Krypto-Tradingvertrag: keine BTC-Herausgabe, aber Schadensersatz in Euro bei Nichtinvestition
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Kündigung eines „Dienstleistungsvertrags“ zur Bitcoin-„Warm Investition“ die Übertragung von 1,2393 BTC. Das OLG Hamm verneinte einen Primäranspruch auf BTC-Übertragung, weil der Beklagte tatsächlich keine Bitcoins für den Kläger erworben hatte und der Vertrag im Zweifel nur eine Auszahlung in Euro vorsah. Stattdessen sprach es auf zulässigen Hilfsantrag Schadensersatz statt der Leistung zu, da der Beklagte pflichtwidrig nicht in Bitcoin investierte. Der Schaden wurde als Erfüllungsinteresse nach dem BTC-Wert zum Kündigungszeitpunkt abzüglich vertraglicher Gebühren in Euro (11.928,08 €) berechnet; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden zugesprochen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: BTC-Übertragungsanspruch abgewiesen, Schadensersatz i.H.v. 11.928,08 € und vorgerichtliche Kosten zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 Abs. 1 BGB begründet einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB nur hinsichtlich dessen, was der Beauftragte aus der Geschäftsbesorgung tatsächlich erlangt hat.
Besteht nach den vertraglichen Regelungen lediglich ein Anspruch auf „Auszahlung“, ist der Vertrag im Zweifel dahingehend auszulegen, dass in der am Erfüllungsort geltenden Währung (Euro) zu leisten ist; eine Verpflichtung zur Übertragung von Kryptowerten bedarf einer hinreichend klaren Vereinbarung.
Kann der Auftraggeber nicht beweisen, dass für ihn Kryptowerte erworben wurden, scheidet ein Herausgabeanspruch auf Übertragung entsprechender Einheiten aus, auch wenn ein internes „Dashboard“ entsprechende Bestände ausweist.
Unterlässt der Dienstleister schuldhaft die vertraglich geschuldete Investition eines Geldbetrages in Kryptowährungen, kann der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung als Erfüllungsinteresse in Geld verlangen, bemessen nach dem hypothetischen Wert zum Zeitpunkt des Auszahlungsverlangens/der Kündigung abzüglich vereinbarter Gebühren.
Eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB kann nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich sein, wenn dem Gläubiger wegen besonderer Umstände, insbesondere laufender strafrechtlicher Ermittlungen und vermögenssichernder Maßnahmen, ein Zuwarten nicht zumutbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 114 O 22/20
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.11.2021 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (114 O 22/20) teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.928,08 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.000,00 € seit dem 27.10.2020 und aus 1.928,08 € seit dem 22.09.2022 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 864,66 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2020 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 77 % der Kläger und zu 23 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Der Beklagte ist Inhaber der Einzelfirma Y.-A.G.. Das Unternehmen des Beklagten beschäftigt sich, wie dem Senat bereits aus dem (beendeten) Parallelverfahren 34 U 240/20 bekannt ist, mit dem Trading von Kryptowährungen. Gegen den Beklagten hat die Staatsanwaltschaft Münster unter dem Aktenzeichen 44 Js 884/19 ein Ermittlungsverfahren betrieben, in dessen Zuge nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten das Vermögen der „Y. A.G.“ und sämtliche Geschäftsunterlagen von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurden. Zwischenzeitlich ist unter dem Aktenzeichen Landgericht Münster 7 KLs 44 Js 884/19-5/22 das Hauptverfahren gegen den hiesigen Beklagten eröffnet worden.
Die Parteien schlossen am 22.11.2019 (und nicht am 22.11.2020, wie im erstinstanzlichen Tatbestand angeführt) einen als solchen überschriebenen, von dem Beklagten vorformulierten Dienstleistungsvertrag mit dem Kläger als Auftraggeber und dem Beklagten als Auftragnehmer. Gegenstand des Vertrages war gemäß Ziffer I die Durchführung der Dienstleistung „Warm Investition „Bitcoin & Altcoins““. Gemäß Ziffer III des Vertrages wurde das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es war beiderseitig mit „keiner“ Frist zum Monatsende kündbar, ohne dass es einer Angabe von Gründen bedurfte.
Ziffer VII („Vergütung“) lautet:
„Es werden einmalig 10 % der Investitionssumme als Berater und Einrichtungsgebühr nach Erfüllung der Erwirtschaftung einbehalten.... Außerdem, werden bei der Auszahlung weitere 10 % inkl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe des Auszahlungsbetrages in jedem Fall erhoben.“
Ziffer VIII („Haftung“) des Vertrages lautet:
„Für Schäden die nachweislich der Auftragnehmer zu vertreten hat, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Falls nicht von dieser Betriebshaftpflichtversicherung erfasst, haftet er für die Summe der eingezahlten Bitcoin Menge, nicht aber für den entsprechenden € Wert. Er stellt sicher, dass der Auftraggeber niemals weniger als die eingezahlte Bitcoin Menge zurück erhält.“
Nach Ziffer IX (Sonstige Bestimmungen) war die Beratungsdokumentation ebenfalls Vertragsbestandteil. In dieser finden sich folgende Formulierungen:
1. Anlass der Beratung, Wünsche und Bedürfnisse des Kunden
1.1 Anlass der Beratung
Warm Investition „Bitcoin“
1.2 Kundenwünsche
Wert: 10.000,00 € (Wert in Bitcoin 1,533 BTC STAND: 21.11.2019)
Der Kunde wünscht eine Beratung und Warm Investition bezüglich der Anlage „Bitcoin“.
