Berufung wegen Aussichtslosigkeit nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund ein. Das Oberlandesgericht Hamm weist die Berufung zurück, weil die Berufungsgründe die zutreffenden Entscheidungsgründe der Vorinstanz nicht entkräften und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Der Kläger hat auf einen Hinweisbeschluss nicht mehr reagiert. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (Streitwert 43.000 EUR).
Ausgang: Berufung des Klägers wegen Aussichtslosigkeit zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar (Streitwert 43.000 EUR).
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Berufung zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg bietet und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat oder nicht zur Fortbildung des Rechts dient.
Eine Berufung ist hinsichtlich ihres Erfolgschancen unbeachtlich, wenn das Berufungsvorbringen die tragenden, überzeugend begründeten Ausführungen der Vorinstanz nicht substantiiert entkräftet.
Unterbleibt eine substantielle Stellungnahme des Berufungsführers zu einem vorherigen Hinweis- oder Senatsbeschluss, kann das Gericht dessen Erwägungen zugrunde legen und die Berufung ohne weiteren Erörterungsbedarf zurückweisen.
Die Kosten der Berufungsinstanz sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Beschlüsse über vorläufige Vollstreckbarkeit und die Festsetzung des Streitwerts obliegen dem Berufungsgericht.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 3 O 376/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.10.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 376/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 43.000,00 EUR festgesetzt.
Rubrum
In dem Zurückweisungsbeschluss vom 09.06.2015 wird auf den Hinweisbeschluss vom 14.04.2015 Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich ( § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 14.04.2015 Bezug genommen, zu dem der Kläger keine Stellung mehr genommen hat.