Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·34 U 19/05·23.05.2005

Architektenhonorar: Bindung an Teilschlussrechnung und HOAI-Nachforderung nach § 242 BGB

ZivilrechtWerkvertragsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach bereits bezahlten Teilabrechnungen weiteres Architektenhonorar und stellte später eine umfassende HOAI-Abrechnung auf. Der Beklagte erhob negative Feststellungswiderklage, wonach über 30.251,17 € hinaus kein Honorar geschuldet sei. Das OLG Hamm wertete die Rechnung vom 05.03.2001 als Teilschlussrechnung für die Leistungsphasen 1–7 und nahm wegen Zahlung und Vertrauensschutz eine Bindung bzw. konkludenten Verzicht auf HOAI-Nachforderungen an. Die Berufung gegen das stattgebende Teilurteil zur Widerklage blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das stattgebende Teilurteil zur negativen Feststellungswiderklage zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als „Honorarrechnung“ bezeichnete Abrechnung ohne Abschlagshinweis ist aus Empfängersicht regelmäßig als (Teil-)Schlussrechnung für die aufgeführten Leistungsphasen zu verstehen.

2

Zahlt der Auftraggeber eine (Teil-)Schlussrechnung widerspruchslos, kann dies – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründen, der den Architekten nach § 242 BGB an der späteren Geltendmachung höherer Honorarforderungen hindert.

3

Weist der Architekt in früheren Abrechnungen auf eine Abrechnung abweichend von der HOAI hin und stellt erneut unter derselben Abrechnungsgrundlage Rechnung, kann in der widerspruchslosen Zahlung des Auftraggebers die Annahme eines konkludenten Verzichts auf HOAI-Nachforderungen liegen.

4

Rechnet der Architekt Leistungsphasen getrennt in selbständigen Teilrechnungen endgültig ab, kann eine spätere Gesamt-Neuabrechnung derselben Leistungsphasen als treuwidrig ausgeschlossen sein, wenn der Auftraggeber auf den Bestand der Abrechnung vertrauen durfte.

5

Über eine negative Feststellungswiderklage kann durch Teilurteil entschieden werden, wenn hinsichtlich des abgetrennten Streitstoffs keine Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht.

Relevante Normen
§ HOAI§ 242 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 2 O 569/03

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.11.2004 verkündete Teilurteil

der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,00 Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger wendet sich gegen ein Teilurteil, in dem einer negativen Feststellungswiderklage des Beklagten stattgegeben wurde, nach der dem Kläger kein über 30.251,17 € hinausgehendes Architektenhonorar zustehe.

4

Der Beklagte betreibt eine C-Tankstelle in H. Im Jahr 1995 beabsichtigte er diese umzubauen.

5

Mit der Planung beauftragte er mündlich den Kläger, der mit der C-AG einen Rahmenvertrag über den Bau- und Umbau von Tankstellen geschlossen hatte mit Abweichungen bei der Abrechnung von der HOAI. Der Umfang der in Auftrag gegebenen Architektenleistungen ist streitig.

6

Die Umbauarbeiten wurden am 25. 04. 1997 genehmigt und am 15. 06. 1997 fertig gestellt.

7

Am 30. 09. 1998 erteilte der Kläger dem Beklagten eine Rechnung für die Aufnahme und Darstellung der alten Bausubstanz in Höhe von 3.748,25 DM und am 06. 10. 1998 eine "Honorarteilabrechnung" für die Statik in Höhe von 9.124,27 DM. In dem Anschreiben dazu hieß es:

8

"Die Tragwerks-Honorarabrechnung entspricht nicht der Grundlage der HOAI. Bei Anerkennung und Ausgleich unserer Honorarrechnung verzichten wir aus Kulanz auf die Anrechnung der wiederverarbeiteten Bausubstanz. Bei Widerspruch behalten wir uns ausdrücklich vor, eine Abrechnung gem. HOAI vorzunehmen."

9

Der Beklagte bezahlte beide Rechnungen.

