EZÜ-Überweisung: Empfängerbank haftet bei fehlendem Kontonummer-Namens-Vergleich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht ihrer Hausbank von der Empfängerbank Rückerstattung dreier Überweisungen wegen weisungswidriger Ausführung. Der Senat bejahte im EZÜ-Verfahren die Pflicht der Empfängerbank zum Kontonummer‑Namens‑Vergleich und sah diese wegen der zusätzlichen Empfängerangabe (GmbH) als verletzt an. Ein Anspruch aus eigenem Recht der Klägerin schied mangels Vertragsbeziehung zur Empfängerbank aus. Wegen eines der Klägerin zuzurechnenden Mitverschuldens (unzureichende Kontrolle, deliktische Mitarbeiterhandlung) kürzte das Gericht den Herausgabeanspruch um 50 % und gab der Klage nur teilweise statt.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Rückerstattung nur in gekürzter Höhe (50 % Mitverschulden), im Übrigen Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen dem Überweisenden und dem Kreditinstitut des Begünstigten bestehen bei institutsfremden Überweisungen regelmäßig keine vertraglichen Ansprüche.
Im EZÜ-Verfahren ist die Empfängerbank verpflichtet, einen Kontonummer‑Namens‑Vergleich durchzuführen; unterbleibt dieser oder ist er fehlerhaft, handelt die Bank weisungswidrig und verstößt gegen den Grundsatz der formalen Auftragsstrenge.
Ergibt sich aus dem objektiven Erklärungswert der übermittelten Empfängerbezeichnung, dass neben dem Kontoinhaber ein weiterer Begünstigter genannt ist, darf die Empfängerbank nicht ohne weitere Prüfung allein auf die Kontonummer/den Kontoinhaber abstellen.
Bei einem Herausgabeanspruch aus §§ 667, 675 BGB ist ein Mitverschulden des Anspruchsinhabers bzw. des Zedenten in entsprechender Anwendung von § 254 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Nach Treu und Glauben kann es dem Zessionar verwehrt sein, aus abgetretenem Recht ungekürzte Ansprüche geltend zu machen, wenn deren Entstehung maßgeblich auf einem ihm zuzurechnenden schuldhaften Fehlverhalten beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 1 0 278/06
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. April 2007 verkündete Urteil
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.127,79 € nebst Zinsen in Höhe
von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.622,52 €
seit dem 24.03.2003, aus 1.638,44 € seit dem 05.06.2003 und aus 5.866,83 €
seit dem 10.07.2003 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die weiter-
gehende Klage der Klägerin wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beider Parteien übersteigt nicht 20.000,00 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank unter dem Gesichtspunkt einer wei-
sungswidrigen Ausführung von Überweisungsaufträgen aus eigenem und abgetrete-
nem Recht die Rückerstattung der Beträge von insgesamt drei Überweisungen. We-
gen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf
den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezuggenommen.
Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es
im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht ihrer Haus-
bank - der G eG - aus den §§ 667, 675, 398 BGB ein Anspruch auf
Rückerstattung der drei überwiesenen Beträge zu. Die Beklagte habe bei Ausführung
der Überweisungsaufträge gegen das Prinzip der formalen Auftragsstrenge versto-
ßen. Die jeweils zugunsten eines Empfängers "T/
X GmbH" bestimmten Überweisungsbeträge hätten von der Beklagten nicht
dem bei ihr geführten Konto des Herrn T gutgeschrieben werden dürfen. Die
Klägerin habe nämlich in den Überweisungsformularen zum Ausdruck gebracht, daß
die Beträge nicht lediglich einem Herrn T hätten zugute kommen sollen,
sondern daß es sich zumindest auch um die Erfüllung einer Forderung der GmbH
handele.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der
Beklagten. Die Beklagte ist der Auffassung, Ansprüche der Klägerin aus abgetrete-
nem Recht, insbesondere aber Schadensersatzansprüche, bestünden nicht.
Es ermangele bereits einer pflichtwidrigen Handlung der Beklagten. Das Landgericht
habe verkannt, daß der Überweisungsauftrag nicht im beleggebundenen, sondern
vielmehr - was zwischen den Parteien unstreitig ist - im beleglosen Zahlungsverkehr
durchgeführt worden sei. Die Beklagte habe daher die Beträge auf dem angegebe-
nen Konto gutschreiben dürfen, zumal der erste, primär zu beachtende Empfänger-
name identisch mit dem Kontoinhaber gewesen sei. Die Verbuchung der Beträge sei
auch angesichts der zusätzlichen Angabe des Fuhrbetriebs nicht pflichtwidrig gewe-
sen. Es gebe zahlreiche Möglichkeiten, bei denen der Kontoinhaber T - etwa
im Falle einer Gesamtgläubigerschaft - auf völlig legale Art und Weise Gelder gleich-
zeitig für sich und für den zusätzlich angegebenen Fuhrbetrieb habe entgegenneh-
men können.
