Berufung gegen LG-Urteil zurückgewiesen – Kosten, Streitwert und Vollstreckbarkeit
KI-Zusammenfassung
Die Berufung der Berufungskläger gegen das Urteil des Landgerichts Essen wurde zurückgewiesen. Das OLG Hamm erging gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nach Hinweisbeschluss und Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung, wobei eine Stellungnahme der Berufungskläger ausblieb. Die Berufungskläger tragen die Kosten (§ 97 ZPO). Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Streitwertfestsetzung erfolgte unter Berücksichtigung der Ausschüttungen.
Ausgang: Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Essen als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Berufungsführer auferlegt; vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist möglich, wenn der Senat zuvor einen Hinweisbeschluss erlassen hat und der Berufungskläger daraufhin keine substantiierten Einwendungen vorbringt.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen.
Eine Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Zwangsvollstreckung kann durch Leistung einer angemessenen Sicherheitsleistung (§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO) abgewendet werden.
Bei der Festsetzung des Streitwerts im Berufungsverfahren bleibt entgangener Gewinn unberücksichtigt; ein Feststellungsantrag kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung prozentual (z. B. 25 %) an den erhaltenen Ausschüttungen bemessen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 20 O 116/13
Tenor
Die Berufung der Berufungskläger gegen das Urteil des Landgerichts Essen (20 O 116/13) vom 03.06.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Berufungskläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Den Berufungsklägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Berufungsbeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Berufungsbeklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 45.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Berufungsführer mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 19.01.201626.04.2016 Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016 (III ZB 88/15 und III ZR 116/15, juris) verwiesen.
Eine Stellungnahme der Berufungskläger ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Bei der Festsetzung des Streitwertes des Berufungsverfahrens bleibt der entgangene Gewinn entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung unberücksichtigt. Der Feststellungsantrag wird mit 25 % der erhaltenen Ausschüttungen bemessen.