10

Am 08. 03. 2001 folgte eine am 5. 3. 2001 aufgestellte "Honorarrechnung" für die Architektenleistungen bei Umbau und Sanierung der Tankstelle von der Grundlagenermittlung bis zur Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe über 38.505,34 DM. Diese Rechnung, die bei den einzelnen Leistungspositionen feste DM-Beträge ohne weitere Aufschlüsselung enthielt, trug den Hinweis:

11

"Abrechnung erfolgt unter Verwendung der C-Vereinbarung".

12

Auch diese Rechnung wurde vom Beklagten bezahlt.

13

Am 21. 11. 2001 übersandte der Kläger dem Beklagten eine Honorarrechnung über 30.803,60 DM für die Bauüberwachung und Bauoberleitung, wiederum mit dem Hinweis:

14

"Abrechnung erfolgt unter Verwendung der C-Vereinbarung".

15

Nachdem der Beklagte keine Zahlung leistete, rechnete der Kläger am 10. 11. 2003 die Leistungsphasen 8 und 9 nach HOAI ab und sandte dem Beklagten eine Honorarrechnung von 30.251,17 €.

16

Diese Honorarforderung hat er dann in dem vorliegenden Verfahren gegen den Beklagten geltend gemacht. Der Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, dass dem Kläger über die erhaltenen Zahlungen hinaus kein weiteres Honorar zustehe. Nach einem ursprünglichen Angebot des Klägers habe das Honorar nur 45.900,-

17

DM netto betragen sollen. Abzurechnen sei nach dem C-Rahmenabkommen und nicht nach der HOAI. Im Übrigen sei ein Teil der Leistungen auch nicht für ihn den Beklagten erbracht worden, sondern für die C-AG.

18

Im Laufe dieses Rechtsstreits fertigte der Kläger am 25. 06. 2004 eine umfassende Honorarabrechnung für sämtliche Leistungsphasen nach der HOAI und kam darin für die Leistungsphasen 1 – 7 auf eine Honorarforderung von 67.400,61 € bei einem Gesamthonorar von 97.678,70 €. Abzüglich der vom Beklagten bereits erbrachten Zahlungen verblieb danach noch eine offene Forderung von 71.309,91 €.

19

Mit Schriftsatz vom 16.07.2004 hat der Kläger seine Klageforderung nun auf diese Abrechnung gestützt und den eingeklagten Betrag als vorrangigen Teilbetrag deklariert.

20

Der Beklagte hat daraufhin Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass der Kläger keinen über einen Betrag von 30.251,17 € hinausgehenden Vergütungsanspruch für seine Architektenleistungen habe.

21

Dieser negativen Feststellungsklage hat das Landgericht durch Teilurteil stattgegeben, auf das Bezug genommen wird.

22

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt die Zulässigkeit des Teilurteils und hält das Urteil auch in der Sache für falsch. Dabei korrigiert er seine offene Gesamtforderung auf 68.147,80 €. Eine Bindungswirkung sei bisher nicht eingetreten, weil die früheren Rechnungen nur Abschlagsrechnungen gewesen seien.

23

Der Kläger beantragt,

24

abändernd die Widerklage abzuweisen, hilfsweise das Teilurteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

25

Der Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich der Leistungsphase

28

1 – 7 sei der Kläger an seine Honorarrechnung vom 5. 3. 2001 gebunden, so dass nur noch das Honorar für die Leistungsphasen 8 und 9 im Streit sein könne, das der Kläger mit der von ihm erhobenen Klage geltend gemacht habe.

29

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Terminsniederschriften.

30

II.

31

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

32

Die Rechnung des Klägers vom 5. 3. 2001 stellte ein Teilschlussrechnung für die darin angegebenen Arbeiten der Leistungsphasen 1 – 7 dar und keine bloße Abschlagsrechnung.