1.3 Kundenbedarf
Es werden Konten, auch „Wallet´s“ genannt für die
Investition bereitgestellt (...)
(...)
4. Anlagen
4.1 Auszahlung: Eine Auszahlung ist jederzeit möglich
4.2 Kosten: Es werden einmalig 10 % der Investitionssumme als Berater und Einrichtungsgebühr nach Erfüllung der Erwirtschaftung einbehalten.
Betrag: (1.000,00 €).
Außerdem, werden bei jeder Auszahlung weitere
10 % des Auszahlungsbetrages erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Dienstleistungsvertrag und die zugehörige Beratungsdokumentation (Anlagen K1 und K2, Bl. 6-I ff d.A.).
Der Kläger macht gegen den Beklagten wegen vermeintlicher Kündigung des Vertrags Ansprüche geltend.
Der Kläger hat gemeint, der Beklagte sei aufgrund des Dienstleistungsvertrags verpflichtet, die übergebenen Geldmittel für ihn in Bitcoin anzulegen. Er hat behauptet, er habe am 22.11.2019 einen Betrag von 10.000,00 € an den Beklagten gezahlt. Dieser Betrag sei ausweislich des sogenannten Dashboards mit einem Bitcoin Wert von 1,530 eingebucht worden. Noch am 05.10.2020 habe das Dashboard des Klägers einen Bitcoin Betrag von 1,775 ausgewiesen. Mit Einwurf-Einschreiben vom 02.09.2020 habe er den Vertrag gekündigt und den Beklagten aufgefordert, den Gesamtbetrag auszahlen. Das Kündigungsschreiben sei einer Frau Z. ausgehändigt worden, die -unstreitig- empfangsberechtigt für den Beklagten gewesen sei. Nachdem keine Zahlung erfolgt sei, habe er -unstreitig- seinen Prozessbevollmächtigten mit der weiteren Rechtsverfolgung beauftragt. Mit Schreiben des Klägervertreters vom 25.09.2020 sei der Beklagte erneut zur Zahlung aufgefordert worden. Der Kläger hat gemeint, Ziffer VIII des Vertrages enthalte eine Garantiehaftung, aufgrund derer der Beklagte verpflichtet sei, 1,2393 BTC (= Eingezahlter Betrag abzüglich 10 % Einrichtungsgebühr, sodann in Bitcoin umgerechnet, abzüglich 10 % Auszahlungsvergütung in Höhe des Bitcoinbetrages) auf ein von ihm, dem Kläger, angegebenes Wallet zu übertragen. Wegen der Berechnung des Klägers wird Bezug genommen auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 17.05.2021 (Bl. 57-I d.A.). Schließlich hat der Kläger gemeint, die vom Beklagten zahlreichen Anlegern angebotenen Dienstleistungen seien nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG erlaubnispflichtig. Der Beklagte habe zudem von Beginn an in betrügerischer Absicht gehandelt. Nach den diffusen Vertragsmodalitäten sei wohl auf einem sogenannten „Omnibuskonto“ gehandelt worden, was nach WpHG untersagt wäre und gegen die AO verstoße (Bl. 44-I d.A.).
Der Kläger hat mit seiner dem Beklagten am 27.10.2020 zugestellten Klage in der Hauptsache zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.000,00 € -mit Klageerweiterung vom 19.04.2021 (Bl. 43-I d.A.) hilfsweise 1,21281950 Bitcoin- nebst Zinsen zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Forderungen aus einer vorsätzlichen rechtswidrigen Handlung resultieren. Zuletzt hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1,2393 Bitcoin Einheiten an eine von ihm näher bezeichnete Adresse zu übertragen, hilfsweise an ihn 10.000,00 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen sowie an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 864,66 € nebst fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Wegen der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.
Der Beklagte hat gemeint, dass es Aufgabe des Klägers sei darzulegen, welche Leistungen von ihm, dem Beklagten, zu erbringen gewesen seien. Er hat bestritten, dass der Betrag von 10.000,00 € vom Kläger bezahlt und noch nicht zurückerstattet worden sei. Der Vertrag, so hat der Beklage in seinem Schriftsatz vom 21.12.2020 gemeint, sei aus Sicht eines objektiven Dritten so zu verstehen, dass der Kläger kein Geld, sondern nur die angeschaffte Bitcoin Menge erhalten könne, soweit diese noch investiert sei. Mit Schriftsatz vom 21.03.2021 hat der Beklagte die Ansicht vertreten, die Parteien hätten zu keinem Zeitpunkt die Herausgabe einer Bitcoin Menge vereinbart. Auch eine Vertragsauslegung ergebe keinen solchen Anspruch. Der Beklagte hat behauptet, zum Zeitpunkt der Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft sei das von dem Kläger eingebrachte Geld nicht in Bitcoin investiert gewesen. Dies sei dem Kläger auch bereits am 08.01.2020 mitgeteilt worden. Eine Herausgabe von Bitcoin bzw. Zahlung sei ihm auch wegen der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft derzeit nicht möglich. Der Beklagte hat bestritten, dass es sich bei dem vom Kläger angegebenen Bitcoin-Deposit (Wallet) um ein Wallet des Klägers handele (Bl. 126-I d.A.).
