Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: Beklagter zur Zahlung weiterer 4.000 DM verurteilt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls vom 1. März 1995. Das OLG Hamm änderte das erstinstanzliche Urteil und verurteilte den Beklagten zur Zahlung weiterer 4.000,- DM nebst Zinsen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht stützte den Anspruch auf § 847 BGB und bemess das Gesamtschmerzensgeld nach Art und Schwere der Verletzungen, objektiven Befunden und vergleichbarer Rechtsprechung.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 4.000 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen verurteilt, die übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld folgt aus § 847 BGB und dient der billigen Entschädigung für erlittene Verletzungen und deren Folgen.
Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich nach Art und Schwere der Verletzungen, der Intensität und Dauer der Schmerzen, Zahl und Schwere operativer Eingriffe, der Dauer der Behandlung, beruflichen und persönlichen Nachteilen sowie Art und Schwere etwaiger Dauerfolgen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind vorrangig die objektiven Befunde und vergleichbare Entscheidungen der Rechtsprechung heranzuziehen.
Bereits geleistete Zahlungen des Schädigers sind auf das insgesamt als angemessen erachtete Schmerzensgeld anzurechnen; die verbleibende Differenz ist vom Schädiger zu ersetzen.
Ansprüche auf Verzinsung von Geldforderungen richten sich nach § 291 BGB und sind bei Zahlungsansprüchen aus deliktischer Haftung geltend zu machen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 7 O 75/96
Tenor
Das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 17. Januar 1997 wird geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Januar 1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien liegt unter 60.000,- DM.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte ist auf Grund der zwischen den Parteien unstreitigen Haftung verpflichtet, an die Klägerin wegen des Verkehrsunfalls vom 1. März 1995 über die bereits gezahlten 6.000,- DM ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,- DM zu zahlen. Der Schmerzensgeldanspruch folgt aus § 847 BGB. Das Schmerzensgeld soll die Verletzung und deren Folgen angemessen ausgleichen und dafür eine billige Entschädigung darstellen. Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten anstelle deren zu verschaffen, deren Genuß ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde. Die Höhe des Schmerzensgeldes bemißt sich daher u.a. nach Art und Schwere der Verletzungen, Größe und Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Zahl und Schwere etwaiger Eingriffe, Dauer der Behandlung, berufliche und persönlichen Nachteilen sowie auch Art und Schwere etwaiger Dauerfolgen (BGHZ 18, 149; NJW 1955, 1675).
Die Klägerin erlitt bei dem Unfall ein gedecktes Schädelhirntrauma mit einer Schädelprellung und eine leichten reversible Hirnfunktionsstörung (Commotio cerebri) mit einem Hämatom an der linken Schläfe, eine Rippenserienfraktur der 5. bis 9. Rippe, ein Zwerchfellhochstand links, einen Pleuraerguß links, ein Hämatom am rechten Unterschenkel, eine schwere Beckenprellung, einen Tinnitus rechts bei Verdacht einer commotio labyrinthii. Sie wurde vom 1.3.-14.3.1995 stationär behandelt. Am 3.3.1995 wurde operativ das Hämatom am linken Unterschenkel ausgeräumt. Am 6.3.1995 erfolgte eine Punktion des Hämatoms an der linken Schläfe.
Als Dauerfolge des Unfalls hat der Sachververständige ... in seinem erstinstanzlich eingeholten Gutachten eine Schädigung von Hautnerven im Versorgungsgebietes des Nervus trigeminus festgestellt. Diese Verletzung führte zunächst zu einem weitgenden Verlust der Empfindlichkeit in den abhängigen Arealen der Schläfen und im Bereich der behaarten Kopfhaut. Später folgten Sensibilitätsstörungen mit Mißempfindungen. Nach den Angaben der Klägerin gegenüber dem Gutachter nehmen diese unter seelischer Belastung eine schmerzhafte Charakteristik an und werden von der Klägerin als erhebliche Beeinträchtigung erlebt. Der Gutachter hat die Arbeitsunfähigkeit für die Zeit bis zu 4 Wochen nach Entlassung aus dem Krankenhaus in Höhe von 100 % angenommen. Für die Zeit danach hat er eine MdE von 10 % festgestellt.
Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung vor dem Senat ausgesagt, daß sie sich an das "Kribbeln" auf dem Kopf gewöhnt habe. Allerdings habe sie bei Aufregung, aber auch wenn sie schwere Arbeiten vornehme und sich bücken müsse weiterhin einen starken Kopfschmerz. Diesen könne sie dadurch lindern, indem sie auf die Stelle, wo der Schmerz auftrete, mit der Hand einen Druck ausübe. Durch die plötzlich auftretenden Schmerzanfälle werde sie psychisch stark beeinträchtigt und könne kein normales Leben mehr führen. Zur Beruhigung erhalte sie zur Zeit zweimal wöchentlich Massagen.
Bei Würdigung der dargestellten Umstände, wobei die objektiven Befunde im Vordergrund stehen, und bei Berücksichtigung vergleichbarer Fälle in der Rechtsprechung ist ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 10.000,- DM als angemessen und ausreichend anzusehen.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
Nebenentscheidungen: §§ 92, 708 Ziff. 10 ZPO.