Anwaltshaftung: Keine Pflicht zur Zugewinnsicherung ohne konkrete Anhaltspunkte und Schaden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung, der frühere Rechtsanwalt müsse wegen unterlassener Sicherung von Zugewinnausgleichsansprüchen Schadensersatz leisten. Das OLG Hamm änderte das landgerichtliche Urteil ab, hob das Versäumnisurteil auf und wies die Klage ab. Es ließ sich nicht feststellen, dass der Anwalt bei Mandatsbeginn hinreichend konkrete, glaubhaft zu machende Hinweise auf eine konkrete Gefährdung erhielt, die Sicherungsmaßnahmen geboten hätten. Zudem fehlte es jedenfalls an der Darlegung, dass eine Sicherungsmaßnahme zu einem späteren Zeitpunkt realistische Erfolgsaussichten gehabt und einen Schaden verhindert hätte.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Versäumnisurteil aufgehoben und Feststellungsklage auf Anwaltshaftung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsanwalt verletzt anwaltliche Sorgfaltspflichten, wenn er trotz erheblicher, konkreter Hinweise auf die Vereitelung eines Zugewinnausgleichsanspruchs keine Maßnahmen zur Sicherung der Vollstreckbarkeit ergreift.
Für die Pflicht zur Einleitung von Sicherungsmaßnahmen vor Anhängigkeit eines Zugewinnausgleichsverfahrens bedarf es hinreichend substantiierter Anhaltspunkte, die eine Gefährdung konkret erkennen lassen und im Eilrechtsschutz glaubhaft gemacht werden können.
Vage, unbewiesene Hinweise auf eine mögliche Veräußerungsabsicht reichen regelmäßig nicht aus, um wegen der Anforderungen der Glaubhaftmachung und der Kostenrisiken eine anwaltliche Pflicht zur Arrest- oder Verfügungsbeantragung auszulösen.
Im Anwaltshaftungsprozess hat der Mandant darzulegen und zu beweisen, dass durch die behauptete Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist; hierzu gehört die realistische Aussicht, dass eine Sicherungsmaßnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt durchsetzbar und vollstreckbar gewesen wäre.
Eine Schadensersatzpflicht scheidet aus, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Mandant bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts wirtschaftlich besser gestanden hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18 O 369/00
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. Oktober 2001 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Das Versäumnisurteil der vorgenannten Kammer vom 21. Juni 2001 wird auf-gehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, jedoch mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten entstanden sind und diesem auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 20.451,68 EUR.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten, der früher Rechtsanwalt gewesen ist, auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung wegen angeblicher Verletzung von anwaltlichen Pflichten in Anspruch.
Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann - F - lebten seit etwa Mitte 1996 in der Ehewohnung voneinander getrennt, bis am 11. Dezember 1996 die Klägerin aus der Wohnung auszog. Am 14. Juli 1997 beauftragte die Klägerin, nachdem sie zuvor von mindestens einer anderen Anwältin vertreten worden war, den Beklagten, Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann geltend zu machen. Ob darüber hinaus auch der Auftrag erteilt worden ist, auch Zugewinnausgleichsansprüche geltend zu machen und deren Sicherung zu betreiben, ist zwischen den Parteien streitig. Nach Angaben des Beklagten soll lediglich eine allgemeine Beratung über Fragen des Zugewinnausgleichs erfolgt sein, während ein Auftrag zu einer konkreten Geltendmachung oder Sicherung von Zugewinnausgleichsansprüchen nicht erfolgt sei.
Unter dem 14.07.1997 übersandte der Beklagte ein Schreiben an die Anwälte des Herrn F, in dem es u.a. heißt, daß eine Zugewinnsicherung erfolgen müsse, da ... Ihr Auftraggeber wesentliche Bestandteile des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens "verpraßt"!
In einem weiteren Schreiben vom 27.08.1997 an die Anwälte des Herrn F führt der Beklagte aus, daß nach den Mitteilungen seiner Mandantin (= der Klägerin) deren Ehemann in der letzten Zeit über Wertsachen und Immobilien verfügt habe bzw. in Kürze verfügen werde... Wegen der Einzelheiten dieser beiden Schreiben wird auf Bl. 26 bis 28 GA Bezug genommen.