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, 1,2393 WTC (Bitcoineinheiten) auf ein näher bezeichnetes Bitcoin-Deposit des Klägers zu übertragen. Ferner hat es den Beklagten verurteilt, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 864,66 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz hieraus seit dem 28.10.2020 an den Kläger zu zahlen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe einen Anspruch auf Übertragung eines Bitcoin-Betrags zumindest in der geltend gemachten Höhe auf das von ihm in seinem Antrag angegebene Bitcoin-Wallet aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB. Bei dem zwischen den Parteien am 22.11.2019 geschlossenen Dienstleistungsvertrag handele es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB. Danach sei die Vorschrift des § 667 BGB anwendbar, wonach der Beauftragte verpflichtet sei, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung verlange, herauszugeben. Der Beklagte habe hier nach dem zugrunde zu legenden Vorbringen des Klägers zumindest den von ihm geltend gemachten Bitcoin-Betrag aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Eine vertragliche Regelung, wonach eine Übertragung von Bitcoin ausgeschlossen sein soll, habe der Beklagte weder behauptet, noch sei diese erkennbar. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten sei spätestens mit der hier durch Kündigung eingetretenen Beendigung der Geschäftsbesorgung fällig. Das pauschale Bestreiten des Eingangs des Kündigungsschreibens durch den Beklagten sei vor dem Hintergrund der vom Kläger vorgelegten Belege unbeachtlich. Nichts spreche auch dafür, dass der Kläger ein fremdes Wallet angegeben habe, was im Hinblick auf § 362 Abs. 2 BGB aber ohnehin unerheblich sei. Auch der Höhe nach sei die begehrte Bitcoin-Übertragung gerechtfertigt. Zunächst ergebe sich, dass der Kläger dem Beklagten die 10.000,00 € zur Geschäftsbesorgung anvertraut habe, aus den verschiedenen vom Kläger vorgelegten Ausdrucken des sogenannten Dashboards (Anlagen K3 und K8, Bl. 11 ff bzw. 59-I d.A.). Maßgeblich für die Höhe des übertragenen Bitcoin Menge sei gemäß Ziffer 4.1 der Beratungsdokumentation der Zeitpunkt des Auszahlungsverlangens bzw. der Kündigung am 02.09.2020. Es ergebe sich unter Berücksichtigung der Vergütungsregelung in Ziffer VII des Vertrages und Ziffer 4.2 der Beratungsdokumentation folgende Rechnung:
Einlagesumme: 10.000,00 €
Abzgl. 10 % Einrichtungsgebühr: -1.000,00 €
Zwischensumme: 9.000,00 €
umgerechnet in Bitcoin mit den zum Zeitpunkt des Auszahlungsverlangen am 02.09.2020 geltenden Kurs von 1,755: 1.5975 BTC
abzgl. 10 % Auszahlungsvergütung -0,15975 BTC
Rest 1,43775 BTC
Selbst wenn man der Anlage K8 nicht den Bitcoin-Stand zum 02.09.2020 entnehmen wollte, ergäbe sich zumindest der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 17.05.2021 errechnete Betrag. Denn es habe dem Beklagten im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast oblegen, wenn er schon nicht die Informationen des individuell auf die Anlage des Klägers bezogenen Dashboards gegen sich gelten lassen wolle, die Entwicklung der Investitionen im Einzelnen aufzuzeigen. Da sich der Anspruch des Klägers hier bereits aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB ergebe, könne dahinstehen, ob Ziffer VIII S. 3 des Vertrages -wie vom Kläger vertreten- eine eigene Anspruchsgrundlage im Sinne einer Garantiehaftung eröffne. Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 864,66 € ergebe sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:
Dem Kläger stehe grundsätzlich nur eine Auszahlung in Euro zu. Die vertraglichen Regelungen schlössen eine „Auszahlung" von Bitcoin an den Kläger aus. Bei einer Beendigung des Vertrages oder zwischenzeitlichen Auszahlungswünschen wäre jeweils ausschließlich eine Zahlung in Euro möglich gewesen. Aus den vertraglichen Regelungen sei ersichtlich, dass unter Berücksichtigung des von dem Kläger eingezahlten Investitionsbetrages, hier 10.000,00 Euro, ein Anspruch des Beklagten auf die vereinbarte Einrichtungsgebühr und auf dieses investierte Kapital 10 %-igen Einbehalt den Auszahlungsbetrag, hier jeweils den Eurobetrag, habe. Insoweit werde in den Vereinbarungen immer die Formulierung „Auszahlung" verwendet, was sich ausschließlich auf eine klassische Währung beziehen könne. Die Verfügung über Bitcoin oder vergleichbare digitale Güter erfolge hingegen durch Übertragung, wie es hier auch im Klageantrag formuliert sei. Bitcoineinheiten könnten nicht überwiesen oder „bezahlt" werden. Losgelöst davon, dass für den Kläger durch ihn, den Beklagten, keinerlei Bitcoin „erworben" worden seien, sei es diesem grundsätzlich nicht möglich, Eigentum an einem Bitcoin zu verschaffen. Die blockchain-basierten Einheiten fehle es mangels Körperlichkeit an dem Sachbegriff der §§ 90 ff. BGB.