33

Weder die Rechnung selbst, noch das Anschreiben enthält nämlich einen Hinweis darauf, dass es sich bei dem in Rechnung gestellten Betrag nur um einen Abschlag handeln soll, der noch mit einer Schlussrechnung zu verrechnen sei. Vielmehr spricht die Bezeichnung "Honorarrechnung" aus der Sicht eines objektiven Empfängers dafür, dass damit eine abschließende Abrechnung der darin aufgezählten Leistungen, die die Leistungsphasen 1 – 7 umfassen, erfolgen sollte, ebenso wie bei den beiden vorangegangenen Rechnungen. Deutlich wird dies auch daran, dass in den nachfolgenden Rechnungen vom 21. 11. 2001 und der geänderten vom 10. 11. 2003 nur eine separate Abrechnung der Leistungsphasen 8 und 9 vorgenommen wird, ohne jeglichen Hinweis darauf, dass es sich dabei nur um eine Abschlagsrechnung handeln sollte und ohne Erwähnung der vorangegangen Rechnung. Damit wurden die beiden Leistungsteile der

34

Phasen 1 – 7 einerseits und der Phasen 8 und 9 andererseits selbständig getrennt voneinander endgültig abgerechnet, ohne dass in einer umfassenden Schlussrechnung eine Verbindung zwischen beiden hergestellt worden wäre. Diese getrennte Abrechnung in zwei gesonderten Teilrechnungen kommt auch noch in der Klageschrift zum Ausdruck wenn es dort heißt "Ein Teilbetrag … wurde bereits mit Schreiben vom 08. 05. 2001 für die Leistungsphasen 1 bis 7 … abgerechnet" und "Eine weitere Rechnung … wurde mit Schreiben und Rechnung vom 21. 11. 2001 für die Leistungsphase 8 … gegenüber dem Beklagten abgerechnet". Das zeigt, dass insoweit vom Kläger jeweils eine abschließende Abrechnung gewollt war. Dass beide Rechnungen nur Abschlagsrechnungen darstellen und mit der Klage nur ein Abschlagsbetrag geltend gemacht werden sollte, ist darin nicht erklärt worden.

35

Auf die Frage, ob der Kläger berechtigt war, eine solche Teilschlussrechnung für die Leistungsphasen 1 – 7 zu erteilen ohne eine abschließende Abnahme der Gesamtarchitektenleistungen herbeigeführt zu haben, kommt es entgegen seiner Ansicht nicht an, da der Beklagte mit seiner Zahlung diese Teilschlussrechnung akzeptiert hat.

36

An diese Teilschlussrechnung vom 05. 03. 2001 für die darin aufgeführten Arbeiten der Leistungsphasen 1 – 7 ist der Kläger gebunden. Auch wenn von einer Schlussrechnung grundsätzlich keine Bindungswirkung und damit kein Verzicht auf auf ein höheres Honorar unter Abrechnung nach der HOAI ausgeht, ist der Kläger hier aber daran festzuhalten.

37

Denn in einer Schlussrechnung liegt regelmäßig die Erklärung, dass damit die in Rechnung gestellte Leistung abschließend berechnet sein soll. Diese Erklärung hat erhebliches Gewicht. Aus ihr ergibt sich häufig für den Auftraggeber ein entsprechender Vertrauenstatbestand, an den der Architekt nach § 242 BGB gebunden sein kann. Jedoch begründet nicht jede Schlussrechnung eines Architekten beim Auftraggeber Vertrauen und ist nicht jedes erweckte Vertrauen schutzwürdig. Es müssen deshalb in jedem Einzelfall die Interessen des Architekten und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden. Die Schutzwürdigkeit des Auftraggebers kann sich

38

insbesondere daraus ergeben, dass er auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (BGH NJW 1993, 659).

39

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits in der Rechnung vom 6. 10. 1998 für die Statik darauf hingewiesen hatte, dass die Abrechnung nicht der HOAI entspreche, er aber bei einer Ausgleichung auf eine Abrechnung nach HOAI verzichte und nur im Falle eines Widerspruchs sich die Abrechnung nach HOAI vorbehalte. Wenn der Kläger nunmehr in der Rechnung vom 05. 03. 2001 vermerkt, dass die Abrechnung unter Verwendung der C-Vereinbarung erfolge, so brachte er damit gleichzeitig zum Ausdruck, dass er die HOAI wiederum nicht zur Grundlage der Rechnung gemacht habe, was sich im Übrigen auch schon aus der Art der Rechnungsstellung ergibt. Der Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, dass der Kläger, wenn er erneut eine Rechnung unter Abweichung von der HOAI stellt und darauf ausdrücklich hinweist, wiederum bereit ist, bei widerspruchsfreier Zahlung auf eine Geltendmachung nach der HOAI zu verzichten. Diesen Verzicht hat der Beklagte mit seiner Zahlung angenommen, so dass der Kläger schon aufgrund einer konkludenten Verzichtsvereinbarung gehindert ist, Nachforderungen zu den Leistungsphasen 1 – 7 zu stellen.