Nach Durchführung des Verfahrens 19 F 238/97 AG Bottrop wegen Getrenntlebensunterhalt, das im Termin vom 4. Dezember 1997 hinsichtlich der Auskunftserteilung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und zu den weiteren Stufen nicht mehr weiter betrieben wurde, beantragte der Beklagte im Januar 1998 für die Klägerin die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine einverständliche Scheidung. Zugewinnausgleichsansprüche wurden hierbei nicht geltend gemacht. Der Scheidungsantrag wurde am 11.02.1998 zugestellt und die Ehe durch sofort rechtskräftiges Urteil des Familiengerichts Bottrop vom 29.10.1998 geschieden.
Im Rahmen einer von den nach Beendigung des Mandats zum Beklagten am 15. Januar 1999 für die Klägerin tätigen Rechtsanwältinnen C2 und L2 eingeleiteten Zugewinnausgleichsstufenklage erklärte der geschiedene Ehemann der Klägerin unter dem 9. August 1999 an Eides statt, daß er im Zeitpunkt der Zustellung der Scheidungsklage am 11. Februar 1998 praktisch kein Vermögen besessen habe. Wegen der Einzelheiten der Auskunft wird auf Bl. 38 d.A. 19 F 122/99 AG Bottrop Bezug genommen. In dem vorgenannten Zugewinnausgleichsverfahren wurde der frühere Ehemann der jetzigen Klägerin zunächst durch Versäumnisurteil vom 16.11.2000 verurteilt, an die Klägerin einen Teilzugewinnausgleich in Höhe von 50.000,00 DM zzgl. Zinsen zu zahlen. Das Versäumnisurteil wurde in der Entscheidung des Familiengerichts Bottrop vom 8. Februar 2001 aufrechterhalten. Das Zugewinnausgleichsverfahren 19 F 122/99 AG Bottrop = 11 UF 90/01 OLG Hamm ist am 16. Januar 2002 durch Rücknahme der Berufung seitens des verurteilten Herrn F beendet worden, nachdem die Klägerin in jenem Verfahren erklärt hatte, daß mehr als die eingeklagten 50.000,00 DM Zugewinn als Zugewinnausgleich nicht geltend gemacht werden, diese Erklärung sich nicht nur auf die anhängige Klage beziehe und auch außerhalb jenes Verfahrens kein weitergehender Zugewinn verlangt werde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll vom 16. Januar 2002 in der Beiakte 19 F 122/99 AG Bottrop Bezug genommen.
Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, er habe ihre Zugewinnausgleichsansprüche sichern müssen. Am 14. Juli 1997 sei ihr damaliger Ehemann Eigentümer eines Hauses auf Formentera im Wert von mindestens 100.000,00 DM und eines Hausgrundstückes in C, L-Straße, im Wert von mindestens 299.000,00 DM gewesen. Im Juli 1997 habe sie von einem Kaufinteressenten, einem Herrn T2, erfahren, daß ihr Ehemann das Hausgrundstück in C verkaufen wolle. Davon habe sie dem Beklagten noch im gleichen Monat Mitteilung gemacht. Bereits im April 1997 habe ihr damaliger Ehemann von einem spanischen Konto mehr als 4 Mio. Peseten abgehoben. Die entsprechenden Belege habe sie dem Beklagten am 14.07.1997 vorgelegt, ihn über die genannten Immobilien sowie über die Alkoholsucht ihres Ehemannes und seine Verschwendungen im Prostituiertenmilieu informiert sowie darüber, daß ihr Ehemann ihr stets angekündigt habe, daß er sein Vermögen verschwinden lassen und sie davon nichts erhalten werde.
Sie habe den Beklagten am 14. Juli 1997 und in der Folgezeit wiederholt beauftragt, ihre Zugewinnausgleichsansprüche zu sichern. Der Beklagte habe sie jedoch immer auf die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung verwiesen statt sofort tätig zu werden.
Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, daß sein Schreiben vom 14. Juli 1997 lediglich auf allgemeinen Angaben der Klägerin beruht habe, da irgendwelche Belege nicht vorgelegt worden seien. Deswegen habe es bei einer allgemeinen Mahnung an den Ehemann verbleiben müssen, evtl. vorhandenes Vermögen nicht zu verschleudern. Nachdem sich im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens aufgrund der Auskunft des Ehemannes der Klägerin herausgestellt habe, daß dieser nicht leistungsfähig gewesen sei, habe die Klägerin auch keine Zugewinnausgleichsansprüche geltend gemacht.
