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Oberlandesgericht Hamm·34 U 243/15·02.03.2016

Berufung zurückgewiesen nach Hinweisbeschluss (§ 522 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte form- und fristgerecht Berufung ein; das Oberlandesgericht erließ einen Hinweisbeschluss und wies die Berufung mit Beschluss vom 03.03.2016 zurück. Die Zurückweisung erfolgte gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Stellungnahme der Klägerin zum Hinweisbeschluss. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und Sicherheitsregelungen zur Vollstreckungsabwehr wurden getroffen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Dortmund als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels, Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn der Berufungsführer nach einem Hinweisbeschluss nicht substantiiert vorbringt, weshalb die angefochtene Entscheidung zu ändern sei.

2

Kommt auf einen Hinweisbeschluss keine substantielle Erwiderung, besteht grundsätzlich kein Anlass zu weitergehender Begründung des Beschlusses; das Gericht kann auf dieser Grundlage entscheiden.

3

Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 ZPO), wenn die Berufung erfolglos bleibt.

4

Eine Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann durch Leistung von Sicherheit oder durch Anordnung der Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung abgewendet werden (vgl. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 3 O 108/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil

des Landgerichts Dortmund (3 O 108/15) vom 21.08.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 45.000,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Auf den Hinweisbeschluss vom 05.01.2016 wurde die Berufung mit Beschluss vom 03.03.2016 zurückgewiesen.

Gründe

3

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

4

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

5

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 05.01.2016 Bezug genommen.

6

Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.