nach Einleitung des Mahnverfahrens, aber vor Eintritt der Rechtshängigkeit abgetreten und infolge der zwischen der Zustellung des Mahnbescheides und der Abgabe der Sache nach Erhebung des Widerspruches an das Landgericht verstrichenen Zeitspanne scheidet eine Rückbeziehung der Rechtshängigkeit nach § 696 Abs. 3 ZPO aus. Zustellung des Mahnbescheides und Widerspruch datieren hier in den Januar 2005; die Abgabe an das Landgericht wurde hingegen erst unter dem 26.07.2005 verfügt. Unter dieser Voraussetzung ist eine analoge Anwendung des § 265 ZPO abzulehnen, so dass der auf Klägerseite erfolgte Parteiwechsel einer Zustimmung der Beklagten nicht bedurfte (Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. Aufl. 2007, § 696 Rdnr. 3).
Wie sich § 696 Abs. 3 ZPO entnehmen lässt, begründet das Mahnverfahren als solches noch keine Rechtshängigkeit. Daher ist fraglich, zu welchem Zeitpunkt Rechtshängigkeit eintritt, wenn die Voraussetzungen des § 696 Abs. 3 nicht erfüllt sind. Gegen das Abstellen auf die Mitteilung der Abgabeverfügung spricht, dass in diesem Zeitpunkt das Verfahren wegen § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO noch nicht anhängig ist. Der Zeitpunkt des Akteneingangs bei dem angegebenen Gericht ist ebenfalls nicht maßgebend, weil der Antragsgegner des Mahnverfahrens angesichts der materiell-rechtlichen Folgen Kenntnis von dem die Rechtshängigkeit begründenden Umstand erhalten muss, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Dabei lässt sich der Regelung des § 696 Abs. 3 ZPO nichts anderes entnehmen, denn dort muss der Antragsgegner wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit rechnen. Mangels Erkennbarkeit für den Antragsgegner reicht auch ein bloßes Tätigwerden des Empfangsgerichtes nicht aus, selbst wenn es nach außen erkennbar ist. Entscheidend ist deshalb vielmehr auf die Zustellung der Anspruchsbegründung nach § 697 Abs. 1 ZPO abzustellen (Musielak, a.a.O., § 696 Rdnr. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 66. Aufl. 2008, § 696 Rdnr. 15).
Der zwischen dem Zeugen Prof. Dr. u und der Klägerin geschlossene Abtretungsvertrag vom 08.08.2005 (Bl. 24 f. d.A.) ist als solcher nicht zu beanstanden; er ist hinreichend bestimmt.
2.
Die Klägerin hat jedoch nicht bewiesen, dass ihr aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung durch die Beklagte zusteht.
a)
Die Klägerin kann ihr Schadensersatzbegehren nicht auf § 31 WPHG stützen. Diese Norm scheidet als Anspruchsgrundlage bereits deshalb aus, weil sie erst zum 23.10.1997 in Kraft getreten ist (Assmann/Schneider, WPHG, 4. Aufl., vor § 31 Rdnr. 7).
b)
Als Anspruchsgrundlage kommt jedoch eine positive Vertragsverletzung des Anlageberatungsvertrages, der zwischen dem Zeugen Prof. Dr. u und der Beklagten zustande gekommen ist, in Betracht. Der Zeuge Prof. Dr. u hatte sich wegen einer Anlagenempfehlung für seine frei gewordenen Gelder an den Zweigstellenleiter N2 der Beklagten gewandt und letzterer hat eine solche Empfehlung dann auch ausgesprochen. Damit ist konkludent ein Beratungsvertrag zustande gekommen, nach dessen Inhalt die Beklagte zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet war (BGH WM 1990, 1276; WM 1993, 1455). Die Beklagte hatte daher dem Zeugen Prof. Dr. u richtige und vollständige Informationen über die für den Anlageentschluss relevanten Umstände zu erteilen und diese unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, Anlageziele und Risikobereitschaft des Zeugen Prof. Dr. u fachkundig zu bewerten und zu berurteilen. Folglich hatte die Beklagte zu berücksichtigen, welche Erfahrungen der Zeuge Prof. Dr. u bereits mit Anlagegeschäften gemacht hatte und über welche privaten und beruflichen Vorkenntnisse er demnach im Hinblick auf das in Aussicht genommene Anlagekonzept verfügte. Bei der Information über die Beschaffenheit, Funktionsweise und Risiken der Immobilienfonds durfte sich die Beklagte auch schriftlichen Informationsmaterials bedienen, sofern dieses aus sich selbst heraus dem Anlageinteressenten die erforderlichen Informationen zu liefern geeignet war und/oder die darin enthaltenen Informationen vom Anlageberater der Beklagten verständlich und umfassend erläutert wurden.
c)
Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch auf die Behauptung, die Beklagte habe die von ihr geschuldete Information und Beratung nicht erbracht.