Das Landgericht hat den Beklagten zunächst antragsgemäß durch Versäumnisurteil vom 21.06.2001 verurteilt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den sie dadurch erlitten hat, daß der Beklagte die Zugewinnausgleichsansprüche oder Zugewinnsicherungsansprüche der Klägerin gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann F nicht geltend gemacht hat. Diese Entscheidung hat es nach dem Einspruch des Beklagten durch das angefochtene Urteil vom 11. Oktober 2001, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aufrechterhalten. Das Landgericht hat zur Begründung der Verurteilung im wesentlichen ausgeführt, daß der Beklagte nach den Umständen genug Anlaß gehabt hätte, Maßnahmen zur Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs vorzunehmen, was er jedoch pflichtwidrig unterlassen habe. Er habe von der Klägerin im Juli 1997 Informationen erhalten, daß ihr Ehemann bereits über Immobilien verfügt habe oder daß dies in Kürze zu erwarten sei. Zu diesem Zeitpunkt, als der damalige Ehemann der Klägerin noch Eigentümer der beiden Immobilien gewesen sei, habe der Beklagte Maßnahmen zur Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruches der Klägerin vornehmen können und müssen.
Mit der dagegen gerichteten Berufung, mit der der Beklagte das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus Verletzung anwaltlicher Pflichten in Abrede stellt, stellt der Beklagte nochmals den Geschehensablauf vom Zeitpunkt seiner Beauftragung im Juli 1997 bis zur Kündigung seines Mandats Anfang 1999 im einzelnen dar und vertritt die Ansicht, daß bereits eine schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung der Zugewinnausgleichsforderung während der Zeit seines Mandats nicht möglich gewesen und jedenfalls nicht ersichtlich sei, wann und zu welcher Zeit und in welcher Höhe er auf welches Vermögen des Ehemannes hätte zugreifen können. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens zum Geschehensablauf wird auf S. 9 ff. der Berufungsbegründung vom 18. Februar 2002 nebst den zugehörigen Anlagen (Bl. 118 ff. nebst Anlagen Bl. 131 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt mit näherem Vorbringen die Entscheidung des Landgerichts. Insbesondere sei die Form einer möglichen Zugewinnsicherung letztlich unerheblich, zumal eine Aufklärung und Beratung über die evtl. Sicherungsmöglichkeiten jedenfalls nicht erfolgt sei.
Der Beklagte habe bereits am 14. Juli 1997 hinreichende Informationen für eine schlüssige Darlegung eines Zugewinnausgleichsanspruches von der Klägerin erhalten. Der inzwischen rechtskräftig ausgeurteilte Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 50.000,00 DM könne durch die Klägerin jedoch nicht realisiert werden, da ihr geschiedener Ehegatte schon seit geraumer Zeit praktisch völlig vermögenslos sei. Nach Veräußerung beider Immobilien sei er ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom August 1999 nahezu vermögenslos.
Die Angaben des Beklagten zum Umfang der Informationen durch die Klägerin am 14. Juli 1997 seien auch unzutreffend. Die Klägerin habe ihn nicht nur hinreichend genau und umfassend für eine schlüssige Darlegung einer Zugewinnausgleichsforderung informiert, sondern sie habe gegenüber dem Beklagten auch konkrete Angaben zur Gefährdung des Ausgleichsanspruchs gemacht, wie die Schreiben des Beklagten vom 14. Juli und 27. August 1997 auch belegen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, auf den Inhalt der Beiakten 19 F 238/97 sowie 19 F 122/99 AG Bottrop - die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2002 waren - sowie auf den Inhalt des Berichterstattervermerks zum Senatstermin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist begründet.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, den sie dadurch erlitten habe, daß der Beklagte ihre Zugewinnausgleichsansprüche oder Zugewinnsicherungsansprüche gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann Herrn F nicht geltend gemacht habe, ist nicht gerechtfertigt.
I.
