Geschäftsführer der Treuhand-GmbH haftet nicht persönlich für gescheiterte Fondsanlage
KI-Zusammenfassung
Der Anleger verlangte wegen einer fehlgeschlagenen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds Schadensersatz vom Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Treuhandkommanditistin persönlich, gestützt auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266 StGB sowie § 826 BGB. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück. Eine Täuschung über Art und Umfang der Mittelverwendungskontrolle sei dem Beklagten nicht anzulasten; der Treuhandvertrag sah nur eine begrenzte, an den Investitionsplan angelehnte Mittelfreigabe in der Platzierungsphase vor. Strafbare Untreue/Sittenwidrigkeit und ein kausaler, schlüssig dargelegter Schaden fehlten; zudem sei strikt zwischen Ansprüchen gegen die GmbH und persönlicher Haftung des Geschäftsführers zu unterscheiden.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung vollständig zurückgewiesen; keine persönliche deliktische Haftung des Geschäftsführers.
Abstrakte Rechtssätze
Eine persönliche deliktische Haftung des Geschäftsführers einer Treuhandkommanditistin setzt ein eigenes, zurechenbares sittenwidriges oder strafbares Verhalten voraus; eine etwaige Pflichtverletzung der GmbH führt nicht ohne Weiteres zur Organhaftung gegenüber Anlegern.
Die Bezeichnung „Mittelverwendungskontrolle“ begründet ohne konkrete vertragliche Ausgestaltung keine Zusage einer umfassenden Kontrolle; maßgeblich sind Inhalt und Grenzen der im Treuhandvertrag vereinbarten Kontrollpflichten.
Ist vertraglich vorgesehen, dass Anlegergelder „auf Abruf“ der Fondsgesellschaft zur investitionsplankonformen Verwendung freizugeben sind und endet die Kontrolle mit Vollplatzierung, besteht ohne besondere Anhaltspunkte keine Pflicht zu laufenden Vor-Ort-Kontrollen oder Belegvorlagen vor Auszahlung.
Eine Täuschung durch Unterlassen nach § 263 StGB setzt eine strafbewehrte Offenbarungspflicht voraus; fehlt es im Vertragswerk an Vorgaben zu Empfängerkonto und Zahlungsempfänger, begründet die Nichtoffenlegung der konkreten Überweisungspraxis für sich genommen keine solche Pflicht.
Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB scheidet aus, wenn weder eine pflichtwidrige Vermögensbetreuung noch Vorsatz dargelegt ist und der geltend gemachte Zeichnungsschaden zeitlich vor der beanstandeten Vermögensverfügung liegt.
Zitiert von (7)
1 zustimmend · 6 neutral
- Oberlandesgericht Hamm34 U 265/1204.02.2015NeutralSenatsentscheidung 34 U 240/12
- Oberlandesgericht Hamm34 U 213/1228.01.2015Neutral
- Oberlandesgericht Hamm34 U 216/1222.01.2014ZustimmendSenatsentscheidung in 34 U 240/12
- Oberlandesgericht Hamm34 U 214/1222.01.2014NeutralSenatsentscheidung 34 U 240/12
- Oberlandesgericht Hamm34 U 221/1222.01.2014NeutralSenatsentscheidung in 34 U 240/12 betreffend den Fonds W V Bezug
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 6 O 247/12
Leitsatz
Für eine fehlgeschlagene Kapitalanlage in einem geschlossenen Immobilienfonds haftet der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der an dem Fonds als Treuhandgesellschaft beteiligten GmbH nicht persönlich.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4. September 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld – 6 O 247/12 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist – ebenso wie das angefochtene Urteil – vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,00 €.
Gründe
A.
I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer fehlgeschlagenen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz in Anspruch. Gestützt auf den Vorwurf der Untreue, des Kapitalanlagebetruges und der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung verlangt er von dem Beklagten als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Treuhandgesellschaft - persönlich - die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts.
Am 01.07.2007 zeichnete der Kläger eine Beteiligung an der J GmbH & Co. V. U KG (im Folgenden: ACI V. Fonds) im Nennwert von 20.000,00 € zzgl. 5 % Agio. Bei dem ACI V. Fonds handelte es sich um die fünfte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in H ansässigen J-Gruppe aufgelegt worden waren. Initiatoren der ACI-Gruppe sind die Kaufleute I M und dessen Sohn Mn aus H. Während I M die Geschäfte der Fondsgesellschaften in Deutschland führte, fungierte M als Niederlassungsleiter der aus steuerlichen Gründen von den Fondsgesellschaften in E gegründeten Betriebsstätten und übernahm in dieser Eigenschaft vor Ort das operative Geschäft.
Der ACI V. Fonds war wie die Vorgängerfonds als geschlossener Immobilienfonds mit kurzer Laufzeit konzipiert. Ausweislich des Emissionsprospekts vom 06.06.2007 war Gegenstand des ACI V. Fonds die Errichtung des sog. „W-Bay-Towers“, eines exklusiv ausgestatteten Bürogebäudes mit 23 Stockwerken, dessen Vermarktung durch den Abverkauf der Floors oder Teilen davon noch vor Fertigstellung des Towers zum Laufzeitende des Fonds am 31.12.2008 abgeschlossen sein sollte. Bei einem Gesamtinvestitionsvolumen von 68.792.000,00 € sollte das einzuwerbende Eigenkapital in Höhe von 17.500.000,00 € als sog „Anschubfinanzierung“ für die Realisierung des Immobilienprojekts dienen. Nach den Prospektangaben hatte die J GmbH, vertreten durch Herrn M, mit Kaufvertrag vom 05.06.2007 ein Baugrundstück („BB.A02.006“) in E zum Kaufpreis von 27.557.000,00 € als Treuhänderin zunächst für die J KG erworben, die Kommanditistin und Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft war (S. 66 des Prospekts, Bl. 30 d.A.). Ausweislich einer von den dubaianischen Behörden ausgestellten Eigentumsurkunde („title deed“, Bl. 86 d.A.) wurde das Eigentum an dem Grundstück auf die J GmbH umgeschrieben. In den Treuhandvertrag zwischen der J GmbH und der J KG war die Fondsgesellschaft als Treugeberin im Wege der Vertragsübernahme eingetreten und dadurch wirtschaftliche Eigentümerin des Grundstücks geworden. Durch den Betrieb einer Niederlassung in E, der J GmbH & Co. V. U KG (im Folgenden: E C, S. 28 des Prospekts, Bl. 28 d.A.), sollten den Anlegern die ihnen von der Fondsgesellschaft zugewiesenen Gewinne aus der Vermarktung des Towers – unter Ausnutzung des seinerzeit zwischen E und der Bundesrepublik bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens – steuerfrei zufließen (S. 11 des Prospekts, Bl. 16 R.d.A.). Der Prospekt prognostizierte zu Gunsten der Anleger unter Progressionsvorbehalt einen steuerfreien rechnerischen Gewinn von maximal 12 % nominal jährlich und bezogen auf die Gesamtlaufzeit des Fonds einen Gewinnanteil von maximal 20 % des Beteiligungsbetrages.
