Nachbarrecht: Keine wesentlichen Geruchsimmissionen durch Tierställe im Außenbereich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Nachbarn die Unterlassung wesentlicher Geruchsimmissionen aus mehreren Tierställen und berief sich auf unzumutbare Beeinträchtigungen. Streitentscheidend war, ob die Gerüche als „wesentlich“ i.S.d. § 906 BGB einzustufen sind und einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB begründen. Das OLG Hamm verneinte dies unter Heranziehung sachverständiger Feststellungen sowie VDI 3471 und GIRL als Orientierungshilfen und unter Berücksichtigung der höheren Zumutbarkeitsschwelle im landwirtschaftlich geprägten Außenbereich. Neu eingeführte Lärmbeanstandungen ließ der Senat als neuen Streitgegenstand in der Berufung wegen fehlender Sachdienlichkeit unberücksichtigt; die Berufung blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil mangels wesentlicher Geruchsimmissionen zurückgewiesen; neues Lärmvorbringen unberücksichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt bei Immissionen voraus, dass die Einwirkungen wesentlich i.S.d. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB sind; andernfalls besteht eine Duldungspflicht.
Die Wesentlichkeit von Geruchsimmissionen bestimmt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen unter wertender Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls.
VDI-Richtlinien und die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) können zur Beurteilung von Geruchsimmissionen als Orientierung herangezogen werden, haben im Rahmen des § 906 BGB jedoch nur eingeschränkten Aussagewert und ersetzen nicht die einzelfallbezogene Bewertung.
In landwirtschaftlich geprägten ländlichen Gebieten ist die Zumutbarkeitsschwelle für ortsübliche landwirtschaftliche Gerüche im Rahmen des § 906 BGB höher anzusetzen als in reinen Wohngebieten.
Neues Vorbringen zu einer anderen Immissionsart (hier: Lärm statt Geruch) kann in der Berufungsinstanz als neuer Streitgegenstand unberücksichtigt bleiben, wenn seine erstmalige Behandlung nicht sachdienlich ist und weitere umfangreiche Beweisaufnahme erfordern würde.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 4 O 438/99
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Land-gerichts Arnsberg vom 21. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 € nicht.
Tatbestand
Die Parteien sind direkte Nachbarn in der Bauerschaft N2 der Gemeinde N. Der Beklagte unterhält auf seinem Grundstück, das östlich zu dem des Klägers liegt, sechs Ställe mit Legehennen, Puten, Schweinen und Läufern.
Der Kläger behauptet, über die Abluftschächte und Ventilatoren sowie Öffnungen der Ställe trete mit Ammoniak, Schwefelwasserstoff, Methan, Schweinepartikeln, Federn und Staub belastete Luft aus. Hierdurch ergebe sich eine erhebliche Geruchsbeeinträchtigung für sein Grundstück. Dies führe bei entsprechenden Windverhältnissen sogar zu Atembeschwerden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Insbesondere bei warmem Wetter sei der Aufenthalt im Garten und auf der Terrasse unzumutbar. Es könne dann keine Wäsche zum Trocknen aufgehängt werden.
Bei der Errichtung des letzten Putenstalls habe der Beklagte zugesagt, eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft im Rahmen des technisch Machbaren zu vermeiden.
Ferner hat der Kläger erstinstanzlich noch geltend gemacht, daß auch verschiedene Gehölzer auf seinem Grundstück durch schädigende Immissionen gelitten hätten und neu gepflanzt werden müßten.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die Ställe mit Entlüftungsanlagen nachzurüsten, die nach dem neuesten Stand der Technik geeignet seien, schädigende Immissionen zu unterbinden, an den Kläger 8.000,00 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen.
- den Beklagten zu verurteilen, die Ställe mit Entlüftungsanlagen nachzurüsten, die nach dem neuesten Stand der Technik geeignet seien, schädigende Immissionen zu unterbinden,
- an den Kläger 8.000,00 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat geltend gemacht, er betreibe die Ställe gemäß den erteilten Genehmigungen. Ihre Ausstattung entspreche dem Stand der Technik. Erhebliche Geruchsbeeinträchtigungen für das Grundstück des Klägers gingen von ihnen nicht aus. Der Kläger liege auch nicht in der Hauptwindrichtung. Schließlich sei noch zu berücksichtigen, daß beide Grundstücke in einem landwirtschaftlich geprägten Außenbezirk lägen. Die Schädigung der Gehölze des Klägers seien nicht auf die Ställe zurückzuführen.
