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Oberlandesgericht Hamm·32 UH 37/23·27.09.2023

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach §36 Abs.1 Nr.6 ZPO im Mahnverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtMahnbescheidsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt im Mahnverfahren Zahlung einer Forderung und beantragt die Abgabe an das Amtsgericht Wedding. Strittig war, welches Gericht örtlich zuständig ist und ob die Frage der Forderungsinhaberschaft im Mahnverfahren zu prüfen ist. Nachdem sowohl das AG Hagen als auch das AG Wedding sich für unzuständig erklärt hatten, bestimmte das OLG Hamm das Amtsgericht Wedding als örtlich zuständig. Das OLG stellte klar, dass die materielle Prüfung der Forderungsinhaberschaft nicht zum Prüfungsumfang des Mahnverfahrens gehört.

Ausgang: Antrag auf Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit: Amtsgericht Wedding als örtlich zuständig bestimmt

Abstrakte Rechtssätze

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§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ermöglicht die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein höheres Gericht, wenn verschiedene Gerichte sich für unzuständig erklärt haben, und ist auch in Mahnsachen anwendbar.

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Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO kann erfolgen, um Zuständigkeitsstreitigkeiten rasch zu beenden, auch wenn noch keine rechtskräftigen Unzuständigkeitsentscheidungen vorliegen.

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Im Mahnverfahren fällt die materiell-rechtliche Prüfung, wer Inhaber der geltend gemachten Forderung ist, grundsätzlich nicht in den Prüfungsumfang des Rechtspflegers (§§ 689, 690 ZPO).

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Eine förmliche Verweisung nach § 281 ZPO kommt vor Erlass des Mahnbescheids nicht in Betracht, da sie die Rechtshängigkeit voraussetzt.

Relevante Normen
§ 689 Abs. 2 ZPO§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO§ 36 Abs. 2 ZPO§ 689 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 689 ZPO§ 690 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hagen, 23-0280464-04-N

Tenor

Das Amtsgericht Wedding (Zentrales Mahngericht) wird für örtlich zuständig erklärt.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Rahmen eines Mahnverfahrens vor dem Amtsgericht Hagen (Mahngericht) auf Zahlung von Versicherungsprämien bzw. - beiträgen auf Zahlung in Höhe von 264,21 € in Anspruch.

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Mit Schreiben vom 20.01.2023 hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, die C. GmbH, gegenüber dem Amtsgericht Hagen (Mahngericht) darum gebeten, den Antrag dahingehend abzuändern, dass Antragstellerin die Y. Versicherung AG mit Sitz in F. sei, die vertreten werde durch die C. Inkasso GmbH in Z.. Gleichzeitig hat die Antragstellerin die Abgabe an das ihrer Meinung nach für sie zuständige Mahngericht Amtsgericht Wedding in Berlin beantragt. Ergänzend hat sie ausgeführt, es handele sich bei der beantragten Forderung um eine solche, die ausschließlich zum Zwecke des Forderungseinzugs fiduziarisch abgetreten worden sei.

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Das Amtsgericht Hagen hat eine Rubrumsänderung vorgenommen, sich mit Beschluss vom 09.02.2023 gem. § 689 Abs. 2 ZPO für örtlich unzuständig erklärt und die Sache antragsgemäß an das Amtsgericht Wedding verwiesen.

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Auf einen entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts Wedding vom 22.02.2023 hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 25.04.2023 erklärt, dass Gläubigerin weiterhin die Y. Versicherung AG sei und die Forderung zunächst zur Bearbeitung und sodann zum Zeitpunkt des Mahnbescheids fiduziarisch abgetreten worden sei. Es handele sich nicht um einen Forderungsübergang. Dies könne im Mahnverfahren nicht ordnungsgemäß angegeben werden.

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Mit Beschluss vom 05.06.2023 hat sich das Amtsgericht Wedding (Mahngericht) für örtlich unzuständig erklärt und die Übernahme des Mahnverfahrens gem. § 689 Abs. 2 ZPO abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Amtsgericht Hagen habe keine abschließende Zuständigkeitsprüfung vorgenommen. Eine rechtliche Würdigung zu der Frage, ob die fiduziarische Abtretung im Außenverhältnis einen Forderungsübergang darstelle, sei nicht erfolgt. Das Amtsgericht Wedding sei nicht zuständig, weil die fiduziarische Abtretung im Außenverhältnis zu Dritten eine reguläre Abtretung darstelle und nur im Innenverhältnis eine treuhänderische Wirkung habe. Hierauf komme es im Rechtsverkehr nicht an. Die Y. Versicherung AG sei nicht mehr Forderungsinhaberin.