Anleger konnten sich an dem ACI V. Fonds entweder als Direktkommanditist oder als mittelbarer Kommanditist (Treugeber) über eine Treuhandgesellschaft beteiligen. Als „Treuhandkommanditistin, Gründungsgesellschafterin und Zahlstelle“ (S. 57 des Prospekts, Bl. 28 d.A.) fungierte ab Anfang 2006 für die ACI Fonds II. bis VII. die eigens zu diesem Zweck gegründete DMI Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (nachfolgend DMI) mit Sitz in H. Geschäftsführer und Alleingesellschafter der DMI ist der als Rechtsanwalt tätige Beklagte. Das von den Anlegern mit der DMI zu schließende Treuhandverhältnis und dessen Inhalt waren in § 5 des Gesellschaftsvertrages geregelt (S. 79 des Prospekts, Bl. 33 R.d.A.). In § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages und in § 2 Abs. 6 des ebenfalls im Prospekt abgedruckten Treuhandvertrages (S. 88 ff. des Prospekts, Bl. 35 R. ff. d.A.) waren die Aufgaben der Treuhandkommanditistin gleichlautend wie folgt beschrieben:
„Die Treuhandkommanditistin hat für die Dauer der Platzierungsphase die alleinige Verfügungsmacht über das Treuhandkonto und das Treuhanddollarkonto. Die Treuhandkommanditistin verpflichtet sich, die auf dem Treuhandkonto bzw. Treuhanddollarkonto eingegangenen Beträge der Anleger auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben. Nach Vollplatzierung / Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals geht die Verfügungsmacht über das Treuhand- und Treuhanddollarkonto auf die Fondsgesellschaft über. Die Mittelverwendungskontrolle der Treuhandkommanditistin endet dann.“
„§ 14“ des Treuhandvertrages (S. 94 des Prospekts, Bl. 37 d.A.) regelte die Haftung der Treuhandkommanditistin und beschränkte diese auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Weiter hieß es im Abs. 2 wie folgt:
„2. Eine Haftung für weitergehende Ansprüche, insbesondere für die vom Treugeber verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele, wird nicht übernommen. Die Treuhandkommanditistin haftet auch nicht dafür, dass die Geschäftsführer sowie die Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen.“
Über den Treuhand- und Gesellschaftsvertrag hinaus gab es – unstreitig – keinen Mittelverwendungskontrollvertrag mit Bestimmungen zur Mittelfreigabe oder zu einer von der Treuhandkommanditistin vorzunehmenden Mittelverwendungskontrolle. Der Beklagte richtete für jeden Fonds ein separates Treuhand- und Treuhanddollarkonto bei der Sparkasse H ein (ACI V. Fonds: Konto-Nr. #####). Auf Anforderung der Fondsgesellschaft überwies er die auf den Treuhandkonten eingegangenen Gelder in mehreren Tranchen auf ein Konto bei der F Bank in E (Konto-Nr. #####), welches auf den Namen des Niederlassungsleiters der E C, Herrn M, lautete. In den Zahlungsaufforderungen der Fondsgesellschaft waren – diesbezüglich wird auf die als Anlage K 9 zur Klageschrift beispielhaft vorgelegten Telefaxschreiben Bezug genommen (Bl. 62 ff. d.A.) – jeweils die Höhe des angeforderten Betrages, der Verwendungszweck und das vorbezeichnete Konto des Niederlassungsleiters M als Zielkonto angegeben. Der Beklagte übernahm anschließend den jeweils mitgeteilten Verwendungszweck in seine Zahlungsanweisung an die Sparkasse H und leitete den angeforderten Betrag nach E weiter.
Der Kläger trat dem ACI Fonds V. als Treugeberkommanditist über die DMI bei. Den Beteiligungsbetrag in Höhe von 20.000,00 € zuzüglich des anfallenden Agios von 1.000,00 € überwies er auf das Konto der Fondsgesellschaft bei der Sparkasse H. In Bezug auf das Agio wurde in der Beitrittserklärung folgender Hinweis erteilt:
„Hinsichtlich des Agios ist der Mittelverwendungskontrolleur nur Inkassostelle und wird das Agio nach Rechnungsstellung an den „zentralen Anbieter“ weiterleiten.“
Hinsichtlich der Einzelheiten der streitgegenständlichen Beteiligung wird auf die mit Klageschrift vom 31.01.2012 als Anlage K 1 vorgelegte Ablichtung des Anlageprospekts (Bl. 14 ff. d.A.) einschließlich des darin enthaltenen Gesellschafts- und Treuhandvertrages sowie auf die als Anlage K 12 zur Akte gereichte Kopie der Beitrittserklärung (Bl. 68 d.A.) Bezug genommen.
Das Geschäftsmodell des ACI V. Fonds schlug wirtschaftlich fehl. Die Fondsgesellschaft befindet sich mittlerweile in der Insolvenz. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat in einem Ermittlungsverfahren gegen die Fondsinitiatoren I und M (6 Js 39/10) sowie in einem weiteren Verfahren gegen die Fondsinitiatoren und gegen den Beklagten im Hinblick auf den im Jahr 2008 aufgelegten ACI Fonds VII. Anklage wegen gewerbsmäßiger Untreue in 109 Fällen erhoben (6 Js 36/11). Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens steht noch aus.
Sein Schadensersatzbegehren hat der Kläger erstinstanzlich maßgeblich damit begründet, dass der Beklagte entgegen dem Treuhandvertrag eine Mittelverwendungskontrolle bewusst nicht vorgenommen, sondern den Anlegern lediglich vorgespiegelt habe. Statt die Gelder zur Begleichung nachgewiesener Kosten laut Investitionsplan freizugeben und diese an den Verkäufer des Grundstücks sowie an die anderen Dienstleister oder an die J GmbH als Treuhänderin zu überweisen, habe der Beklagte „auf Zuruf der Familie M“ den Großteil aller Anlegergelder sämtlicher Fonds auf ein und dasselbe Konto bei der Emirates Bank überwiesen, bei dem es sich um ein Privatkonto des M gehandelt habe. Der Beklagte sei damit seinen Kontrollpflichten in Deutschland schon nicht nachgekommen. Sämtliche Fondsgelder seien aufgrund seiner Überweisungspraxis vermischt worden und in den Händen von M gelandet, der anschließend nach seinem eigenen Gutdünken über diese habe verfügen können und von diesen auch private Anschaffungen – so Weihnachtseinkäufe im Jahr 2008 – getätigt habe. Hinzu komme, dass es sich bei M um die „entscheidende Figur“ für das Gelingen des Fondskonzepts gehandelt habe, der aufgrund der von ihm übernommenen Vorleistungen in E bereits seinerzeit erhebliche Schulden gehabt habe. Einem größeren Missbrauchsrisiko hätten die Gelder damit nicht ausgesetzt werden können. Darüber hinaus hat der Kläger mit Nichtwissen bestritten, dass das erworbene Baugrundstück in E von dem eingesammelten Kapital der Anleger bezahlt worden sei. Zumindest ein Teil der Gelder sei auf ein dubaianisches Konto einer von den Herren M beherrschten Gesellschaft umgeleitet worden. Insoweit seien die „Projektentwicklungs- und Koordinationskosten E“ für die Betriebsstätte in E bei dem ACI V. Fonds um 300.000,00 € auf insgesamt 900.000,00 € erhöht worden, obwohl entgegen den Prospektangaben intern nach wie vor nur 600.000,00 € berechnet und ein Betrag in Höhe von 300.000,00 € von M direkt an ein von ihm und seinem Vater gegründetes Unternehmen, die G International Investment Group Ltd., transferiert worden sei.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 04.09.2012 Bezug genommen.