Das Landgericht hat die Klage im Hinblick auf ein Beweissicherungsgutachten zu den Gehölzen und nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens von dem Sachverständigen Prof. Dr. O zur Frage der Geruchsimmissionen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß nach der durchgeführten Beweisaufnahme allenfalls geringfügige Geruchsbeeinträchtigungen des Klägers in Betracht kämen, die aufgrund der landwirtschaftlich geprägten Umgebung hinzunehmen seien. Eine vertragliche Vereinbarung zu einer bestimmten Ausstattung der Abluftanlagen sei nicht gegeben.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung bezüglich der Verneinung einer Luftbeeinträchtigung. Außerdem macht er nunmehr noch eine Lärmbeeinträchtigung geltend.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. O sei nicht nachvollziehbar, insbesondere die darin enthaltenen Berechnungen zu den geruchsrelevanten GV-Werten (Großvieh-Werten) der einzelnen Ställe. Außerdem gehe der Gutachter unzulässigerweise nur von 1/4 der nach VDI 3471 gebotenen Mindestabständen aus. Richtigerweise seien die vollen Abstände zugrunde zu legen. Diese aber würden bei keinem Stall eingehalten. Die vom Sachverständigen angenommenen Gebäudeabstände zu seinem Haus würden bestritten.
Zu einer erheblichen Luftbeeinträchtigung komme es an mindestens 20 Tagen im Jahr. Dabei sei auf die Empfindungen eines durchschnittlichen Menschen abzustellen.
Schließlich gehe von den Ventilatoren der Ställe noch eine erhebliche Geräuschbelästigung aus.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, wesentliche von seinem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehende Geruchsimmissionen durch geeignete Maßnahmen zu unterlassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auf Unterlassung der von den Ställen des Klägers ausgehenden Geruchsimmissionen, da diese noch nicht wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 S. 1 BGB sind, so daß sie der Kläger hinnehmen muß.
Abzustellen für die Frage, ob dabei die Schwelle der Wesentlichkeit überschritten ist, ist auf das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" womit zugleich ein wertendes Moment in die Beurteilung mit einfließt (BGH NJW 99, 356 = MDR 99, 290). Auch wenn es bisher nicht gelungen ist, Geruchsbeeinträchtigungen zu quantifizieren und damit meßbar zu machen, um auf dieser Grundlage Grenz- oder Richtwerte im Hinblick auf § 906 Abs. 1 S. 2 BGB aufzustellen, wie dies etwa bei der TALärm der Fall ist, können aber zur Feststellung, ob überhaupt eine Geruchsbeeinträchtigung in Betracht kommt, die einschlägigen VDI-Richtlinien, insbesondere die Richtlinie Nr. 3471, mit den danach zu berechnenden Schwellenabständen, herangezogen werden. Diese haben allerdings im Hinblick auf § 906 BGB nur einen eingeschränkten Aussagewert, da sie lediglich angeben, ab wann etwas gerochen werden kann, jedoch nicht unter welchen Umständen, wie zum Beispiel den für Geruchsimmissionen bedeutenden Windverhältnissen und nicht in welcher Intensität. Die Festlegung eines solchen Schwellenwerts richtet sich danach, auf welche Entfernung unter Berücksichtigung der Tierart, der Tieranzahl und der technischen Ausstattung des Stalles noch eine von ihm ausgehende Geruchseinheit in 1 m³ Luft gegeben ist, die dann von drei Personen einer 10-köpfigen Probandengruppe bei begünstigenden Windverhältnissen wahrgenommen würde. Um nun jegliche Geruchsbeeinträchtigung auszuschließen sind in den in der VDI 3471 genannten Abstandsflächen diese Schwellenwerte nochmals verdoppelt worden.
Der Sachverständige Prof. Dr. O ist nun sowohl in seinem schriftlichen Gutachten für das Landgericht, als auch in seinen mündlichen Ausführungen vor dem Senat davon ausgegangen, daß diese so gewonnenen Abstandsflächen für die hier entscheidungserheblichen Fragen einer wesentlichen Geruchsbeeinträchtigung nicht maßgeblich sein können. Vielmehr komme eine solche im vorliegenden Fall allenfalls bei einer Unterschreitung von 1/4 der in der VDI 3471 festgesetzten Abstandsflächen in Betracht, die hier aber bei keinem der sechs Ställe in Bezug auf das Wohnhaus und die Terrasse des Klägers gegeben sei. Wenn nämlich bei dem Schwellenwert, d.h. der halben Abstandsfläche, eine Geruchseinheit pro m³ Luft gegeben sei, die dann von etwa drei Personen einer 10-köpfigen Probandengruppe wahrgenommen werde, so ergebe sich bei einer Halbierung des Schwellenwertes auf 1/4 der Abstandsfläche eine Menge von etwa 3 Geruchseinheiten pro m³ Luft, die nunmehr bei entsprechend unterstützenden Windverhältnissen von fünf Leuten einer 10-köpfigen Probandengruppe wahrgenommen würden, und zwar in der Form, daß es nach deren Empfinden leicht rieche, während die andere Hälfte der Probandengruppe noch keine Geruchswahrnehmungen machte. Das aber bedeutet, daß auf eine Entfernung von 1/4 der nach der VDI festgelegten Abstandsflächen zwar eine Geruchsimmission wahrnehmbar ist, die aber noch keinesfalls als wesentlich eingestuft werden kann.