40

Selbst wenn man aber insoweit nicht von einem Verzichtsvertrag ausgeht, weil der Kläger in der vorangegangenen Rechnung lediglich ein Kulanzverhalten angekündigt hat, so durfte der Beklagte aber unter den genannten Umständen nach Treu und Glauben im Hinblick auf die frühere Handhabung darauf vertrauen, der Kläger werde bei einer widerspruchslosen Zahlung auch hier keine Nachforderungen bezüglich der Leistungsphasen 1 – 7 auf der Grundlage der HOAI mehr stellen.

41

Die eigene Bindung an den Schlussrechnungsbetrag vom 05. 03. 2001 hat der Kläger dann nochmals dadurch bekräftigt, dass er auf die Weigerung des Beklagten, die Rechnung vom 21. 11. 2001 zu bezahlen, nur diese durch eine neue Abrechnung vom 10. 11. 2003 auf der Grundlage der HOAI umgestellt und auch nur den Betrag hieraus einklagt hat.

42

Erst als der Beklagte sich gegen diese Klage verteidigte, erfolgte praktisch als Reaktion hierauf eine erneute Abrechnung der gesamten Leistungsphasen einschließlich der bis dahin nicht mehr in der Diskussion stehenden Leistungsphasen 1 – 7. Dieses Verhalten kann im vorliegenden Fall nach den dargestellten Umständen auch unter Abwägung der Interessen des Klägers nur als treuwidrig angesehen werden und verletzt den Beklagten in seinem Vertrauen auf den Bestand der Teilschlussabrechnung vom 05. 03. 2001.

43

Dem Kläger stehen daher keine Ansprüche mehr hinsichtlich der Leistungsphasen 1 – 7 zu, wie er sie mit der Honorarrechnung vom 25. 06. 2004 geltend gemacht hat.

44

Da sich nach dieser Rechnung die Honorare für Leistungsphasen 8 und 9 gegenüber der Rechnung vom 10. 11. 2003, die Gegenstand der Klageforderung über 30.251,17 DM gewesen ist, nicht geändert haben, beruht die nach der neuen Abrechnung vom 25. 06. 2004 über diesen Betrag hinausgehende Mehrforderung von zunächst 41.058,74 €, die mit der Berufungsbegründung auf 37.896,63 € reduziert wurde, auf den Leistungsphasen 1 – 7. Diese Mehrforderung aber ist unbegründet. Da sich der Kläger ihrer berühmt hat, ist die als Widerklage erhobene negative Feststellungsklage des Beklagten begründet.

45

Hierüber konnte das Landgericht durch Teilurteil entscheiden. Eine Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht insoweit nicht.

46

Soweit der Kläger meint, dass der Widerklageantrag und der Tenor des Teilurteils zu weit gefasst seien, indem alle nur denkbaren über den Betrag von 30.251,17 € hinausgehenden Forderungen davon erfasst würden, so ist sein Einwand rein theoretischer Natur. Für die von ihm genannten Beispiele eines Rechenfehlers oder einer Änderung der Parameter bei den Leistungsphasen 8 – 9 bestehen keine Anhaltspunkte. Im Übrigen können der Widerklageantrag des Beklagten und der Tenor des Teilurteils nach dem gesamten Streitstand auch nur dahin verstanden werden, dass die negative Feststellung nur die Tätigkeiten der Leistungsphasen 1 – 7 umfassen soll und dem Kläger hierfür kein weiterer Honoraranspruch mehr zusteht.

47

Die gegen diese negative Feststellung gerichtete Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.

48

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

49

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts in dieser Sache zur Fortbildung oder zum Zweck der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht erforderlich.