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Oberlandesgericht Hamm·33 U 100/92·16.02.1993

Berichtigung des Tenors wegen offensichtlichen Schreibversehens (§ 319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFormelles ZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm berichtigte per Beschluss gemäß § 319 ZPO ein offensichtliches Schreibversehen im Tenor eines zuvor verkündeten Urteils. Die Tenorformulierung wurde teilweise geändert, um den tatsächlichen Entscheidungsinhalt – insbesondere die Berufung der Beklagten und die Teilabänderung des Landgerichtsurteils – korrekt wiederzugeben. Die Maßnahme diente allein der formellen Korrektur.

Ausgang: Tenor des zuvor verkündeten Urteils wegen offensichtlichen Schreibversehens gemäß § 319 ZPO teilweise berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 319 ZPO kann das erkennende Gericht offenkundige Schreib- oder Druckversehen in einem ergangenen Urteil berichtigen.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist auf offensichtliche Formfehler beschränkt und darf nicht dazu dienen, inhaltlich neue Entscheidungen zu treffen oder den Kern der Entscheidung zu verändern.

3

Die Berichtigung kann insbesondere den Tenor anpassen, damit die schriftliche Urteilsformulierung den tatsächlich getroffenen Entscheidungsinhalt korrekt wiedergibt.

4

Die Korrektur eines Schreibversehens erfolgt durch einen Beschluss des Gerichts und ist ein formelles Verfahren zur Berichtigung von Urteilsfehlern.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6 O 188/92

Tenor

In dem Rechtsstreit

...

wird der Tenor des am 27. Januar 1993 verkündeten Urteils des Senats gemäß § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibversehens wie folgt teilweise berichtigt:

"Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. Juni 1992 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert ..."