Er, der Beklagte, habe -wie in den polizeilichen Vernehmungen im Januar 2020 ausgesagt- die ab Oktober 2019 auf seinem Konto eingegangenen Investitionssummen tatsächlich nicht investiert. Entsprechend habe es zum Zeitpunkt der Kündigung keine für oder auf den Namen des Klägers erworbenen Bitcoinmengen gegeben. Die in dem Dashboard vom 02.09.2020 angegeben Bitcoinmenge von 1,775 habe zu keinem Zeitpunkt existiert. Die Dashboards bzw. die dort eingegebenen Käufe und Verkäufe seien nicht real gewesen. Die auf seinem Konto eingegangen Beträge habe er nicht angerührt. Nach dem Besuch eines Seminars im Oktober/November 2019 zum Thema virtuelle Währung und Geldwäsche habe er an die Anleger die Erklärung herausgegeben, dass derzeit keine Verkäufe erfolgen würden, damit kein Gesetzesverstoß erfolge.
Tatsächlich habe der Kläger nur einen Anspruch auf Aufzahlung von 8.100,00 € (10.000,00 € abzüglich 1.000,00 € Einrichtungsgebühr abzüglich 900,00 € Auszahlungsgebühr).
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das am 19.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Münster, Aktenzeichen 114 O 22/20, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2022 darauf hingewiesen, dass möglicherweise eine Übertragung der Bitcoineinheiten gem. § 249 ff. BGB im Wege eines Schadensersatzanspruches gerichtet auf das Erfüllungsinteresse wegen der pflichtwidrig nicht vorgenommenen Investition der Einzahlung des Klägers in Höhe von 10.000,00 € in Bitcoin nicht verlangt werden kann und möglicherweise nur ein entsprechender Betrag der Bitcoineinheiten von 1,2393 zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. des Auszahlungswunsches am 02.09.2020 verlangt werden kann.
Im Senatstermin vom 22.09.2022 hat der Kläger daraufhin ferner hilfsweise beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.928,08 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.
Der Kläger hat weiter erklärt, dass es im Übrigen bei dem schriftsätzlich angekündigten und in Bezug genommenen weiteren Hilfsantrag auf Zahlung von 10.000,00 € verbleibe.
Der Beklagte beantragt,
die Klage auch hinsichtlich des weiteren Hilfsantrags abzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung. Hierzu wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Die von der Gegenseite verwandten Vertragsbestimmungen seien als allgemeine Vertragsbedingungen zu qualifizieren. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers ergebe sich die berechtigte Erwartung, dass mit den eingebrachten Eurowerten letztendlich möglichst gewinnbringend gehandelt („getraded“) werde. Dies ergebe sich nicht nur aus dem vorgelegten Dashboard, sondern vor allem auch aus der Formulierung unter Ziffer VIII des Vertrages, wo davon die Rede sei, dass der Kunde die eingezahlte Bitcoin-Menge zurückerhalte. Würde man der Argumentation der Gegenseite folgen, würde dies bedeuten, dass der Anleger einen Eurobetrag einbringe, von dem er von vornherein wisse, dass dieser im Endeffekt lediglich mit einem Abschlag von 20% (10% bei der Einrichtung und 10% bei der Auszahlung) wieder zurückgewährt werde und dies noch ohne jegliche Sicherheit.
Ein entsprechendes Schreiben wie vom Kläger angeblich nach dem Besuch des Seminars im Oktober/November 2019 an seine Anleger aufgesetzt, habe er, der Beklagte, nicht erhalten. Abgesehen davon, sei damit das Vertragsverhältnis wohl unter einem bewussten Gesetzesverstoß begründet worden.
Unter Berücksichtigung der Vertragsunterlagen werde deutlich, dass der Beklagte die entgegengenommenen Gelder zum Zwecke des Anlegens und des gewinnorientierten Handelns mit Bitcoin für ihn, den Kläger, führen sollte. Aufmerksam auf die streitgegenständliche Bitcoin Anlage sei er über seine Tante M. geworden, deren Ehemann – ein Herrn K.- sich als enger „Y. AG-Mitarbeiter“ geriert und u.a. die streitgegenständlichen Anlagen aus einem Büro in seinem Wohnhaus vertrieben habe. Aus dem vorgelegten Kommunikationsverlauf zwischen ihm, dem Kläger, und Herrn K. (vorgelegt als .mov-Dateien, Stellvertreterdokumente auf Bl. 106—I und Bl. 107-II d.A.) ergebe sich eindeutig, dass ihm als Kunden gerade der gewinnorientierte Handel mit Bitcoins als Basis für die zu erwartenden Vermögenserträgnisse dargestellt worden sei. Damit dürften die Behauptungen der Gegenseite, es sei im Ergebnis lediglich die Verwahrung der Euro Vermögensanlage gegen Entgelt geschuldet gewesen, genauso widerlegt sein, wie der Vortrag bezüglich der nicht erfolgten Umsetzung der klägerischen Investition in Bitcoin als Schutzbehauptung zurückzuweisen sein.