Die Klägerin habe zudem auch einen Schaden nicht schlüssig dargelegt und über-
dies verschwiegen, daß die Überweisungen von ihrer ehemaligen - mittlerweile
arbeits-, zivil- und strafrechtlich zur Rechenschaft gezogenen - ungetreuen Mitarbei-
terin I veranlaßt worden seien, die den veruntreuten Gesamtbetrag be-
reits zu einem großen Teil zurückerstattet habe. Die Klägerin sei daher für die an-
geblichen Fehlüberweisungen selbst verantwortlich.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte habe den ihr bei Überweisungen
im EZÜ-Verfahren obliegenden Kontonummer-Namens-Vergleich pflichtwidrig unter-
lassen. Da sie sich nicht strikt an die ihr seitens der Hausbank der Klägerin erteilte
Weisung gehalten habe, stehe ihr kein Vergütungsanspruch nach den §§ 670, 675
BGB zu. Die dennoch erlangte Deckung müsse sie - und zwar unabhängig davon,
ob ein Verschulden vorliege oder ein Schaden eingetreten sei - nach den §§ 667,
675 BGB wieder herausgeben. Dabei spiele es auch keine Rolle, daß die Klägerin
von ihrer früheren Mitarbeiterin I Schadensersatzleistungen erhalten habe und
lediglich noch ein Betrag von 14.035,92 € "offen" sei. Auch auf ein etwaiges Mitver-
schulden der Klägerin könne die Beklagte sich nicht berufen, da die abgetretenen
Herausgabeansprüche ihrer Hausbank davon nicht berührt würden.
II.
Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klage hat lediglich in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang Erfolg.
1).
Zwar sind Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht weder schlüssig vorgetragen
noch sonst ersichtlich, da anerkannt ist, daß bei institutsfremden Überweisungen
zwischen dem Überweisenden und dem Kreditinstitut des Begünstigten keine Ver-
tragsbeziehungen bestehen (BGH WM 2003, 430; BGHZ 108, 386, 388; BGHZ 103,
143, 145; Palandt/Sprau, BGB, 66. Auflage 2007, § 676 a, Rn. 8).
2) .
Der Klägerin steht jedoch aus abgetretenem Recht ihrer Hausbank dem Grunde
nach ein Anspruch auf Rückerstattung der drei überwiesenen Beträge zu. Die Be-
klagte hat gegen den Grundsatz der formalen Auftragsstrenge verstoßen und damit
weisungswidrig gehandelt. Die von ihr erlangte Deckung hat sie somit nach näherer
Maßgabe des Urteilstenors gemäß §§ 667, 675 BGB herauszugeben.
a)
Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr bestimmen sich die Pflichten der beteiligten
Banken zueinander nach den einschlägigen - von den dazu durch die einzelnen
Kreditinstitute bevollmächtigten Verbänden sowie der Deutschen Bundesbank ver-
einbarten-Abkommen und Richtlinien, deren Inhalt auch die Auslegung der dem
endbegünstigten Kreditinstituterteilten Weisungen beeinflußt (BGH WM 2003, 430;
BGHZ108,386,389).
b)
Die den drei Buchungen zugrundeliegenden Überweisungsaufträge sind zwischen
der Hausbank der Klägerin und der Beklagten unstreitig nicht im beleggebundenen,
sondern im beleglosen Zahlungsverkehr durchgeführt worden. Maßgeblich für den
Pflichtenumfang der Beklagten sind somit im vorliegenden Fall die Regeln des Ab-
kommens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 über die - im sogenannten
EZÜ-Verfahren erfolgte - beleglose Weiterleitung in Belegform eingereichter Über-
weisungsaufträge (abgedruckt bei Gößmann in Schimanski/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch, 2. Auflage, Anhang 3 zu §§ 52-55).
c)
Die sich aus dem vorstehend näher bezeichneten Abkommen zum Überweisungs-
verkehr ergebenden Pflichten hat die Beklagte vorliegend auch zur Überzeugung des
erkennenden Senats verletzt. Die Beklagte hat gegen den Grundsatz der formalen
Auftragsstrenge verstoßen.
Die Empfängerbank hat bei Überweisungen im EZÜ-Verfahren - anders als bei im
Verfahren des beleglosen Datenaustausches (sogenanntes DTA-Verfahren) erteilten
Überweisungsaufträgen, bei denen der Überweisungsbetrag ohne weitere Prüfung
dem Konto mit der bezeichneten Kontonummer gutgeschrieben werden darf (vgl.
OLG Dresden, WM 2007, 1023, 1024 sowie OLG Karlsruhe, ZIP 2004, 1900 und
OLG Hamm, WM 1979, 339) - einen Kontonummer-Namens-Vergleich durchzufüh-
ren. Dies hat sie bezüglich der drei hier erfolgten Überweisungen entweder gar nicht
oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß getan.
aa)
Die in den Überweisungsaufträgen vom 23. März und vom 04. Juni 2003 angegebe-
nen Beträge sollten nach den der Beklagten seitens der Hausbank der Klägerin
übermittelten Daten dem bei der Beklagten geführten Konto mit der Nr. #####/####
gutgeschrieben werden.