Die Frage, ob der vorliegende Urteilstenor nicht ohnehin zu weitreichend gefaßt ist, als darin ohne jede Begrenzung eine Schadensersatzverpflichtung alternativ dafür festgestellt worden ist, daß der Beklagte die Zugewinnausgleichsansprüche oder die Zugewinnsicherungsansprüche der Klägerin nicht geltend gemacht hat, bedarf keiner weiteren Entscheidung und Vertiefung, da nach dem Ergebnis des Senatstermins vom 17. Mai 2002 bereits ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen schuldhafter anwaltlicher Pflichtverletzung dem Grunde nach nicht festgestellt werden kann.
1.
Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, daß ein Rechtsanwalt grundsätzlich gegen seine Sorgfaltspflichten verstößt, wenn er trotz konkreter Hinweise darauf, daß der Ehegatte seines Mandanten dessen Zugewinnausgleichsansprüche zu vereiteln beabsichtigt, keine Maßnahmen zur Sicherung der Vollstreckbarkeit eines Ausgleichsanspruches ergreift. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1992, 430). Voraussetzung ist nach der vorgenannten Entscheidung jedoch, daß schon erhebliche Anhaltspunkte für den Rechtsanwalt vorhanden sein müssen, um die Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen bezüglich des Zugewinnausgleichsanspruches erforderlich zu machen. Dies gilt erst recht, wenn es um einen erst künftigen Ausgleichsanspruch zu einem Zeitpunkt vor Anhängigkeit eines Verfahrens geht, zumal dann, wenn der bisherige Bevollmächtigte seines Mandanten insoweit wegen einer außergerichtlichen Lösung bereits Schriftverkehr mit dem Anwalt der Gegenseite geführt hat.
2.
Auf der Grundlage dieser Voraussetzungen kann unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts sowie der Äußerungen der Parteien bei ihrer Anhörung im Termin vom 17. Mai 2002 nicht festgestellt werden, daß die Klägerin dem Beklagten derart erhebliche Anhaltspunkte konkret mitgeteilt hat, die das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen für den Beklagten erforderlich gemacht hätten.
Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat nicht überzeugend darstellen können, daß sie dem Beklagten bereits zu Beginn des Mandatsverhältnisses im Juli oder August 1997 konkrete Umstände mitgeteilt hätte, die Anlaß zur Einleitung von Sicherungsmaßnahmen gegeben hätten.
Zum Teil ergibt sich aus den Angaben der Klägerin recht deutlich, daß sie entgegen ihrer Behauptung bei Mandatserteilung an den Beklagten selbst noch keine konkreten Kenntnisse über anstehende Veräußerungen der Immobilien durch ihren Ehemann hatte. So konnte sie nicht plausibel angeben, aufgrund welcher konkreten Umstände sie entsprechende Befürchtungen bezüglich des Hauses in Spanien hatte. Soweit sie sich dabei auf allgemeine Drohungen des Herrn F bezog, wonach sie angeblich im Falle einer Scheidung nichts bekommen würde, vermochte sie nicht nachvollziehbar den vorangegangenen Schriftverkehr mit einem Vergleichsangebot ihres damaligen Ehemannes zur Zahlung von immerhin 30.000,00 DM als Zugewinnausgleich zu erklären.
Auf die Angabe der Klägerin, sie habe am 14. Juli 1997 dem Beklagten mitgeteilt, daß sie bei dem Friseur T2 gehört habe, daß ihr damaliger Ehemann das Objekt in C angeblich für 600.000,00 DM verkaufen wolle, kann eine Feststellung zu Lasten des Beklagten ebenfalls nicht gestützt werden.
Der Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin ihm gegenüber den Namen T2 und konkrete Veräußerungspläne im Zeitpunkt der Auftragserteilung erwähnt hätte, da er sich diese Fakten anderenfalls in seinen Vermerken notiert hätte. Einen Beweis für ihre Behauptung hat die Klägerin nicht angetreten.