II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und eine deliktische Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 266 StGB ebenso wie einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB verneint.
1. Aus dem Vortrag des Klägers ergäben sich nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 263 StGB. So habe er bereits nicht dargelegt, von dem Beklagten getäuscht worden zu sein. Es sei nicht ersichtlich, dass die Parteien vor der Beteiligung des Klägers an der Fondsgesellschaft in einem persönlichen Kontakt gestanden hätten oder dass der Beklagte an der Erstellung des Treuhandvertrages mitgewirkt habe. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht habe, den Anlegern sei durch den Treuhandvertrag ein bestimmter Schutz versprochen worden, habe er im Rahmen seines eher allgemein gehaltenen Vortrags nicht behauptet, dass der Kläger hinsichtlich der Mittelverwendungskontrolle überhaupt eine bestimmte, falsche Vorstellung gehabt habe.
2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB sei ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen. Abgesehen davon, dass ein näherer Vortrag zur subjektiven Tatseite fehle und nicht ersichtlich sei, ob den Beklagten persönlich überhaupt eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Anlegern getroffen habe, sei nicht zu erkennen, dass der Beklagte die der DMI obliegende und in § 2 Abs. 6 des Treuhandvertrages beschriebene Pflicht zur Mittelverwendungskontrolle verletzt habe. Der Kläger habe keine Umstände vorgetragen, aufgrund derer für den Beklagten zum damaligen Zeitpunkt ersichtlich gewesen sein könnte, dass mit dem Eingang der Gelder auf dem angegebenen Zielkonto die konkrete Gefahr einer zweckwidrigen und nicht dem Investitionsplan entsprechenden Verwendung bestanden habe. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, wonach es zwingend erforderlich gewesen wäre, ständige Überprüfungen der Zahlungsflüsse in E vorzunehmen, werde nicht geteilt. Es sei nicht ersichtlich, wie eine derartige Überprüfung vor Ort von dem Beklagten hätte vorgenommen werden sollen. Eine persönliche Anwesenheit des Beklagten in E sei ebenso wenig vorgesehen gewesen wie eine Kontrolle der Fondsgesellschaft durch die DMI. Der Beklagte habe sich auf die Angaben der den Fonds beherrschenden Personen verlassen können und müssen, solange sich nicht Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Mittelverwendung ergeben hätten.
3. Soweit der Kläger beanstande, dass die DMI Gelder vom Konto der Fondsgesellschaft auf das Zielkonto in E überwiesen habe, begründe dies keine objektiv sittenwidrige Schädigung. Sofern M Anlagegelder vom Zielkonto für private Zwecke verwendet haben sollte, könne sich eine Haftung des Beklagten nur dann ergeben, wenn er hiervon Kenntnis gehabt habe. Ein dementsprechender Sachvortrag des Klägers sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus habe der Kläger weder ein vorsätzliches Handeln des Beklagten dargelegt noch habe er vorgetragen, dass bestimmte Handlungen des Beklagten zu einem Vermögensschaden in Höhe der Beteiligungssumme geführt hätten.
II. Mit seiner dagegen eingelegten Berufung hält der Kläger an seinen erstinstanzlich gestellten Anträgen fest und verfolgt eine deliktische Haftung des Beklagten weiter.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts erweise es sich als sittenwidrig, dass der Beklagte die Anleger über die tatsächliche Überweisungspraxis im Unklaren gelassen habe. Der Beklagte habe die Gelder auf bloßen Zuruf der Fondsinitiatoren auf das Konto des M in E überwiesen, ohne zu kontrollieren, ob diese tatsächlich zwecks Begleichung etwaig fälliger Kaufpreisraten überhaupt benötigt worden seien. Vielmehr habe der Beklagte ggf. allein den ihm von den Fondsinitiatoren mitgeteilten Verwendungszweck überprüft und dann – wie er bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung angegeben habe – darauf vertraut, dass die ACI-Geschäftsführung die Gelder entsprechend verwenden würde. Der Beklagte habe das eingesammelte Kapital damit einem Missbrauchsrisiko ausgesetzt, wie es größer kaum hätte sein können. Hinzu komme, dass die Anleger von der DMI durch das Versprechen einer Mittelverwendungskontrolle dazu bewogen worden seien, ihr Kapital zu investieren. Die Investitionsentscheidung sei von dem Bewusstsein getragen gewesen, der Beklagte führe eine „wie auch immer geartete Kontrolltätigkeit“ aus, die eine zweckentsprechende Verwendung der Gelder sicherstelle und einem Missbrauch vorbeuge. Tatsächlich habe der Beklagte den Missbrauch objektiv gefördert und dies den Anlegern verschwiegen, weshalb der Gesamtcharakter dieser Umstände einen „hinterhältigen und heimtückischen Einschlag“ habe. Erschwerend sei hierbei die Treuhänderstellung des Beklagten zu berücksichtigen. Zudem sei bei der streitgegenständlichen Konstellation eine funktionierende Mittelverwendungskontrolle von besonderer Bedeutung gewesen, weil die Gelder ins außereuropäische Ausland und in einen fremden Rechts- und Kulturkreis hätten transferiert werden müssen. Letztlich habe sich der Beklagte auch über die „Warnungen“ und „Bedenken“, die der frühere Mittelverwendungskontrolleur, der Geschäftsführer der N & S Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH, ihm gegenüber in einem Gespräch im Jahr 2006 geäußert habe, hinweg gesetzt. Unabhängig davon, dass es auf einen tatsächlichen Missbrauch nicht ankomme, hätten die Initiatoren einen Betrag von 300.000,00 € für überhöhte Projektentwicklungs- und Koordinationskosten auf ein Konto einer von ihnen geführten Gesellschaft umgeleitet.
2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Beklagte auch vorsätzlich gehandelt. Er habe gewusst, dass den Anlegern eine Mittelverwendungskontrolle versprochen worden sei und die davon abweichende tatsächliche Überweisungspraxis gekannt. Hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen genüge bedingter Vorsatz. Als Vermögensschaden werde der Zeichnungsschaden geltend gemacht. Bei normgerechten Verhalten des Beklagten hätte er (der Kläger) nicht in den ACI V. Fonds investiert.
