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Oberlandesgericht Hamm·32 W 20/14·17.02.2015

Verworfenes Befangenheitsgesuch; Anhörungsrüge und PKH-Antrag zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete beim OLG Hamm ein Befangenheitsgesuch gegen die entscheidenden Richter, eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Das Befangenheitsgesuch wurde als unzulässig verworfen, da es an einer sachlichen Begründung fehlt und rechtsmissbräuchlich gestellt ist. Gehörsrüge und PKH-Antrag wurden zurückgewiesen, weil keine Gesichtspunkte vorgetragen wurden, die eine Änderung des Senatsbeschlusses oder Erfolgsaussichten begründen. Weitere Eingaben ohne neuen Sachvortrag bleiben ohne förmliche Entscheidung.

Ausgang: Befangenheitsgesuch als unzulässig verworfen; Anhörungsrüge und PKH-Antrag zurückgewiesen, weitere Eingaben ohne neuen Sachvortrag nicht beschieden

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Befangenheitsgesuch ist unzulässig und kann verworfen werden, wenn es keine sachliche, entscheidungserhebliche Begründung enthält und damit rechtsmissbräuchlich gestellt wurde.

2

Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn der Rügeführende keine konkreten Gesichtspunkte vorträgt, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt.

3

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn keine hinreichenden Erfolgsaussichten dargetan und keine neuen, die Entscheidung beeinflussenden Tatsachen vorgetragen werden.

4

Wiederholte oder ergänzende Eingaben ohne neuen substantiierten Sachvortrag können vom Gericht ohne förmliche Beschlussfassung unbeachtet bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 10 O 298/14

Tenor

Das am 30.01.2015 beim Oberlandesgericht eingegangene Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen die entscheidenden Richter wird als unzulässig verworfen, weil es einer sachlichen Begründung entbehrt und damit rechtsmissbräuchlich gestellt worden ist. Eine sachliche Begründung enthalten auch nicht die weiteren am 13., 17. und 18. Februar 2015 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangenen Schriftsätze.

Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 07.01.2015 und der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 22.01.2015 werden zurückgewiesen, weil der Antragsteller keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 07.01.2015 rechtfertigen und eine Erfolgsaussicht seiner Eingabe begründen könnten.

Weitere Eingaben des Antragstellers ohne neuen Sachvortrag werden nicht mehr förmlich beschieden werden.