Im übrigen wäre es nach Anschauung des Senats auch äußerst fraglich, ob bereits die bloße Mitteilung, man habe etwas von einer Veräußerungsabsicht beim Friseur gehört, schon ausgereicht hätte, damit der Beklagte Sicherungsmaßnahmen hätte einleiten müssen. Angesichts der strengen Anforderungen im vorläufigen Rechtschutz, dem Erfordernis einer hinreichenden Glaubhaftmachung und der nicht unerheblichen Kostenrisiken erscheint es zu weitgehend, bereits aufgrund derart vager Äußerungen eine Verpflichtung zur Einleitung von Sicherungsmaßnahmen zu bejahen, um einer Haftung für einen späteren Ausfall des Auftraggebers gegenüber dessen Schuldner zu entgehen. Die Frage kann aber letztlich offenbleiben, da die Klägerin für die von ihr aufgestellte Behauptung keinen Beweis angetreten hat.
Auch die sonstigen Umstände lassen nicht den hinreichend sicheren Schluß zu, daß der Beklagte schon vor Auflassung der Eigentumswohnung in C am 21. August 1997 ausreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin hatte.
Insbesondere die Schreiben des Beklagten vom 14. Juli und 27. August 1997 an die Bevollmächtigten des Herrn F können nicht dahin verstanden werden, daß damit das Vorliegen entsprechender Kenntnisse beim Beklagten belegt sei. Zum einen sind die Schreiben inhaltlich völlig vage und unkonkret verfaßt, und zum anderen entspricht es nicht unbedingt dem üblichen Vorgehen eines Anwalts, bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit von Eilmaßnahmen die Gegenseite in allgemeiner Form zur Unterlassung von Vermögensverschiebungen anzuhalten und damit letztlich zu warnen. Die Angabe des Beklagten bei seiner Anhörung, daß die Schreiben mangels konkreter Ansatzpunkte lediglich aufgrund der pauschalen Angaben der Klägerin "ins Blaue" erfolgt seien, erscheint hingegen nicht ganz ausgeschlossen.
Selbst in dem Schriftsatz des Beklagten vom 07.10.1997 in dem Verfahren 19 F 238/97 AG Bottrop (vgl. Bl. 143 GA) ist nicht erkennbar, daß er konkrete Kenntnisse von einer unmittelbar bevorstehenden Veräußerung der Immobilien in Spanien bzw. der bereits erfolgten Veräußerung der Immobilie in C gehabt hätte. Noch im Schreiben der Rechtsanwältinnen C2 und L2 vom 17. Februar 1999 ist davon die Rede, daß der geschiedene Ehemann der Klägerin Eigentümer einer Immobilie auf Formentera im Wert von ca. 250.000,00 DM ist. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 4 und 5 der Beiakte 19 F 122/99 AG Bottrop Bezug genommen.
Nach den gesamten Umständen kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß der Beklagte bei Erteilung des Mandats Mitte Juli 1997 bereits hinreichende Angaben und Unterlagen für eine konkrete Gefährdung des künftigen Zugewinnausgleichsanspruches der Klägerin erhalten hätte. Mangels entsprechender konkreter Anhaltspunkte und erst recht mangels hinreichender Mittel zur Glaubhaftmachung einer erheblichen Gefährdung brauchte der Beklagte bei Übernahme des Mandats noch keine Maßnahmen zur Sicherung eines evtl. Ausgleichsanspruchs der Klägerin zu ergreifen oder diese hierüber näher aufzuklären und zu beraten, nachdem ihm aus der Korrespondenz seiner Vorgängerin mit den Anwälten des Ehemannes der Klägerin bekannt war, daß noch Anfang Juli 1997 eine außergerichtliche Klärung der Zugewinnausgleichsfrage angestrebt worden war. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung nicht dargetan und unter Beweis gestellt, weshalb sich die Verhältnisse seit jenem Schreiben derart verändert hätten, daß eine umgehende Sicherungsmaßnahme geboten gewesen wäre und welche konkreten Tatsachen sie dem Beklagten im Rahmen der Besprechung vom 14. Juli 1997 hierzu mitgeteilt hätte.
3.
Ein Ansatz für einen berechtigten Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, daß der Beklagte evtl. zu einem späteren Zeitpunkt im September oder Oktober 1997 bzw. noch später soviel Anhaltspunkte erhalten hatte, daß er evtl. an Sicherungsmaßnahmen zugunsten eines Ausgleichsanspruches der Klägerin hätte denken müssen.