B.
Die gemäß §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten entgegen der landgerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Übertragung von 1,2393 BTC als Primäranspruch aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB, da der Beklagte die vom Kläger eingezahlten 10.000,00 € nicht in Bitcoin investiert hat und er nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Dienstleistungsvertrag ohnehin nur eine Auszahlung in EUR, nicht aber eine Übertragung von BTC schuldet. Das Begehren kann insoweit auch nicht auf einen Garantievertrag gestützt werden. Die Klage hat indes mit dem erstmals im Senatstermin hilfsweise gestellten Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB i.H.v. 11.928,08 € Erfolg, nachdem es der Beklagte pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen hat, die vom Kläger eingezahlten 10.000,00 € in die vertraglich dafür angesetzten Bitcoin zu investieren. Der Kläger kann als Erfüllungsinteresse den Eurobetrag verlangen, der sich nach Abzug der Gebühren aus dem entsprechenden BTC-Betrag von 1,533 BTC im Zeitpunkt des Auszahlungsverlangens am 02.09.2020 ergab.
Im Einzelnen:
I.
Der Hauptantrag des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übertragung von 1,2393 Bitcoineinheiten auf das von ihm in seinem Antrag angegebene Bitcoin-Wallet.
1.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB.
a)
Dabei ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem zwischen den Parteien am 22.11.2019 geschlossenen Dienstleistungsvertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB handelt. Wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, sind auf diesen Vertrag die Vorschriften des BGB (ergänzend) anwendbar.
b)
Damit ist über § 675 Abs. 1 BGB auch der Anwendungsbereich des § 667 BGB eröffnet, wonach der Beauftragte verpflichtet ist, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben, was nach den zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Regelungen (Ziffer 4.1 und 4.2 der Beratungsdokumentation) vom Kläger als Auftraggeber auch „jederzeit“ verlangt werden kann. Der Beklagte hat indes keine Bitcoin aus der Geschäftsbesorgung für den Kläger erlangt. Zudem ist nach den vertraglichen Regelungen nur eine Auszahlung in Euro, nicht aber eine Übertragung von BTC geschuldet.
(a)
Die vom Kläger nach den zutreffenden und mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts tatsächlich eingezahlten 10.000,00 € wurden von dem Beklagten nicht in Bitcoin investiert. Dabei ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte ausweislich der Regelungen des zwischen den Parteien geschlossenen Dienstleistungsvertrages verpflichtet war, die ihm vom Kläger zur Verfügung gestellten Gelder laufend gewinnbringend in Bitcoin zu investieren sowie zu diesem Zweck ein Wallet einzurichten und zu unterhalten. Für die vom Kläger eingezahlten 10.000,00 € haben die Parteien unter Ziffer 1.2 der gemäß Ziffer IX. (1) des Dienstleistungsvertrages zum Vertrag gehörenden Beratungsdokumentation einen entsprechenden Wert in Bitcoin i.H.v. 1,533 BTC festgelegt. Der Beklagte hat indes weder 1,533 BTC noch überhaupt Bitcoin von den vom Kläger eingezahlten 10.000 € erworben.
aa)
Der Kläger hat als Auftraggeber darzulegen und zu beweisen, dass der Beklagte als Auftragnehmer etwas aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat und was (vgl. Palandt/Sprau, § 667 BGB, Rn 10, m.w.N.). Im Lichte des substantiierten Gegenvortrags des Beklagten, der eine etwaige sekundäre Darlegungslast ausfüllt, ist der Kläger für seine Behauptungen jedenfalls beweisfällig geblieben
bb)
Der Beklagte hat bereits in erster Instanz einen Erwerb von Bitcoin mit den von dem Kläger eingezahlten 10.000,00 € bestritten (Bl. 53-I d.A.). Bei den weiteren Ausführungen des Beklagten hierzu in der Berufungsinstanz, insbesondere dem Inhalt des vorgelegten polizeilichen Vernehmungsprotokolls (Bl. 116-II ff d.A.), handelt es sich um eine bloße Konkretisierung des schon in erster Instanz erhobenen Verteidigungseinwandes des Beklagten. Vor diesem Hintergrund geht der in der Berufungserwiderung erhobene Einwand des Klägers fehl, wonach der Beklagte mit seinem diesbezüglichen Vortrag in der Berufungsinstanz nicht mehr gehört werden könne (Bl. 85-II).
cc)
Jedenfalls das konkretisierte Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz ist auch nicht als unsubstantiiert zu bewerten.