Kontoinhaber war zwar der in den Überweisungsaufträgen namentlich benannte Herr
T. Als Begünstigte war jedoch in den der Beklagten übermittelten Datensät-
zen neben Herrn T- wenn auch zum Teil nur fragmentarisch - ausdrücklich
auch die X GmbH erwähnt.
Maßgeblich im Hinblick auf die der Beklagten übermittelte Weisung im Überwei-
sungsverkehr ist - wie bei jeder Willenserklärung - der objektive Erklärungswert. Da-
nach durfte die Beklagte unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles
hier nicht davon ausgehen, daß die Gutschriften zugunsten des Kontos mit der in der
Überweisung benannten Kontonummer, dessen Inhaber allein Herr T war,
erfolgen sollten. Denn die X GmbH, die ebenfalls als
Begünstigte ausgewiesen war, unterhielt bei der Beklagten kein Konto unter den an-
gegebenen Kontonummern oder den übermittelten Empfängerbezeichnungen. Diese
Tatsache hätte bei einem seitens der Beklagten veranlaßten Kontonummer-Namens-
Vergleich selbst bei nur ganz oberflächlicher Prüfung unmittelbar auffallen müssen.
bb)
Auch im Hinblick auf den Überweisungsauftrag vom 09. Juli 2003 rechtfertigt sich
kein anderes Ergebnis. Zwar durfte die Beklagte bei Durchführung des ihr auch die-
serhalb obliegenden Kontonummer-Namens-Vergleichs im Falle einer isolierten
Prüfung der Kontonummer davon ausgehen, bei der Tatsache, daß im Über-
weisungsbeleg die letzte Ziffer der neunstelligen Kontonummer des von Herrn
T geführten Kontos fehlte, handele es sich auch und gerade in Ansehung
des Umstandes, daß in den Vormonaten bereits zwei Überweisungen der Klägerin
auf dieses bei der Beklagten geführte Konto getätigt worden waren, um ein offen-
sichtliches Schreibversehen. Ein Vergleich zwischen der Kontonummer und der
Bezeichnung des Begünstigten hätte aber auch hier ohne weiteres zu der Erkenntnis
geführt, daß jedenfalls die X GmbH bei der Beklagten
kein Konto unter der angegebenen - hier bereits zu berichtigenden - Kontonummer
oder der übermittelten Empfängerbezeichnung unterhielt.
3)
Die der Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Hausbank somit dem Grunde nach
zustehenden Ansprüche sind jedoch der Höhe nach in dem aus dem Tenor des Se-
natsurteils ersichtlichen Umfang zu kürzen.
Die Überweisungsaufträge haben ihre konkrete Gestalt erst durch deliktische Hand-
lungen einer früheren Mitarbeiterin der Klägerin gefunden, die das bei der Beklagten
geführte Konto des Herrn T dazu genutzt hat, für andere Zwecke bestimmte
Firmengelder in rechtswidriger Weise für sich selbst zu vereinnahmen. Die dafür zu-
ständigen Mitarbeiter der Klägerin haben dies nicht rechtzeitig erkannt und die an die
Hausbank herausgereichten Überweisungsaufträge und die daraus resultierenden
Zahlungsströme offenbar nicht hinreichend gründlich kontrolliert. Den hinsichtlich der
drei weisungswidrig seitens der Beklagten ausgeführten Überweisungen bestehen-
den und auf einem der Klägerin zuzurechnenden Mitverschulden beruhenden Verur-
sachungsbeitrag bewertet der Senat bei zusammenfassender Würdigung der beson-
deren Umstände des vorliegenden Falles daher mit 50 Prozent.
Es ist dieserhalb anerkannt, daß in (entsprechender) Anwendung der §§ 254,242
BGB auch im Rahmen des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB ein Mitverschul-
den zu beachten ist (vgl. BGH ZIP 1991, 1413, 1415; BGH ZIP 1999, 1961, 1962;
OLG Düsseldorf WM 2004, 1233, Tz. 29). Dabei ist es zur Überzeugung des Senats
nicht entscheidungserheblich, ob der Hausbank selbst, aus deren Recht die Klägerin
ihre Ansprüche ableitet, ein Mitverschulden anzulasten ist. Denn es ist der Klägerin
jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt, aus abgetretenem Recht Ansprüche in
ungeschmälerter Höhe geltend zu machen, deren Entstehung maßgeblich auf einem
ihr selbst zuzurechnenden, schuldhaften Fehlverhalten beruht.
4)
Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB.
5)
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 10, 711
ZPO. 26 Nr 8 EGZPO.
6)
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2
ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs geklärt oder solche des Einzelfalls.