3. Darüber hinaus hält die Berufung – dies wird rechtlich anhand der einzelnen Tatbestandsmerkmale in der Rechtsmittelbegründungsschrift vom 22.11.2012 (S. 7 ff., Bl. 318 ff. d.A.) näher ausgeführt – auch die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 266 StGB für gegeben. Die Täuschung liege in der Vorspiegelung einer Mittelverwendungskontrolle durch den Treuhandvertrag. Das Landgericht habe fehlerhaft eine konkrete Vorstellung des Klägers über den Gegenstand der Täuschung verlangt, da ein sachgedankliches Mitbewusstsein ausreichend sei. Dass er sich über den Begriff der Mittelverwendungskontrolle keine Gedanken gemacht habe, sei insoweit unbeachtlich.
4. Ebenso habe sich der Beklagte der Untreue nach § 266 StGB strafbar gemacht. Eine Übertragung der Anlegergelder in das Vermögen des M sei von der Verfügungsbefugnis des Beklagten nicht gedeckt gewesen und stelle daher einen Missbrauch derselben dar. Weiter habe der Beklagte durch die Auszahlung der Anlegergelder an M auch seine ihm obliegende Treuepflicht verletzt. Er habe dadurch den ungeschmälerten Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner Leistung zunichte gemacht und diesem damit einen Nachteil zugefügt.
Der Kläger beantragt,
1) das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. September 2012 – 6 O 247/12 – aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der J GmbH & Co. V. U KG, nominal: 20.000,00 €, zustehen;
2) festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abrtetungserklärung gemäß Ziff. 1. In Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt – unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens – das ihm günstige Urteil des Landgerichts und stützt seine Rechtsverteidigung im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte:
1. Das Landgericht sei – ebenso wie alle anderen zuvor mit der Sache befassten Gerichte – zu Recht davon ausgegangen, dass er als Geschäfts- führer der DMI seinen Pflichten aus dem Treuhandvertrag, insbesondere aus § 2 Abs. 6, ordnungsgemäß nachgekommen sei. Eine weitergehende Mittelverwendungskontrolle, deren Ausgestaltung der Kläger selbst noch nicht einmal näher beschreiben könne, sei von ihm nicht geschuldet gewesen. Bei jeder von ihm veranlassten Überweisung habe Klarheit darüber bestanden, wofür der jeweilige Betrag habe verwendet werden sollen. Exakt gemäß dem von der Fondsgesellschaft angegebenen Verwendungszweck habe er der Sparkasse die Zahlungsanweisungen erteilt und kontrolliert, dass die Überweisungen der Sparkasse diesen Vorgaben entsprochen hätten. Anschließend habe er hinsichtlich der Mittelverwendung Nachweise angefordert und von der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellt bekommen. Insoweit legt der Beklagte mit seiner Berufungserwiderungsschrift vom 06.03.2013 die bereits in erster Instanz angesprochenen Belege vor (Anlagenkonvolut), u.a. schriftliche Bestätigungsschreiben der ursprünglichen Grundstückseigentümerin in E über die Zahlung des Grundstückskaufpreises und diverse, von dem Niederlassungsleiter M ausgestellte Schecks sowie Zahlungsbestätigungen der Treuhänderin der Fondsgesellschaft in E. Damit habe er mehr kontrolliert als geschuldet. Unter keinen Umständen habe er dagegen Gelder an einen völlig unbekannten, „x-beliebigen Dritten“ vornehmen dürfen, schon gar nicht auf Weisung des Geschäftsführers der früheren Treuhänderin, der u.a. wegen Unregelmäßigkeiten von seiner Treuhandaufgabe entbunden worden sei. Eine effektive Mittelverwendungskontrolle habe daher stattgefunden.
2. Hinzu komme, dass alle Tätigkeiten der DMI im Sinne der Anleger längst abgeschlossen gewesen seien, als sich die Anlage aufgrund der eingetretenen Finanz- und Immobilienkrise in E als zumindest derzeit wertlos entwickelt habe. In der praktizierten Mittelfreigabe liege weder eine Vertragsverletzung der DMI noch irgendein strafrechtlich relevantes Verhalten seinerseits. Es vermittelten weder der Emissionsprospekt noch der Treuhandvertrag einen „Schutz- oder Kontrollmechanismus“ wie er von der Gegenseite nunmehr konstruiert und erfunden werde. Schließlich sei die Überweisung der Gelder nach E gerade die notwendige Maßnahme gewesen, um den Fondszweck zu erreichen. Ergänzend beruft sich der Beklagte auf eine schriftliche Stellungnahme des Prof. Dr. L, jurist. Fakultät der Ruhr Universität C4, vom 20.10.2012 (Anlagenkonvolut zur Berufungserwiderung v. 06.03.2013).
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen sowie wegen des Inhaltes der persönlichen Anhörung der Parteien durch den Senat auf den Vermerk der Berichterstatterin zum Senatstermin von 02.07.2013.
B.
Die zulässig erhobene Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die vorgetragenen Berufungsgründe sind nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und dem Kläger günstigere Entscheidung zu tragen. Die angefochtene Entscheidung lässt keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Solche zeigt auch das Berufungsvorbringen nicht auf. Ebenso bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen, so die Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben und eine neue Tatsachenfeststellung gebieten (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2008 – VIII ZR 266/03, zit. nach juris Rn. 5, 7).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht im Hinblick auf seine Beteiligung an dem ACI V. Fonds unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Treuhand- und Gründungskommanditistin – persönlich – in Anspruch genommenen Beklagten zu.
I.
Ansprüche wegen der Verletzung (vor-) vertraglicher Pflichten gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB oder § 311 Abs. 3 BGB werden mit der Klage nicht geltend gemacht und haben ersichtlich schon deshalb auszuscheiden, weil zwischen den Parteien unstreitig keine vertraglichen Beziehungen bestanden haben. Den Treuhandvertrag hatte der Kläger mit der als Treuhandkommanditistin fungierenden DMI geschlossen. In diesem Zusammenhang haben zwischen den Parteien unmittelbar auch keine Vertragsverhandlungen stattgefunden, im Rahmen derer der Beklagte ein besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen haben könnte.
II.
Die mit der Klage verfolgte deliktische Haftung des Beklagten hat das Landgericht in zutreffender Bewertung der Sach- und Rechtslage verneint. Nach eingehender Würdigung des Klagevorbringens und der vorgetragenen anspruchsbegründenden Umstände ist das Landgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass schon die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten wegen unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266 StGB oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB nicht schlüssig dargetan sind. Auch unter Zugrundelegung des Klägervortrages ist ein sittenwidriges oder gar strafrechtlich relevantes Verhalten des Beklagten, welches zu einer persönlichen Haftung führen könnte, nicht im Ansatz feststellbar.