Nach den in der Berufungsbegründung wiedergegebenen Angaben des Beklagten aus dessen polizeilicher Vernehmung vom 29.01.2020 wurden die ab Oktober 2019 auf seinem Konto eingegangenen Investitionssummen tatsächlich gar nicht investiert. Der Beklagte hat zwar in seiner polizeilichen Vernehmung darauf abgestellt, dass er die in den Verträgen festgelegten Bitcoin oder den entsprechenden Gegenwert in Euro im Bestand gehabt habe. Somit habe er zu jeder Zeit jedem Kunden den gesamten Gegenwert seines Bitcoinbestands, den er zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss gekauft hat, auszahlen können. Selbst wenn letzteres zuträfe (was schon nach den eigenen weiteren Angaben des Beklagten in seiner polizeilichen Vernehmung nicht der Fall war), würde dies nichts daran ändern, dass das Wallet des Klägers keine Bitcoin enthielt. Einen Anspruch aus einem irgendwie gearteten Pool von Bitcoin geben die vertraglichen Regelungen nicht her. Dass ab Oktober 2019 keine weiteren Investments erfolgten, vermochte der Beklagte plausibel mit einem möglichen Gesetzesverstoß durch seine Geschäftstätigkeit begründen, von der auf einem Seminar zum Thema virtuelle Währung und Geldwäsche im Oktober, November 2019 erfahren haben will. Damit dürfte der Beklagte auf das das zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (BGBl. I vom 19.12.2019, S. 2602) und der Einführung des Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG) anspielen.
dd)
Der Kläger ist für seine gegenteilige Behauptung beweisfällig geblieben.
(aa)
Der Kläger hat insoweit in erster Instanz allein auf dem Ausdruck des Dashboards des Beklagten vom 05.10.2020 abgestellt (welches, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, tatsächlich den Stand vom 02.09.2020 wiedergibt), worin der Wert der Anlage des Klägers in Bitcoin mit (sogar) 1,775 BTC dargestellt worden ist (Anlage K8, Bl. 59-I d.A.). Damit dringt der Kläger indes nicht durch. Der Beklagte hat in seiner polizeilichen Vernehmung plausibel dargelegt, dass es sich dabei nicht um einen realen Wert handele. Die eingegebenen Zahlen stammen von dem Beklagten als Administrator. Der Beklagte wollte sich nach seinen Angaben in der polizeilichen Vernehmung „besser darstellen“ als er „wirklich“ ist (Bl. 119-II d.A.). Der Senat hat vor dem Hintergrund der gesamten Einlassung des Beklagten und des gegen ihn erhobenen Verdachts der Unterhaltung eines sogenannten Schneeballsystems keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben des Beklagten in diesem Punkt zu zweifeln. Der Kläger selbst geht davon aus, dass der Beklagte den „Tatbestand des Betruges“ erfüllt habe (Bl. 4-I d.A.). Jedenfalls konnte der Kläger mit dem Dashboard-Auszug nicht die Überzeugung von einem tatsächlichen Investment in Bitcoin vermitteln. Derartiges ergibt sich auch nicht aus der Menge der bei dem Beklagten sichergestellten Bitcoineinheiten, da diese aus dem Investment anderer Anleger stammen können.
(bb)
Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz noch den Instagram Kommunikationsverlauf zwischen ihm und dem Berater K. als .mov Dateien (Stellvertreterdokumente auf Bl. 106/07-II d..A.) vorgelegt hat, erfolgte dies schon nicht zum Beweisantritt für ein Investment der eingezahlten 10.000,00 € in Bitcoins. Derartiges lässt sich dem Kommunikationsverlauf und den vagen, offen formulierten Angaben des Beraters auch nicht entnehmen. Einerseits heißt es zwar in einer Nachricht des Beraters vom 27.11.2019 auf eine Anfrage des Klägers nach einem Investment: „Wir sind erst wieder in Bitcoin gewechselt, da sich der Mark bewegt hat. Sobald wir einen Trade schließen, wird es auf deinem Dashboard sichtbar“. Damit ist aber nichts über ein tatsächliches Investment für den Kläger gesagt, zumal auch die Angaben auf dem Dashboard nicht der Realität entsprachen (siehe oben).
(b)
Hinzu kommt, dass der Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts bei verständiger Auslegung der vertraglichen Bestimmungen (§§ 133, 157 BGB) weder „jederzeit“ noch bei Beendigung des Dienstleistungsvertrages die Übertragung der in seinem Wallet befindlichen Bitcoin verlangen kann, sondern lediglich den entsprechenden Wert in Euro.