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Das Amtsgericht Hagen (Mahngericht) hat die Sache mit Beschluss vom 13.06.2023 dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vorgelegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es halte sich ebenso wie das Amtsgericht Wedding für unzuständig.

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Der Senat hat den Parteien mit Verfügung vom 03.07.2023 Gelegenheit zur Stellung- nahme eingeräumt. Hiervon haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht.

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II.

11

Die Voraussetzungen einer Bestimmung des Gerichtsstands gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.

12

1.

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Nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn sich in einem Rechtsstreit verschiedene Ge- richte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

14

Das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO findet auch in Mahnsachen Anwendung (BGH, NJW 1993, 2752; BayObLG, Rpfleger 2002, 528; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 36 Rn. 36; Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 689 Rn. 4). Eine Zuständigkeitsbestimmung kann in solchen Fällen auch dann erfolgen, wenn keine rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärungen vorliegen; denn Zweck von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist es, einen Zuständigkeitsstreit möglichst schnell zu beenden (BayObLG, Beschluss vom 24.04.2002, 1Z AR 38/02, Rpfleger 2002, 528 [529]; Beschluss vom 03.08.2005, 1Z AR 147/05, NJW-RR 2006, 206).

15

2.

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Der Senat ist zur Entscheidung berufen. Nach § 36 Abs. 2 ZPO wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört, wenn das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist. Da die Amtsgerichte Hagen und Wedding in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken liegen und die Sache zunächst bei dem Hagen anhängig geworden ist, ist eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm gegeben.

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3.

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Das Amtsgericht Wedding ist gem. § 689 Abs. 2 S. 1 ZPO örtlich zuständig, weil die Antragstellerin ihren Sitz in dessen Zuständigkeitsbereich hat.

19

Antragstellerin des Verfahrens ist die Y. Versicherung AG mit Sitz in F. im Zuständigkeitsbereich des Amtsgericht Wedding. Hiervon sind ausweislich ihrer Be- schlüsse auch die Amtsgerichte Hagen und Wedding ausgegangen. Bei der Prüfung der Zuständigkeit ist unerheblich, ob die Antragstellerin Forderungsinhaberin ist oder ob nicht – wie das Amtsgericht Wedding meint – tatsächlich die C. Inkasso GmbH mit Sitz in Z. Inhaberin der geltend gemachten Forderung ist. Dabei kann dahinstehen, wie weit die Pflicht der Prüfung der allgemeinen Sachurteils- und besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtspflegers im Rahmen der §§ 689, 690 ZPO geht. Selbst wenn unvollständige und offensichtlich unrichtige Angaben in dem Mahnbescheid von Amts wegen berichtigt werden könnten (so wohl Zöller/Seibel, a.a.O., § 690 Rn. 25; Schüler, a.a.O., § 691 Rn. 3), was von einer beachtlichen Gegenmeinung verneint wird (vgl. Musielak/Voit, a.a.O., § 691 Rn. 2), so fällt die materiell-rechtliche Prüfung, wer Inhaber der geltend gemachten Forderung ist, nicht unter den Prüfungsumfang im Mahnverfahren. Selbst wenn man diese Ansicht aber vertreten sollte, so käme allenfalls eine Zurückweisung des Antrages auf Erlass des Mahnbescheides in Betracht.

20

4.

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Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Hagen ergibt sich nicht gem. § 281 Abs. 1, Abs. 2 S. 4 ZPO aus dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wedding vom 05.06.2023. Unabhängig davon, dass bereits das Amtsgericht Hagen die Sache zuvor mit Beschluss vom 02.02.2023 an das Amtsgericht Wedding verwiesen hatte, kam vorliegend eine Verweisung nach § 281 ZPO nicht in Betracht. Eine förmliche Verweisung nach § 281 ZPO kommt – im Unterschied zu einer formlosen Abgabe – im Mahnverfahren vor Erlass des Mahnbescheids nicht in Betracht, weil ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO Rechtshängigkeit voraussetzt (vgl. Schüler in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 691 Rn. 12; Zöller/Seibel, a.a.O., § 689 Rn. 5; Musielak/Foerste, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 281 Rn. 2)

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III.

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Danach hat Senat das Amtsgericht Wedding für örtlich zuständig bestimmt.