Die gegen das landgerichtliche Urteil erhobenen Einwendungen greifen allesamt nicht durch und vermögen die Berufung nicht zu begründen. Die gegen den Beklagten – in Bezug auf den ACI VII. Fonds – erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 04.07.2012 (Az. 6 Js 36/11, Bl. 251 ff. d.A.) betrifft einen anderen Sachverhalt und gibt zu einer abweichenden Würdigung im Streitfall keinen Anlass. In Hinsicht auf die von ihr geltend gemachte persönliche Haftung des Beklagten muss sich die Berufung im Ergebnis darauf verweisen lassen, dass der Beklagte lediglich als Geschäftsführer der DMI gehandelt hat und dass vom Haftungsmaßstab her zwischen etwaigen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin einerseits und einer persönlichen Haftung des Beklagten andererseits streng zu unterscheiden ist.
1.
Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen eines angeblich betrügerischen Verhaltens des Beklagten.
a)
Das Landgericht hat mit Recht darauf verwiesen, dass es für die Annahme einer Schutzgesetzverletzung bereits an einer von dem Beklagten – durch (aa) Tun oder durch (bb) Unterlassen – verübten Täuschung im Sinne von § 263 StGB fehlt.
Unabhängig davon, dass der Beklagte im Rahmen von Vertragsverhandlungen unstreitig nicht persönlich auf das Vorstellungsbild des Klägers Einfluss genommen und weder an der Erstellung des Emissionsprospekts oder des Treuhandvertrages mitgewirkt hat, ist ihm insbesondere auch im Zusammenhang mit dem am 01.07./04.07.2007 erfolgten Abschluss des Treuhandvertrages keine Täuschung des Klägers anzulasten. Soweit die Berufung eine Täuschungshandlung maßgeblich darin erblickt, den Anlegern werde durch den Treuhandvertrag eine Mittelverwendungskontrolle und eine „wie auch immer geartete Kontrolltätigkeit“ der DMI vorgespiegelt, die tatsächlich von Anfang an nicht beabsichtigt gewesen sei, lässt sich ein betrügerisches Verhalten des Beklagten auch unter Zugrundelegung sämtlicher von dem Kläger diesbezüglich vorgetragener Umstände nicht feststellen. Gleiches gilt für die Annahme der Berufung, der Beklagte habe durch die Nichtoffenlegung seiner Überweisungspraxis und des Zielkontos in E, eine Täuschung durch Unterlassen verübt.
aa) Entgegen der Darstellung des Klägers wird in dem Treuhandvertrag und in dem Anlageprospekt kein falscher Eindruck über die geplante Kontrolle der Mittelfreigabe/ -verwendung erweckt. Allein durch die schlagwortartige Verwendung der Begrifflichkeiten „Mittelverwendungskontrolle“ in § 2 Abs. 6 S. 4 des Treuhandvertrages und „Mittelverwendungskontrolleur“ in der Beitrittserklärung wird dem Anlageinteressenten nicht suggeriert, dass durch Abschluss des Vertrages nach dem vorgelegten Muster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde und ein Missbrauch des eingesammelten Kapitals ausgeschlossen sei (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.03.2007 – III ZR 98/06, WM 2007, 924-927). Insoweit lässt die Berufung außer Acht, dass der Begriff der „Mittelverwendungskontrolle“ für sich genommen zunächst ohne konkreten Inhalt ist und der näheren Ausfüllung durch die im Einzelfall vereinbarten Bestimmungen bedarf (vgl. BGH, aaO.; BGH, Urt. v. 11.04.2012 – III ZR 80/12, Anlage zum Schriftsatz des Klägers v. 14.05.20131). Das gilt schon deshalb, weil bei Kapitalanlagemodellen vollkommen unterschiedliche Arten der Mittelverwendungskontrolle denkbar sind und in der Praxis vorkommen. So muss sich die Kontrolltätigkeit nicht zwangsläufig auf die gesamte Laufzeit eines Fonds erstrecken und eine laufende Überprüfung der Zahlungsflüsse von der Platzierungs- über die Betriebsphase bis hin zur Abwicklung der Beteiligung vorsehen. Denkbar ist ebenfalls, dass sich die Mittelverwendungskontrolle auf die Platzierungsphase oder aber auf eine nachträgliche Überprüfung der bestimmungs- gemäßen Mittelverwendung beschränkt. Im Streitfall ist ein gesonderter Mittelverwendungskontrollvertrag, aus dem sich konkrete Vorgaben für die von der DMI durchzuführende Kontrolltätigkeit oder bestimmte Überprüfungsakte ergeben hätten, unstreitig nicht geschlossen worden. Ebenso geht aus der von dem Kläger auszugsweise zitierten Beitrittserklärung nichts zu Art und Umfang der von der DMI als „Mittelverwendungskontrolleur“ geschuldeten Kontrolltätigkeit hervor. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle ist daher der (1) Treuhandvertrag sowie ergänzend der (2) Anlageprospekt (vgl. auch OLG Köln zum ACI V. Fonds, Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten v. 04.06.2013).
(1) Unabhängig davon, dass der Kläger die angeblich durch den Treuhandvertrag vorgespiegelten Kontrollmechanismen bereits selbst nicht näher zu präzisieren vermag („wie auch immer geartete Kontrolltätigkeit“, Berufungsbegründung Seite 5, Bl. 316 d.A.), geht aus den Bestimmungen des Treuhandvertrages klar und deutlich hervor, dass die offenbar von ihm gewünschte – und nunmehr zum Aufhänger einer deliktischen Haftung des Beklagten gemachte – „umfassende“ Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhandkommanditistin mit einer laufenden Überprüfung der Zahlungsflüsse und Kontrollen in E gerade nicht vereinbart worden ist. Vielmehr beschränkte sich nach § 2 Abs. 6 TreuhandV. die Kontrolltätigkeit der DMI ausschließlich auf die Platzierungsphase. Nach Abs. 6 S. 1 der vorgenannten Vertragsbestimmung hatte die Treuhandkommanditistin die Anlegergelder zunächst auf einem Treuhandkonto in Deutschland zu sammeln, was unstreitig durch die DMI geschehen ist. Mit der Vollplatzierung / Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals endete – wie in § 2 Abs. 6 S. 3 und S. 4 TreuhandV. ausdrücklich und unmissverständlich geregelt ist – die Mittelverwendungskontrolle. Nach dem Treuhandvertrag war die DMI damit gerade nicht zu einer laufenden Mittelverwendungskontrolle während der Betriebsphase des Fonds oder zu einer (nachträglichen) Belegprüfung verpflichtet. Soweit die Treuhandkommanditistin nach § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. während der Platzierungsphase die auf dem Treuhandkonto eingegangenen Beträge der Anleger „auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben“ hatte, geht der Senat im Rahmen der nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung des Treuhandvertrages mit dem Oberlandesgericht Köln davon aus, dass sich die geschuldete Mittelverwendungskontrolle ersichtlich darauf beschränkte, lediglich Mittel freizugeben, deren Abruf nach dem Investitionsplan plausibel war (vgl. OLG Köln, aaO.). Denn § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. stellte für die Mittelfreigabe keinerlei Prüfkriterien oder Kontrollschritte auf. Die DMI war danach gerade nicht verpflichtet, die prospektgemäße Verwendung der Mittel vor Ort oder anhand von Zahlungsbelegen oder sonstiger Urkunden zu überprüfen, geschweige denn die prospektgemäße Umsetzung des Fondskonzepts und die Arbeit der Fondsinitiatoren, insbesondere des Herrn M als Niederlassungsleiter der E C, zu überwachen. Ständige Überprüfungen der Zahlungsflüsse in E waren – unbeschadet deren Praktikabilität und wirksamer Umsetzbarkeit – von der DMI vertraglich nicht geschuldet.