Bei dieser, wie dargestellt auch wertenden Beurteilung ist weiter zu berücksichtigen, daß es im vorliegenden Fall um einen landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers in einem ländlich geprägten Umfeld geht. Insoweit ist die Wesentlichkeitsschwelle nach § 906 BGB höher anzusiedeln, als zum Beispiel für reine Wohngebiete. Dem trägt auch die GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie Luft), die ebenso wie die VDI ein Regelwerk zur Erfassung von Geruchsbeeinträchtigungen darstellt, Rechnung. Danach hängt abgesehen von ekelerregenden extensiven Gerüchen die Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbeeinträchtigungen davon ab, ob sie als Dauerbelastung oder nur gelegentlich auftreten. Eine wesentliche Dauerbelastung ist nach der GIRL aber erst anzunehmen, wenn sie in reinen Wohngebieten 10 % der Jahresstunden und in insoweit weniger schutzwürdigen Gebieten, wie einer dörflichen Umgebung in Bezug auf landwirtschaftliche Gerüche, 15 % der Jahresstunden übersteigt. Davon aber kann hier nach dem eigenen Vorbringen des Klägers, daß es an mindestens 20 Tagen im Jahr zu Luftbeeinträchtigungen komme, nicht ausgegangen werden. Auch die Bekundungen seiner Ehefrau als Zeugin haben keine Anhaltspunkte für eine solch umfassende Beeinträchtigung von mindestens 1.314 Jahresstunden ergeben. Dies entspricht auch den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. O. Er hat dargelegt, daß eine Geruchsbeeinträchtigung nur dann für den Kläger gegeben sein könne, wenn der Wind aus Richtung der östlich bzw. südöstlich von seinem Grundstück gelegenen Ställe komme. Das aber ist nur in 3 % aller Jahresstunden der Fall.
Zu stärkeren Geruchsbeeinträchtigungen könne es unter Umständen bei extremen Wetterlagen im Sommer, bei schwacher Luftströmung und Inversionslage mit einem "Wash-down-Effekt" kommen. Unter diesen Umständen könne sich ein intensiver Schweinestallgeruch ergeben. Eine solche, nur unter ganz seltenen Bedingungen auftretende Beeinträchtigung aber stellt unter gesamtwertender Betrachtung aller Umstände ebenfalls noch keine wesentliche Beeinträchtigung dar, die einen Unterlassungsanspruch zu rechtfertigen vermag.
Zur Absicherung seiner theoretisch gewonnenen Feststellungen hat der Sachverständige Prof. Dr. O die Örtlichkeit während des Verfahrens der ersten Instanz in der Zeit vom 28.02.2000 bis zum 26.08.2000 sechsmal und in der Berufungsinstanz am 18.03.2002 noch ein weiteres Mal aufgesucht, um sich konkrete Eindrücke über die Geruchsverhältnisse auf dem Grundstück des Klägers als auch auf dem Grundstück des Beklagten zu verschaffen. Dabei hat er, wie er vor dem Senat angegeben hat, allenfalls mal leichte Geruchsbeeinträchtigungen auf dem Grundstück des Klägers in Höhe von dessen Haus wahrgenommen. Demnach besteht keine Diskrepanz zwischen den theoretischen Ausführungen des Sachverständigen und seinen tatsächlichen Wahrnehmungen, so daß ein Ortstermin durch den Senat, der im übrigen auch nur eine Momentaufnahme darstellen könnte, nicht erforderlich ist.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. O vor dem Senat die Ställe dem derzeitigen technischen Stand entsprechen, so daß eine Verringerung der Geruchsemmissionen durch technische Maßnahmen nicht möglich sei.
Allein der Hinweis des Klägers auf Atembeschwerden bei sich und einem seiner Söhne reicht ebenfalls als Begründung für eine wesentliche Geruchsbeeinträchtigung nicht aus, da sie nicht bei allen Bewohnern des Hauses auftreten und somit auf einer besonderen Empfindlichkeit beruhen können.
Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung noch Lärmbelästigungen durch das Geräusch der Stallventilatoren und Stallgebläse anführt, stellt dies einen im Verhältnis zur ersten Instanz einer neuen Streitgegenstand dar, dessen erstmalige Behandlung in der Berufungsinstanz nicht sachdienlich ist, zumal dazu weitere technische Gutachten eingeholt werden müßten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EG ZPO.