Zwar fehlt es nach Auffassung des Senats schon an einer konkreten Darlegung der Klägerin, zu welchem Zeitpunkt der Beklagte aufgrund welcher Kenntnisse und Unterlagen mit ausreichender Aussicht auf Erfolg eine gerichtliche Sicherungsmaßnahme hätte erwirken können.
Aber auch dann, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt - etwa im Zusammenhang mit dem Telefonat Ende September 1997 - soviel Kenntnisse erlangt hatte, daß er konkrete Anhaltspunkte für eine Sicherungsnotwendigkeit hatte bzw. hätte haben müssen, so fehlt es an der Darlegung, daß durch die Untätigkeit des Beklagten tatsächlich ein Schaden der Klägerin verursacht worden sein könnte. Im Rahmen der Anwaltshaftung hat der Mandant darzulegen und zu beweisen, daß und in welcher Höhe ihm ein Schaden aufgrund des Anwaltsfehlers entstanden ist, wobei ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute kommen kann. Erforderlich wäre daher die Darlegung, daß zu dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte bei Vorliegen der unterstellten Anhaltspunkte pflichtwidrig untätig geblieben ist, eine hinreichend realistische Aussicht auf Durchsetzung und Realisierung einer entsprechenden Sicherungsmaßnahme vorhanden war.
Nach den eigenen Angaben der Klägerin zu ihrem damaligen Ehemann im Rahmen des Zugewinnverfahrens 19 F 122/99 AG Bottrop = 11 UF 90/01 OLG Hamm, wonach der Kaufvertrag bezüglich des Hausobjekts in Spanien aus zugewinnausgleichstaktischen Gründen nur zum Schein geschlossen und vermutlich auch rückdatiert worden sei und das Objekt in C zum Teil "schwarz" bezahlt worden sei (vgl. die Ausführungen Bl. 216 und 217 der Beiakte), ist nicht ersichtlich, daß in der Zeit ab Herbst 1997 eine evtl. erwirkte Sicherungsmaßnahme hinsichtlich einer gegebenenfalls darzulegenden Zugewinnausgleichsforderung der Klägerin irgendeine realistische Aussicht auf Durchsetzung und Realisierung gehabt hätte, nachdem das Immobilienobjekt des geschiedenen Ehemannes in C verkauft und am 21.08.1997 aufgelassen worden war. Aus der eigenen Einschätzung der Klägerin in Bezug auf ihren Ehemann ergibt sich, daß das in Spanien gelegene Hausobjekt für eine Sicherung nicht in Betracht kam, da ihr Ehemann nach ihrer Vorstellung diesen Vermögensgegenstand jedenfalls einem Zugriff notfalls durch Manipulationen entzogen hätte. Nach Auflassung der in C belegenen Eigentumswohnung ist völlig offen, wann, wie und in welches Vermögen eine Sicherungsmaßnahme der Klägerin noch mit Aussicht auf Erfolg hätte betrieben werden können. Gerade unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin im Zugewinnverfahren kann nicht davon ausgegangen werden, daß vollstreckbares Vermögen bei ihrem damaligen Ehemann auffindbar und verwertbar gewesen wäre. Die Klägerin hat insofern nichts dazu dargetan, welche erfolgversprechenden Vollstreckungsmaßnahmen damals im Falle der Erwirkung einer Sicherung gegeben gewesen wären. Allein die bloße theoretische Möglichkeit, daß die Klägerin bei Erwirkung einer Sicherungsmaßnahme durch den Beklagten in Form eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung eine erfolgreiche Vollstreckung gegenüber Herrn F eventuell hätte durchführen können, reicht für die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten nicht aus. Vielmehr muß nach den eigenen Darstellungen der Klägerin zur Person ihres damaligen Ehemannes als nahezu sicher davon ausgegangen werden, daß etwaige Sicherungsmaßnahmen nicht mehr erfolgreich gewesen wären.
Auch danach kommt die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten nicht in Betracht, da die Klägerin nicht besser gestellt werden kann, als sie bei einem - zu ihren Gunsten unterstellten - pflichtgemäßen Verhalten des Beklagten gestanden hätte.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 344, 708 Nr. 10 sowie 711 ZPO.
III.
Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, da es sich nicht um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt, sondern um Tatsachenfragen im Einzelfall.