Ebenso waren nach der vorgenannten Bestimmung des Treuhandvertrages die Freigabe der Mittel und der Transfer der Gelder nach E nicht davon abhängig, dass die Fondsgesellschaft den Mittelbedarf und den Verwendungszweck durch Vorlage fälliger Rechnungen oder sonstiger Belege nachwies. Durch die Formulierung - „auf Abruf“ der Fondsgesellschaft - ging dies für Anlageinteressenten verständlich und eindeutig aus dem Treuhandvertrag hervor. Zu vergegenwärtigen ist auch, dass die Treuhandkommanditistin nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. zur Freigabe der Mittel „verpflichtet“ war. Letztlich musste sich jedem Anleger schon unter praktischen Gesichtspunkten aufdrängen, dass die in Deutschland ansässige DMI in der Platzierungssphase tatsächlich keinen effektiven Schutz des Anlagekapitals vor Ort gewährleisten konnte. Die prospektierte Investition der Gelder setzte notwendigerweise deren Transfer nach E voraus.
Bestimmte Kontrollmaßnahmen oder besondere Schutzmechanismen, etwa durch laufende Überprüfungen oder eine Abschlusskontrolle, wurden den Anlegern auch an keiner anderen Stelle des Treuhandvertrages zugesagt. Im Gegenteil war aus § 14 Abs. 2 und Abs. 4 TreuhandV. für Anlageinteressenten klar zu ersehen, dass die Treuhandkommanditistin keine Haftung dafür übernahm, dass die Geschäftsführer und Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen würden. Dagegen, dass die DMI zur Vornahme einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle verpflichtet war, spricht ferner die Vergütung der DMI. Diese belief sich nach § 20 Abs. 2 des GesellschaftsV. auf 30.000,00 € für 2007 und auf 15.000,00 € für 2008 zzgl. gesetzl. USt. Danach konnte von der DMI eine ständige Überprüfung der Zahlungsflüsse in E nicht geschuldet sein.
(2) Darüber hinaus wurde auch im Emissionsprospekt weder mit einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle oder mit einem sonstigen Schutz des Anlagekapitals vor missbräuchlicher Verwendung geworben noch wurde darin die Mittelverwendungskontrolle als ein besonderes „für“ die Beteiligung sprechendes Investitionskriterium heraus gestellt.
Die Ausführungen der Berufung und die persönlichen Angaben des Klägers im Senatstermin zu angeblich vereinbarten Kontrollmechanismen finden damit im gesamten Vertragswerk und im Anlageprospekt keinerlei Stütze, sondern werden vielmehr – wie vorstehend aufgezeigt – durch den Treuhandvertrag eindeutig widerlegt.
In der Gesamtschau konnte daher nach dem Treuhandvertrag sowie auch nach dem Prospekt und der darin ausführlich beschriebenen Investitions- und Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft in E auch bei einem durchschnittlichen Anleger kein Irrtum darüber aufkommen, dass die Kontrollaufgaben der DMI von vornherein sehr begrenzt waren und der Mittelverwendungskontrolle deshalb nur eine sehr eingeschränkte Schutzfunktion zukommen konnte. Danach sowie insbesondere auch nach dem Fondsprojekt musste jedem Anleger klar sein, dass die eingeworbenen Gelder schon aufgrund des in einem arabischen Staat avisierten Geschäftsmodells zwangsläufig einem größeren Missbrauchsrisiko ausgesetzt waren als bei einer Investition in Deutschland oder innerhalb Europas. Vor diesem Hintergrund können insbesondere auch die persönlichen Angaben des Klägers, der - auf die Frage des Senats nach seinen Anlagezielen – sogleich vortrug, dass es ihm bei der Anlage gerade um die Absicherung seines Geldes durch einen Treuhänder und um eine wirksame Mittelverwendungskontrolle gegangen sei, nicht mehr überzeugen. Schließlich handeltes es sich bei dem streitgegenständliche ACI V. Fonds ersichtlich um kein konservatives Investment, bei dem die Sicherheit des Kapitals im Vordergrund stand. Vielmehr war der als spekulativ zu bewertende Fonds darauf ausgerichtet, unter Ausnutzung des seinerzeit zwischen Deutschland und E bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens eine steuerfreie, lukrative Rendite zu erzielen. Dass diesen Renditechancen höhere Risiken gegenüber standen, welche sich zwangsläufig aus der Investition der Gelder in E, den dort begrenzten Kontrollmöglichkeiten und der – aus steuerlichen Gründen notwendigen – Übernahme des operativen Geschäfts durch eine dubaianische Niederlassung der Fondsgesellschaft ergaben, war nach der Überzeugung des Senats für jeden Anleger bei Lektüre des Prospekts evident.
bb) Entgegen der Auffassung der Berufung ist dem Beklagten ein betrügerisches Verhalten – etwaige zivilrechtliche Haftungsansprüche gegen die DMI lässt der Senat ausdrücklich dahin gestellt – insbesondere auch nicht deshalb zur Last zu legen, weil er gegenüber den Anlegern den Transfer der Gelder auf ein dubaianisches Konto des Niederlassungsleiters M nicht offen gelegt hat. Für die Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Empfängerkonto tatsächlich um ein Privatkonto des Herrn M und nicht – wie der Beklagte behauptet – um ein geschäftlich genutztes Clearing-Konto gehandelt hat. Denn jedenfalls ergab sich weder bezüglich des Zielkontos noch hinsichtlich der Person des Zahlungsempfängers für den Beklagten eine strafbewährte Offenbarungspflicht im Sinne von § 263 StGB. Der Vorwurf der Berufung, Zahlungen hätten unmittelbar nur an die bei dem Grundstückserwerb als Treuhänderin fungierende J GmbH oder an die weiteren Dienstleister (z.B. den Architekten) und unter keinen Umständen auf ein angeblich privates Konto des M in E erfolgen dürfen, rechtfertigt die Annahme eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beklagten nicht. Der Treuhandvertrag und der Emissionsprospekt enthalten weder hinsichtlich des jeweiligen Zahlungsempfängers noch in Bezug auf das Zielkonto eine Vorgabe.
Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang auf ein sog. „Schlüsselpersonenrisiko“ verweist und gerade in dem Geldtransfer an den Niederlassungsleiter M ein erhöhtes Missbrauchsrisiko erblickt, können die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift nicht überzeugen. Denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers stand und fiel der Erfolg des von dem ACI V. Fonds verfolgten Geschäftsmodells mit der Zuverlässigkeit und Seriosität des Herrn M. Dieser war für das operative Geschäft zuständig und Leiter der in E betriebenen Niederlassung der Fondsgesellschaft. Nach der Lektüre des Prospekts war für jeden Anleger offensichtlich, dass Herr M2 als „Schlüsselperson“ und Niederlassungsleiter der „E C“ über das Anlagekapital verfügen würde. Laut Prospekt unterlag auch die Treuhänderin der Fondsgesellschaft in E, die J GmbH, der „jederzeitigen und unmittelbaren Kontrolle und Weisung“ der von Herrn M geführten E C (S. 66 des Prospekts, Bl. 30 d.A.). Im Einklang mit dem Oberlandesgericht Köln (vgl. OLG Köln, aaO.) ist auch der Senat der Auffassung, dass es für den Zugriff des Herrn M auf die Anlagegelder im Ergebnis keine Rolle spielte, ob dieser selbst oder die Niederlassung der Fondsgesellschaft in E Inhaber des Zielkontos war, weil er als Niederlassungsleiter in jedem Fall verfügungsbefugt gewesen wäre und auch die Treuhänderin seinen Weisungen unterlag. Insoweit übersieht die Berufung, dass zur Verwirklichung des Fondsvorhabens die Gelder zwangsläufig „in die Hände des Herrn M gelegt“ werden mussten. Anleger, die sich für das Fondsmodell entschieden, mussten letztlich auf die Zuverlässigkeit und Kompetenz des Herrn M vertrauen. Aus diesem Grund unterliegt die Argumentation der Berufung schon gedanklich einem Zirkelschluss, wenn sie einen besonderen Schutz des Anlagekapitals vor kriminellen Verhaltensweisen des „Erfolgsgaranten“ des Fondskonzepts verlangt. Inwieweit sich aus dem Umstand, dass die Anlegergelder mehrerer, zeitlich nacheinander aufgelegter ACI Fonds auf ein und dasselbe Konto des Niederlassungsleiters M überwiesen worden sind, ggf. eine haftungsrelevante Pflichtverletzung der DMI ergibt, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Unabhängig davon, dass der Kläger weder eine Vermischung von Anlegergeldern der verschiedenen Fonds noch von Geldern des ACI Fonds V. mit privatem Kapital des Herrn M substantiiert dargetan hat, begründet der Transfer der Gelder auf ein und dasselbe Zielkonto jedenfalls kein deliktisches Verhalten des Beklagten.
b)
Darüber hinaus ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte in strafrechtlich relevanter Weise den vorstehend aufgezeigten – und der DMI als Vertragspartnerin des Klägers obliegenden – Treuhandpflichten überhaupt zuwider gehandelt hätte. Der Beklagte hat unstreitig die Anlegergelder jeweils nur auf Anforderung der Fondsgesellschaft und zu dem von der Fondsgesellschaft genannten Zweck nach E transferiert. Entsprechend der von ihm mit der Berufungserwiderung beispielhaft zur Akte gereichten Zahlungsanweisungen an die Sparkasse H vom 06.07.2007 und vom 05.09.2007 (Anlagenkonvolut zur Berufungserwiderung v. 06.03.2013) hat er darin ausdrücklich den jeweiligen Verwendungszweck aufgeführt und die Mittel in der angeforderten Höhe nur zweckgebunden freigegeben. Wie oben ausgeführt, war der Beklagte zu einer weitergehenden Überprüfung des von der Fondsgesellschaft angegebenen Verwendungszwecks, etwa durch Anforderung fälliger Rechnungen, nicht verpflichtet.
Unbeschadet dessen hat der Beklagte zur Überzeugung des Senats dargelegt, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel beim ACI V. Fonds – über die vertraglich geschuldeten Treuhandaufgaben der DMI hinaus – anhand von ihm angeforderter Belege nachträglich überprüft zu haben. Die erstinstanzlich angekündigten Belege hat er mit seiner Berufungserwiderung vorgelegt. Insoweit hat er eine Zahlungsbestätigung der ursprünglichen Grundstückseigentümerin – der C Ltd. – zur Akte gereicht, in dem diese die vollständige Bezahlung des Grundstückskaufpreises per Scheck-Ratenzahlungen bestätigt. Ebenso hat der Beklagte Ablichtungen der dazu gehörigen, jeweils von dem Niederlassungsleiter M ausgestellten Schecks vorgelegt, die mit den Zahlungsangaben der Grundstücksverkäuferin korrespondieren. Zu der von ihm vorgenommenen Kontrolle hat der Beklagte anlässlich seiner persönlichen Anhörung im Senatstermin schlüssig und plausibel ausgeführt, die Belege dann angefordert und zeitnah erhalten zu haben, wenn die „letzte Rate bezogen auf das Grundstück geflossen“ sei. In diesem Zusammenhang hat er entschieden heraus gestellt, dass mit „den Geldern genau das gemacht“ worden sei, „was im Prospekt gestanden“ habe. Der Senat hat die Angaben des Beklagten in Anbetracht des auf ihm lastenden enormen Drucks durch die gegen ihn erhobene Anklage und die bundesweit gegen ihn angestrengten Schadensersatzklagen einer besonders kritischen Würdigung unterzogen. Danach sowie insbesondere auch nach dem von dem Beklagten gewonnenen persönlichen Eindruck haben sich für den Senat jedoch keine Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben wecken. Der Kläger ist dem diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten und den zur Akte gereichten Belege nicht mehr entgegengetreten. Seine Behauptung, der Beklagte habe eine Mittelverwendungskontrolle nie beabsichtigt oder diese im alleinigen Interesse der „Familie M“ ausgeübt, entbehrt nach alledem jedweder Grundlage.
c)
Vorstehendes gilt umso mehr, als der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger bezogen auf den streitgegenständlichen ACI V. Fonds noch nicht einmal dargelegt hat, dass es infolge der Treuhandtätigkeit des Beklagten zu einer zweckwidrigen Verwendung der prospektierten Mittel gekommen wäre. Ausweislich der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15.03.2011 (6 Js 39/10, Bl. 95 ff. d.A.) – auf diese geht die Berufung nicht näher ein – ist hinsichtlich des ACI V. Fonds eine prospektwidrige Verwendung des tatsächlich eingeworbenen Anlagekapitals in Höhe von 18,5 Mio € nicht festzustellen gewesen. Das Grundstück in E ist unstreitig gekauft und vollständig bezahlt worden; der Kaufpreis von 27.557.000,00 € überstieg die Summe der lediglich als „Anschubfinanzierung“ dienenden Anlegergelder. Durch das sog. „title deed“ der e Behörden (Bl. 86. d.A.) wird der Eigentumserwerb belegt.