Sofern eine Bank bzw. ein Anlageberater ihre aus dem Beratungsvertrag resultierenden Pflichten verletzen, sind sie dem Anleger gegenüber zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Pflichtverletzung trägt jedoch grundsätzlich der einen Schadensersatz fordernde Anleger (BGH BKR 2006, 163).
Diesen ihr obliegenden Beweis hat die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erbracht.
Insoweit stehen sich die Aussagen der Zeugen Prof. Dr. u und N2 in unauflöslichem Widerspruch gegenüber. Es lässt sich nicht feststellen, ob die Bekundungen des einen oder des anderen Zeugen der Wahrheit entsprechen. Dies hat zur Konsequenz, dass eine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann.
aa)
Der Zeuge Prof. Dr. u hat zwar bekundet, dass in den Beratungsgesprächen nicht über die Veräußerbarkeit und die Risiken der Fondsbeteiligungen gesprochen worden sei. Da er bis zu diesem Zeitpunkt nur in festverzinsliche Wertpapiere investiert habe, habe er auch eine sichere und mit einer guten Rendite versehene Anlageform gewünscht. Er sei dann nicht darüber unterrichtet worden, dass es sich bei der ihm angebotenen Anlage um eine Unternehmensbeteiligung gehandelt habe. Insbesondere sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass aufgrund dieses Konzepts der Anlage bei einer entsprechend negativen Entwicklung sogar ein Totalverlust des angelegten Geldes drohen würde. Die Fonds-Prospekte habe er erst nach Zeichnung der Anlage übersandt bekommen.
Diese Bekundungen des Zeugen Prof. Dr. u sind bereits in sich in einigen wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar.
So ist der Zeuge Professor an der Fachhochschule E2 und unterrichtet dort die Lehrgebiete "Wirtschaftsinformatik und Unternehmensorganisation". Insbesondere aufgrund der Lehrtätigkeit in dem Bereich der Unternehmensorganisation muss dem Zeugen der Aufbau und die Funktionsweise einer Kommanditgesellschaft bestens bekannt sein, was er auf Vorhalt durch den Senat bei der Beweisaufnahme am 11.01.2008 auch eingeräumt hat. Damit konnte dem Zeugen aber auch nicht verborgen bleiben, dass es sich bei den geschlossenen Immobilienfonds um eben solche Kommanditgesellschaften handelte. Denn in den von ihm unterzeichneten Beitrittserklärungen/Treuhandaufträgen ist gleich an mehreren Stellen auf diese Struktur der Fonds hingewiesen. Dass eine operative KG auch für den einzelnen Kommanditisten stets mit einem unternehmerischen Risiko verbunden ist, ergibt sich zwangsläufig aus der Struktur dieser Gesellschaftsform und konnte dem die Organisation von Unternehmen an einer Fachhochschule unterrichtenden Zeugen daher nicht verborgen bleiben.
Weiterhin hat der Zeuge in den Beitrittserklärungen/Treuhandaufträgen vom 14.10.1993 und vom 14.09.1994 durch seine Unterschrift bestätigt, den Inhalt des jeweiligen Fonds-Prospektes zur Kenntnis genommen zu haben. Gegen seine Bekundung, ihm seien die Prospekte erst jeweils nach Zeichnung der Beteiligung übergeben worden, streitet daher gemäß § 416 ZPO bereits der Inhalt dieser Urkunden. Warum er – entgegen seiner Darstellung – den Erhalt der Prospekte bereits vor Zeichnung der Beteiligungen durch seine Unterschrift bestätigt hat, vermochte der Zeuge auf entsprechenden Vorhalt nicht plausibel zu erläutern. Sowohl in dem Prospekt zu dem Fonds 130 als auch in demjenigen zu dem Fonds 135 wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Fondsbeteiligungen mit diversen Risiken verbunden sind und es für die Fondsanteile keinen institutionalisierten Zweitmarkt, wie beispielsweise für Aktien die Wertpapierbörse, gibt. Diese Hinweise waren für den Zeugen Prof. Dr. u aufgrund seiner Vorbildung auch verständlich und nachvollziehbar. Selbst nach der eigenen Darstellung des Zeugen muss ihm zumindest bei der Zeichnung der/des Beitrittserklärung/Treuhandauftrages vom 14.09.1994 der Prospekt für den K-Fonds 130, betreffend die frühere Beteiligung aus dem Jahre 1993, bereits vorgelegen haben. Bei seiner Beteiligung an dem K-Fonds 135 waren dem Zeugen daher die im Prospekt zum strukturgleichen K-Fonds 130 enthaltenen Hinweise bereits bekannt.
bb)
Der Beweiswert der Bekundungen des Zeugen Prof. Dr. u wird dann weiter entkräftet durch die entgegenstehende Aussage des Zeugen N2.
