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Oberlandesgericht Hamm·32 W 01/13·27.02.2013

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung eines Sachverständigen zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrecht (Sachverständigen)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Das OLG bejahte die Unzulässigkeit der Beschwerde, weil die Ablehnungsgründe nicht unverzüglich nach Kenntnis gerügt wurden. Zudem begründet die sachlich formulierte rechtliche Stellungnahme des Sachverständigen keine Befangenheit. Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung des Sachverständigen mangels rechtzeitiger Geltendmachung der Ablehnungsgründe zurückgewiesen; kostenpflichtig

Abstrakte Rechtssätze

1

Ablehnungsgründe nach § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO sind nicht nach kalendermäßiger Frist, sondern grundsätzlich unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) nach Bekanntwerden geltend zu machen.

2

Eine Fristversäumnis liegt vor, wenn eine Partei in Kenntnis möglicher Ablehnungsgründe mehrere Wochen abwartet, z. B. um eine Reaktion der Gegenseite auf ein Vergleichsangebot abzuwarten.

3

Die schuldhafte Versäumung der Unverzüglichkeitsfrist führt zur Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bzw. der darauf gerichteten Beschwerde.

4

Die bloße Vornahme von rechtlichen Ausführungen durch einen Sachverständigen in einer schriftlichen Stellungnahme begründet für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit, sofern diese Ausführungen sachlich und nicht parteiisch sind.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 406, 42§ BGB § 121§ 406 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15 O 49/12

Leitsatz

1. Zur Einhaltung der Frist des § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Ablehnungsgründe nicht binnen einer kalendermäßigen Frist, sondern grundsätzlich unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) nach ihrem Bekanntwerden geltend zu machen. Diese Frist wird schuldhaft versäumt, wenn eine Partei in Kenntnis möglicher Ablehnungsgründe ihr Ablehnungsgesuch mehrere Wochen zurückstellt, um die Stellungnahme der Gegenseite zu einem unterbreiteten Vergleichsangebot abzuwarten.

2. Ein Sachverständiger kann nicht bereits deshalb wegen der Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt werden, weil er in seiner schriftlichen Stellungnahme zu dem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch (überflüssigerweise) Rechtsausführungen vornimmt, wenn er diese sachlich abgefasst hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.12.2012 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts vom 13.12.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 6.000,- EUR festgesetzt.