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Oberlandesgericht Hamm·32 U 94/96·04.02.1997

Haftungsabwägung bei Einbiegen: Kläger erhält 2/3 Schadensersatz (StVG §§7,17)

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus §§ 7, 17 StVG nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein Beklagter von einer untergeordneten Straße in eine bevorrechtigte Straße einbog. Streitpunkt ist, ob Verschulden vorliegt oder mangels Unabwendbarkeitsbeweis die Betriebsgefahren gegeneinander abzuwägen sind. Das Gericht erkennt adäquate Verursachung, stellt kein Fahrverschulden fest und gewichtet die Betriebsgefahr des Einbiegenden höher. Der Kläger erhält 2/3 des unstreitigen Schadens (8.998,38 DM); die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Ausgang: Klage größtenteils stattgegeben; Kläger erhält 2/3 des Schadensersatzanspruchs (8.998,38 DM), der Rest der Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind weder dem einbiegenden noch dem auf der Vorfahrtstraße fahrenden Fahrzeugführer Fahrfehler feststellbar und ist der Unabwendbarkeitsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht geführt, sind die Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge nach § 17 StVG gegeneinander abzuwägen.

2

Bei der Abwägung nach § 17 StVG dürfen nur festgestellte, substantiiert belegte Umstände berücksichtigt werden; bloße Vermutungen bleiben außer Ansatz.

3

Das Abbiegen auf eine bevorrechtigte Straße ist ein gefährlicher Fahrvorgang, der bei der Betriebsgefahrenabwägung höher zu gewichten sein kann.

4

Ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Einbiegevorgang eines anderen Fahrzeugs und der sofortigen Reaktion des Fahrers eines Vorfahrtfahrzeugs begründet adäquate Verursachung für ein anschließendes Abkommen von der Fahrbahn.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 17 StVG§ 7 Abs. 2 StVG§ 291 BGB§ 92 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 22 0 304/96

Tenor

Das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19. April 1995 wird geändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger

8.998.38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Dezember 1995 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien liegt unter 60.000,- DM.

Entscheidungsgründe

2

Der Kläger kann von den Beklagten die Zahlung von 8.998,38 DM wegen des Verkehrsunfalls vom 30. Mai 1995 aus den §§ 7, 17 StVG verlangen. Ein Verschulden der beteiligten Fahrzeugführer kann nicht festgestellt werden. Die Abwägung der Betriebsgefahren ergibt, daß der Kläger 1/3 seines Schadens selbst tragen muß.

3

Das Klägerfahrzeug fuhr auf der T.-straße. Das Beklagtenfahrzeug kam aus der untergeordneten B.-straße, der in Fahrtrichtung des Klägers von rechts in die T.-straße mündet. Der Beklagte zu 1) bog nach rechts ein. Als er auf der T.-straße geradeaus weiter fuhr, bremste das hinter ihm fahrende Klägerfahrzeug und geriet rechts in den Straßengraben.

4

Der Unfall des Klägerfahrzeugs ist durch den Beklagten zu 1) adäquat verursacht worden. Es besteht ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Einbiegen des Beklagten zu 1), dem Abbremsen des Klägerfahrzeugs und seinem Abkommen von der Fahrbahn. Ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) kann nicht festgestellt werden. Der Sachverständige Q. hat die aufgrund der Schilderungen des Fahrers des Klägerfahrzeugs K., der in erster Instanz als Zeuge vernommen worden ist, und des Beklagten zu 1) denkbaren Geschehensabläufe anhand eines Zeit Weg-Diagramms aufgezeigt. Da es keine Anknüpfungspunkte für die gefahrenen Geschwindigkeiten gibt - aus den Beschädigungen des Klägerfahrzeugs läßt sich, so der Sachverständige nichts herteiten - hat der Sachverständige für das Klägerfahrzeug die von dem Fahrer K. angegebene Geschwindigkeit von 95 km/h und für das Beklagtenfahrzeug unter Berücksichtigung der Angaben des Beklagten eine Einbiegegeschwindigkeit von 25 km/h zugrunde gelegt. Nach den Erklärungen des Zeugen K. befand das Klägerfahrzeug sich an dem auf dem von der Polizei gefertigten Lichtbild mit der Ziffer 3 gekennzeichneten Leitpfahl, als das Beklagtenfahrzeug in die T.-straße einbog. Dann war es 65 m von dem einbiegenden Fahrzeug entfernt. Demnach kann der Beklagte eingebogen sein, als das Klägerfahrzeug schon so nahe war, daß er es gefährdete, so daß K. mit einer Vollbremsung reagiert hat und mit blockierenden Rädern in den Straßengraben geraten ist. Möglich ist aber auch, daß das Beklagtenfahrzeug bereits eingebogen und ein Stück auf der T.-straße gefahren war, als der Fahrer K. reagierte. Der Schilderung des Beklagten zu 1) zufolge hat er das Klägerfahrzeug von weitem gesehen. Aus der Einmündung betrug die Sicht nach rechts nach den Feststellungen des Sachverständigen rd 200 m. Nicht auszuschließen ist, daß der Beklagte zu 1) sich  entschloß  einzubiegen, als das Klägerfahrzeug rd 200 Meter und beim Beginn des Einbiegens noch etwa 160 m entfernt war. Als der Fahrer des Klägerfahrzeugs aus einer Entfernung von 65 m reagierte, hatte das Beklagtenfahrzeug bereits 29 m auf der T.-straße zurückgelegt. Eine Vollbremsung war nicht notwendig.

5

Bei der Abwägung nach § 17 StVG dürfen nur festgestellte Umstände berücksichtigt werden. Ein Fahrfehler läßt sich bei keinem der Fahrzeugfahrer feststellen. Da andererseits für keinen der Unfallbeteiligten der Unabwendbarkeitsbeweis geführt ist, § 7 Abs. 2 StVG, sind die Betriebsgefahren abzuwägen. Der Senat bewertet die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs höher. Das Abbiegen auf eine bevorrechtigte Straße, auf der schnell gefahren wird, ist ein gefährlicher Fahrvorgang, der bei der Abwägung einbezogen werden muß. Der Senat hält daher eine Haftungsverteilung 1/3 zu Lasten des Klägers und 2/3 zu Lasten der Beklagten für angemessen.

6

Die Schadenshöhe ist mit 13.497,56 DM unstreitig. Der Kläger kann davon 8.998,38 DM = 2/3 ersetzt verlangen.

7

Nebenentscheidungen: §§ 291 BGB, 92, 708 Nr. 10 ZPO.