Eine spätere Zweckentfremdung von Anlagegeldern für angeblich private Anschaffungen des Niederlassungsleiters M im Dezember 2008 trägt den Tatvorwurf des Betruges gegenüber dem Beklagten im Streitfall nicht; zumal sich schon zeitlich ein Bezug zu dem in Rede stehenden ACI V. Fonds nicht herstellen lässt. Gleiches gilt für die angebliche Vereinnahmung von Anlagegeldern in Höhe von 300.000,00 € durch im Anlageprospekt angeblich überhöht angesetzte Kosten für die Einrichtung der Fondsniederlassung in E (Kalkulation S. 43 des Prospekts: „Kosten der Betriebsstätte E 900.000,00 €“). Sollten Kosten von den Fondsinitiatoren tatsächlich bewusst unzutreffend prospektiert worden sein, hat dies mit dem im Streitfall allein zu beurteilenden Verhalten des Beklagten als Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin nichts zu tun. Für die Annahme, dass er von einem überhöhten Kostenansatz Kenntnis gehabt und insoweit konspirativ mit den Fondsinitiatoren zusammen gewirkt haben könnte, ist nichts vorgetragen. Ebenso sind dem gesamten Vorbringen des Klägers keine stichhaltigen Umstände zu entnehmen, die im Zeitpunkt der Zeichnung der Kapitalanlage durch den Kläger – für den Beklagten erkennbar – auf die behauptete Veruntreuung des Anlagekapitals durch Herrn M oder ein diesbezügliches Vorhaben der Fondsinitiatoren hingedeutet hätten. Sofern der Kläger auf angebliche Warnungen des früheren Mittelverwendungskontrolleurs verweist, sind die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift ohne Substanz und gemessen an dem erstinstanzlichen Vortrag widersprüchlich. So wird bereits der Inhalt vermeintlicher Warnungen nicht mitgeteilt. Zudem hatte es nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers (Klageschrift S. 7/8, Bl. 7 f. d.A.) im Jahr 2006 lediglich ein Gespräch zwischen dem Beklagten und einem Herrn E, dem Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft „N“ gegeben, an die von der früheren Treuhandgesellschaft Zahlungen geleistet worden waren. Nach dem erstinstanzlich unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten soll der Geschäftsführer E seinerzeit Anlegergelder in Höhe von 200.000,00 € veruntreut haben und deswegen in E rechtskräftig verurteilt worden sein. Inwieweit Warnungen des Herrn E für den Beklagten daher Appellcharakter hätten haben sollen, erschließt sich nicht.
d)
Darüber hinaus sind nach der Überzeugung des Senats – ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme – auch die subjektiven Voraussetzungen des Betrugstatbestandes in keiner Weise schlüssig dargelegt. Für eine Täuschungsvorsatz des Beklagten oder dafür, dass er eine Schädigung der Anleger billigend in Kauf genommen haben könnte, um sich selbst oder die Fondsinitiatoren zu bereichern, gibt es nach dem festgestellten Sachverhalt und nach der persönlichen Anhörung des Beklagten nicht den geringsten Anhaltspunkt. Vielmehr spricht die von ihm entfaltete – überobligatorische – Kontrolltätigkeit eindeutig dagegen. Dass dem Beklagten, jenseits der Vergütung der DMI, persönlich Gelder oder ein sonstiger vermögenswerter Vorteil zugeflossen ist, behauptet der Kläger selbst nicht.
e)
Letztlich fehlt es für eine Inanspruchnahme des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB auch an einem schlüssig vorgetragenen Schaden. Zwar kann der geltend gemachte Anspruch wegen angeblichen Vortäuschens einer tatsächlich von vornherein nicht beabsichtigten Mittelverwendungskontrolle auf der Rechtsfolgenseite zum Ersatz des Zeichnungsschadens führen. Im Streitfall sind jedoch – wie oben aufgezeigt – diese Voraussetzungen nicht gegeben. Ebenso lässt sich in Anbetracht des tatsächlich erfolgten Grundstückserwerbs nicht feststellen, dass infolge eines Verhaltens des Beklagten den Anlegern überhaupt ein Schaden entstanden ist.
2.
Rechtsfehlerfrei und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht auch einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB für nicht gegeben erachtet.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob dem Beklagten als Geschäftsführer der DMI persönlich gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Treuepflicht gegenüber den Anlegern oblag. Nach dem festgestellten Sachverhalt (vgl. II.1.) hat er eine Vermögensbetreuungspflicht weder verletzt (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) noch hat er eine ihm eingeräumte Verfügungsbefugnis missbraucht (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB). Aus den zuvor aufgezeigten Gründen sind ebenfalls eine die Grenze zur Strafbarkeit überschreitende Pflichtwidrigkeit seines Handelns sowie die subjektiven Voraussetzungen des Untreuetatbestandes zu verneinen. Letzteres gilt umso mehr, als nach ständiger Rechtsprechung des BGH an den Nachweis des subjektiven Tatbestandes im Hinblick auf die Weite des objektiven Tatbestandes strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 266, Rn. 77 ff. m.zahlr.N.). Im Streitfall lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte eine Schädigung der Anleger auch nur billigend in Kauf genommen hätte. Er hat das Anlagekapital auf dem Treuhandkonto in Deutschland gesammelt und zweckgebunden nach E an die „Schlüsselperson“ des Fonds weiter geleitet. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel hat er anschließend, über die von der DMI geschuldete Mittelverwendungskontrolle hinaus, anhand von Belegen überprüft. Dass sich die Fondsinitiatoren als nicht vertrauenswürdig erweisen könnten, dafür gab es im Zeitpunkt des in Rede stehenden Geldtransfers nicht die geringsten Anhaltspunkte.
Eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB scheitert letztlich auch daran, dass dieser Anspruch im Streitfall nicht zum Ersatz des ausschließlich geltend gemachten Zeichnungsschadens führen kann. Die Berufung begründet eine Untreuehandlung des Beklagten mit dem Transfer der Gelder nach E. Zu dieser Zeit war die Investitionsentscheidung des Klägers indes längst gefallen.
3.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht letztlich auch eine Haftung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB verneint.
Aus den oben dargelegten Gründen (vgl. II.1.) ist nach der Überzeugung des Senats ein sittenwidriges Verhalten des Beklagten, welches zudem noch eine besondere Verwerflichkeit in sich tragen müsste, nicht festzustellen. Das Berufungsvorbringen verliert sich – losgelöst von dem zu entscheidenden Sachverhalt – in pauschalen Anschuldigungen und Unterstellungen. Der in der Rechtsmittelbegründungsschrift erhobene Vorwurf, der Gesamtcharakter der Umstände habe „objektiv einen hinterhältigen und heimtückischen Einschlag“, trifft nach dem festgestellten Sachverhalt ersichtlich nicht zu. Wie vorstehend aufgezeigt, hat der Beklagte die Anleger nicht getäuscht oder einer – objektiv schon nicht festellbaren – Zweckentfremdung des Anlagekapitals in verwerflicher Weise Vorschub geleistet.
Letztlich fehlt es für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB auch an einem kausal auf ein Verhalten des Beklagten zurückzuführenden Schaden des Klägers. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen (vgl. II.1.e) verwiesen.
III.
In Ermangelung eines dem Kläger wegen seiner Beteiligung an dem ACI V. Fonds zustehenden Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten bleibt auch der in zweiter Instanz verfolgte Feststellungsantrag ohne Erfolg.
C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
D.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind solche des Einzelfalls oder höchstrichterlich bereits geklärt.