Dieser Zeuge hat bekundet, dass er mit dem Zeugen Prof. Dr. u intensive Gespräche geführt habe. Dabei habe er dem Zeugen ganz sicher erläutert, dass es sich bei der Anlage um eine KG-Beteiligung handele und dass die erworbenen Anteile nicht frei veräußerbar seien. Aufgrund der beruflichen Vorkenntnisse und Erfahrungen des Zeugen Prof. Dr.u sei er dabei nicht in allen Fragen ins Detail gegangen. Ganz sicher seien aber die Kommanditistenstellung und die sich daraus ergebenden Risiken erörtert worden. Ein Prospekt habe möglicherweise noch nicht beim ersten Beratungsgespräch vorgelegen; jedenfalls sei der jeweilige Fonds-Prospekt dem Zeugen Prof. Dr. u aber vor Zeichnung der jeweiligen Beteiligung zur Verfügung gestellt worden.
Insoweit ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Zeuge N2 es für angezeigt und ausreichend erachtete, mit dem Zeugen Prof. Dr. u nicht sämtliche Detailfragen des in Aussicht genommenen Beteiligungskonzeptes zu erörtern. Nach den glaubhaften und allein anhand der hervorragenden beruflichen Bildung des Zeugen Prof. Dr. u plausiblen Bekundungen des Zeugen N verfügte der Zeuge Prof. Dr. u über ausgezeichnete Kenntnisse in Bezug auf die wirtschaftliche Lage in den neuen Bundesländern und damit verbunden auch im Hinblick auf die in den beiden Fonds enthaltenen Ost-Immobilien. Weiterhin war der Zeuge Prof. Dr. u als Professor für Informatik, jedoch u. a. mit dem Lehrgebiet Unternehmensorganisation, mit wirtschaftlichen Zusammenhängen – insbesondere in Hinsicht auf unternehmerische Aktivitäten – bestens vertraut. Vor diesem Hintergund entsprach es einer anlegergerechten Beratung, wenn der Zeuge N2 davon abgesehen hat, den Zeugen Prof. Dr. u auch über grundsätzliche Fragen und Zusammenhänge der Immobilienwirtschaft und der Unternehmensorganisation zu informieren, zumal der Zeuge Prof. Dr. u selbst Eigentümer verschiedener Immobilien war. Der Zeuge N2 wäre daher der ihm obliegenden Informations- und Beratungspflicht dadurch hinreichend nachgekommen, dass er – entsprechend seiner Schilderung – den Zeugen Prof. Dr. u über die mit der Beteiligung an den Fonds verbundenen Risiken und der Konvertibilität der Beteiligung lediglich über einen Zweitmarkt informiert hat. Dass hinsichtlich der Veräußerbarkeit der Fondsanteile lediglich über einen Zweitmarkt gesprochen worden ist, ist überdies vom Zeugen Prof. Dr. u selbst eingeräumt worden.
Der Zeuge Prof. Dr. u gehörte auch zu dem Kundenkreis, für den die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds wegen der zu erwartenden Steuervorteile eine geeignete und sinnvolle Form der Anlage war. Dass der Aspekt der möglichen Steuerersparnis eines seiner Anlageziele war, wurde vom Zeugen Prof. Dr. u ebenfalls bestätigt.
Nach den Bekundungen des Zeugen N2 ist dem Zeugen Prof. Dr. u daher eine objektgerechte Anlageberatung unter besonderer Berücksichtigung seines persönlichen Anlegerprofils zuteil geworden.
cc)
Aufgrund dieser widerstreitenden Zeugenaussagen kann somit nicht festgestellt werden, dass der Zeuge Prof. Dr. u nicht unter Zugrundelegung der Fonds-Prospekte hinreichend über die Art der von ihm zu zeichnenden Anlageform und die damit verbundenen Risiken belehrt worden wäre. Gegen die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, die Prospekte seien ihrem Ehemann jeweils erst nach Zeichnung der Beteiligung vorgelegt worden, streitet zudem gemäß § 416 ZPO der ausdrückliche Inhalt der Beitrittserklärungen/Treuhandaufträge vom 14.10.1993 und vom 14.09.1994. Die Klägerin hat damit eine Schadensersatz begründende Pflichtverletzung durch die Beklagte nicht bewiesen, so dass ihre Berufung zurückzuweisen ist.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme beruhende Einzelfallentscheidung.