Den vertraglichen Regelungen lässt sich keine Bestimmung entnehmen, wonach seitens des Beklagten die Übertragung von Bitcoin geschuldet ist. Vielmehr sind die vertraglichen Bestimmungen so auszulegen, dass von dem Beklagten nur eine Auszahlung in Geld geschuldet war. So ist in der Beratungsdokumentation allein von einer „Auszahlung“ die Rede. Bitcoins aber sind nach zutreffender Auffassung kein (E-) Geld, sondern als virtuelle Währung bloße Rechnungseinheiten (vgl. Grüneberg/Grüneberg, § 245 BGB, Rn 5; Staudinger/Kern, Vorb. zu §§ 362 ff BGB, Rn 77, jeweils m.w.N.). Zudem sollten die Gebühren des Beklagten anhand der „Investitionssumme“ und dem „Auszahlungsbetrag“ errechnet werden (Ziffer VII des Dienstleistungsvertrags), was nur mit Euro-Beträgen einen Sinn ergibt. Letztlich ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken bzw. der Zweifelsregel des § 361 HGB, dass vorliegend (allein) eine Auszahlung in Euro geschuldet ist. Nach der genannten Vorschrift sind Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten. Danach ist auf den Euro als Währung abzustellen und eine Auszahlung in dieser Währung geschuldet. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Klägers auch nicht aus Ziffer VIII („Haftung“) des Dienstleistungsvertrages, wonach der Beklagte für die Summe der eingezahlten Bitcoin Menge, nicht aber für den entsprechenden €-Wert haftet und sicherstellt, dass der Auftraggeber niemals weniger als die eingezahlte Bitcoin Menge zurück erhält. Schon nach seiner Überschrift kann diese Regelung für den von dem Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgten Primäranspruch keine Rolle spielen. Die Regelung ist im in ihrem Gesamtzusammenhang so zu verstehen, dass der Auftragnehmer nicht weniger als den entsprechenden Eurowert der eingezahlten Bitcoin Menge zurückerhält. Soweit der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend darauf verweist, dass es wirtschaftlich keinen Sinn für das Investment ergebe, wenn vertraglich nur die Auszahlung des eingezahlten Betrages abzüglich Gebühren verlangt werden könne, verkennt er, dass die vertraglichen Bestimmungen noch eine weitere Möglichkeit für den Inhalt des Primäranspruchs des Anlegers zulassen, nämlich einen Anspruch auf die die Auszahlung des Bitcoin-Wertes im Zeitpunkt des Auszahlungsverlangen/der Kündigung in Euro.
2.
Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Übertragung von Bitcoin entgegen dessen Auffassung auch nicht aus einem Garantievertrag. Dem steht bereits entgegen, dass eine Übertragung von BTC nicht geschuldet ist.
II.
Dagegen ist der -zulässigerweise (§ 533 ZPO)- erstmals im Senatstermin gestellte Hilfsantrag auf Zahlung von 11.928,08 € Schadensersatz begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 11.928,08 € aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB.
Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger gemäß § 281 Abs. 1 BGB unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er der Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung zur Nacherfüllung bestimmt hat. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger gemäß § 280 Abs. 1 BGB Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
1.
Hier hat der Beklagte seine Pflichten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Dienstleistungsvertrag verletzt, indem er entgegen Ziffer 1.2 der Beratungsdokumentation („Kundenwünsche“) den vom Kläger eingezahlten Betrag von 10.000,00 € nicht in den seinerzeit von den Parteien als Gegenwert festgelegten entsprechenden Bitcoin-Wert von 1,5333 BTC investiert hat. Dabei kann bereits Ziffer 1.2 der Beratungsdokumentation entnommen werden, dass der Kläger als Kunde eine Investition von 10.000,00 € in einen Bitcoinwert von 1,5333 BTC wünschte. Auch wenn man dem Beklagten für den Zeitpunkt des Investments einen Ermessensspielraum zubilligt, so entsprach es seiner eigenen Überlegungen, dass der Betrag investiert werden sollte. Der Beklagte hat nämlich in seiner Vernehmung angegeben, dass die Zahlen auf den Dashboards zwar nicht real waren, aber seinen Verkaufsprognosen entsprachen (Bl. 119-II d.A.). Da das Dashboard für den Kläger zum 22.11.2019 eine Verbuchung von 1,530 BTC und zum 02.09.2020 einen seinerzeit aktuellen Kontostand von 1,775 Bitcoin auswies, war auch der Beklagte von der Wirtschaftlichkeit des Erwerbs von Bitcoins mit der vom Kläger eingezahlten Summe ausgegangen. Die hier vorgenommene Auslegung des Pflichtenprogramms des Beklagten geht konform mit Ziffer VIII des Dienstleistungsvertrages, worin die Parteien als Schadensersatzregel vereinbart haben, dass der Auftraggeber niemals weniger als die eingezahlte Bitcoin Menge -in Höhe des entsprechenden Eurowertes (s.o.)- zurückerhält.
2.
Der Beklagte hat die Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auch zu vertreten. Soweit er darauf abstellen will, dass er aufgrund der von ihm im Oktober/November 2019 (vor Vertragsschluss mit dem Kläger) auf einem Seminar zum Thema virtuelle Währung und Geldwäsche erlangten Erkenntnisse wegen eines möglichen Gesetzesverstoß keine Investitionen in Bitcoin mehr durchgeführt hat (womöglich im Hinblick auf das zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (BGBl. I vom 19.12.2019, S. 2602) und der Einführung des Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG, s.o.), vermag ihn dies nicht zu entlasten. Der Beklagte hätte dem Kläger dann am 22.11.2019 nicht eine Investition von 10.000,00 € in Bitcoin versprechen dürfen.
3.
Eine Nachfristsetzung war entbehrlich. Es liegen gemäß § 281 Abs. 2 BGB besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Schon wegen des laufenden Strafverfahrens gegen den Beklagten, das auch den vorliegenden Vertragsschluss umfasst, war und ist dem Kläger eine Nachfristsetzung nicht zumutbar. Hinzu kommt, dass das Vermögen des Beklagten zwischenzeitlich arrestiert und ihm ein Investment der klägerischen Anlage in Bitcoin nicht mehr möglich ist.
4.
Als Rechtsfolge hat der Beklagte gemäß § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
a)
Anders als mit seinem (nicht mehr zur Entscheidung kommenden) weiteren Hilfsantrag, der mit der Zahlung von 10.000,00 € auf das sogenannte negative Interesse in Form des Zeichnungsschadens gerichtet ist, verfolgt der Kläger mit dem im Senatstermin gestellten Hilfsantrag sein positives Interesse bzw. sein Erfüllungsinteresse. Wird aus einem Rechtsgeschäft wegen Nichterfüllung einer Leistungspflicht auf Schadensersatz gehaftet, ist grundsätzlich das volle Erfüllungsinteresse zu ersetzen: der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte. Dieser „Schadensersatz statt Leistung“ (§§ 281, 283 BGB) geht entgegen § 249 Abs. 1 BGB in der Regel auf Leistung von Geld (vgl. zu allem Grüneberg/Grüneberg, Vorbemerkungen zu § 249 BGB, Rn 16, m.w.N.).
b)
Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist der klägerische Schadensersatzanspruch des Klägers auf Geld gerichtet. Für die Bewertung des Schadensersatzanspruchs ist auf den Zeitpunkt 02.09.2020 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten gekündigt, was -etwas anderes ist weder dargelegt noch erkennbar- auch bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung der Fall gewesen wäre.
Der Höhe nach berechnet sich der Anspruch wie folgt:
Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollten die eingezahlten 10.000,00 € einem Wert in Bitcoin i.H.v. 1,533 BTC entsprechen. Für die Schadensberechnung sieht sich der Senat indes an die Berechnungen des Klägers, die von den (auf dem Dashboard des Beklagten ausgewiesenen) 1,530 BTC ausgehen, gebunden. Von der Einlagesumme von 10.000,00 € sind 10 % Einrichtungsgebühr i.H.v. 1.000,00 € abzuziehen. Von den anzusetzenden 1,530 BTC ist die genannte 10 %ige Einrichtungsgebühr in BTC abzuziehen, so dass 1,377 BTC verbleiben. Der Kurs zum Auszahlungsverlangen/zur Kündigung am 02.09.2020 betrug 1 BTC = 9.624,85 €. 1,377 BTC sind umgerechnet 13.253,42 €. Davon sind 10 % Auszahlungsgebühr in Euro abzuziehen. Es verbleiben 11.928,08 €. Der Abzug von 10 % BTC Auszahlungsgebühr und anschließender Umrechnung in Euro (so die Berechnungsweise des Klägers, Bl. 57-I d.A.) führt zum selben Ergebnis.
3.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288, 291 BGB gerechtfertigt. Der Anspruch des Klägers ist i.H.v. 10.000,00 € seit dem 27.10.2020 rechtshängig. Der weitergehende Betrag i.H.v. 1.928,08 € wurde erstmalig mit Antragstellung im Senatstermin am 22.09.2022 rechtshängig.
III.
Da bereits der Hilfsantrag über 11.928,08 € Erfolg hatte, musste eine Entscheidung über den Hilfsantrag über 10.000,00 € nicht mehr ergehen.
IV.
Der Kläger hat gegen den Beklagten ferner einen Anspruch auf Zahlung von 864,66 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1 Abs. 2, 286 BGB. Der Beklagte befand sich bei Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten in Zahlungsverzug. Das Bestreiten des Zugangs der klägerischen Zahlungsaufforderung vom 02.09.2020 ist aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung unsubstantiiert. Auch der Höhe nach bestehen keine Bedenken gegen die Forderung. Es wurde ein Gegenstandswert von 10.000,00 € angesetzt (Bl. 17-I d.A.), der in jedem Fall gerechtfertigt ist. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Dabei war hinsichtlich der Klage mit einem fiktiven Gesamtstreitwert zu rechnen, der sich aus dem Streitwert für den Hauptantrag i.H.v. 40.579,73 € und dem Streitwert für den (im Senatstermin gestellten obsiegenden) Hilfsantrag i.H.v. 11.928,08 € zusammensetzt. Die Obsiegens/Unterliegensqoute beträgt 77 % zu 23 % zum Nachteil des Klägers.
D.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
E.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
F.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt, §§ 40, 47 Abs. 1 GKG. Dabei handelt es sich um den Streitwert für den vom Landgericht zugesprochenen Hauptantrag des Klägers. Maßgeblich für dessen wirtschaftliche Bewertung ist nach den genannten Vorschriften der Zeitpunkt der Antragstellung des Beklagten in der Berufungsinstanz. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.02.2022 unter Aufhebung/Abänderung des angegriffenen Urteils die Abweisung der Klage beantragt. Ein Bitcoin war an diesem Tag 32.744,07 € wert. Der Beklagte ist durch das landgerichtliche Urteil mit der Übertragung von 1,2393 BTC beschwert. Das entspricht umgerechnet 40.579,73 €. Der (begründete) Hilfsantrag über 11.928,08 € war nicht hinzuzuaddieren, da er gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 GKG denselben Gegenstand betrifft wie der Hauptantrag.