Klage auf Zahlung für nicht genutzte Hotelbetten abgewiesen (Hotelreservierungsvertrag)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Zahlung für 22 Hotelbetten im Mai 1988 aus einem Vertrag vom 22.11.1987. Das OLG bewertete den Vertrag als typischen Hotelreservierungsvertrag (Vorvertrag), der keine feste Zahlungs- oder Abnahmeverpflichtung begründet. Schadensersatzansprüche scheiterten mangels Fristsetzung und weil Vorhaltekosten als Unternehmerrisiko des Hoteliers anzusehen sind.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 7.920 DM abgewiesen; Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hotelreservierungsvertrag, der ein Bettenkontingent sichert, ist regelmäßig als Vorvertrag zu qualifizieren und begründet erst durch Abschluss konkreter Beherbergungsverträge eine Zahlungsverpflichtung des Reiseveranstalters.
Bei der Vertragsauslegung sind Gesamtzusammenhang, Vertragszweck und Verkehrssitte maßgeblich; einzelne Begriffe (z.B. »Fixbuchung«) sind kontextbezogen zu verstehen.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB erfordert grundsätzlich eine vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, sofern die Frist nicht entbehrlich ist.
Vorhaltekosten für bereitgehaltene Betten sind grundsätzlich dem wirtschaftlichen Risiko des Hoteliers zuzurechnen und nur bei Nachweis eines ersatzfähigen Schadens ersatzfähig.
Der Reiseveranstalter hat eine Nebenpflicht zur Information über das Nichtvorliegen ausreichender Buchungen; eine Informationspflichtverletzung liegt nicht vor, wenn die Umstände dem Hotelier bereits erkennbar machten, dass keine Belegung zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 12 O 163/88
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Bochum 20. September 1988 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers liegt unter 40.000,-- DM.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger kann von dem Beklagten Zahlung von 7.920,-- DM als Entgelt für die Überlassung von 22 Hotelbetten in seinem Hotel in xxx in der Zeit vom 14. bis 31. Mai 1988 nicht verlangen.
Der Vertrag der Parteien vom 22. November 1987 enthält keine Anspruchsgrundlage. Der Beklagte hat bei dem Kläger nicht 22 Hotelbetten fest bestellt. Verträge sind nach § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Für die Auslegung kommt es nach § 133 BGB nicht auf den buchstäblichen Sinn eines einzelnen Ausdruckes an; maßgebend ist vielmehr der Gesamtzusammenhang des Vertragstextes sowie der Zweck des Vertrages und die Interessen der Parteien. Der Beklagte betreibt ein Reisebüro; er befördert Busreisegesellschaften und bringt sie in Ferienorten in Hotelzimmern unter. Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, daß der Beklagte bei Vertragsunterzeichnung im November 1987 die Entwicklung des Reisegeschäfts nach xxx im Jahre 1988 so sicher voraussehen konnte, daß er für die gesamte Reisesaison 22 Betten fest bestellen und damit eine Verbindlichkeit in Höhe von mehr als 100.000,-- DM übernehmen konnte und wollte. Dies war auch dem Kläger bei objektiver und verständiger Würdigung des Geschäfts klar. Aus der Verwendung des Wortes "Fixbuchung" in Ziffer 2 des Vertrages kann eine feste Bestellung nicht entnommen werden. Der Ausdruck kann nur im Zusammenhang des gesamten Vertrages richtig verstanden werden. In Ziffer 1 des Vertrages verpflichtete sich der Beklagte, das Hotel des Klägers in sein (Busreise-)"Programm aufzunehmen". Der Beklagte verpflichtete sich also, seinen Kunden im Jahre 1988 Reisen in das Hotel des Klägers in xxx anzubieten und hierfür, insbesondere in einem Katalog, zu werben. In Ziffer 2 verpflichtete sich der Kläger, dem Beklagten in seinem Hotel in der Vor- und Hauptsaison zu den im einzelnen genannten Zeiten ein ständiges Kontingent von 22 Betten bereitzuhalten. Der Ausdruck "Fixbuchung" bezieht sich auf das Bettenkontingent und legt dieses zahlenmäßig fest. Ziffer 3 und 4 des Vertrages regeln die Preise der Hotelbetten, für den Fall,: daß die Zimmer in Anspruch genommen werden, und die Abrechnung. Es handelt sich damit um einen in der Reisebranche verbreiteten typischen Hotelreservierungsvertrag (BGH NJW 1977, 385 ff; OLG Frankfurt NJW RR 86, 911 ff; Bartl, Der Hotelreservierungsvertrag, Transportrecht 1982, 57 ff). Dieser Vertrag dient dem Ausgleich der Interessen eines Hoteliers und eines Reiseveranstalters. Der Hotelier hat ein Interesse daran, seine Leistungen mit Hilfe eines Reiseveranstalters zu vertreiben. Der Reiseveranstalter andererseits will seinen Kunden bestimmte Hotelleistungen anbieten und hierfür auf ein Kontingent von Betten in einem bestimmten Hotel zurückgreifen können. Ein Beherbergungsvertrag, der den Reiseveranstalter zur Bezahlung der Hotelzimmer verpflichtet, wird damit noch nicht geschlossen. Der Reiseveranstalter ist lediglich verpflichtet, mit dem Hotelier Beherbergungsverträge abzuschließen, wenn er eine ausreichende Zahl von Bestellungen vorliegen hat. Insoweit ist der Hotelreservierungsvertrag ein Vorvertrag. Als Nebenpflicht ergibt sich für den Reiseveranstalter die Verpflichtung, den Hotelier darüber zu informieren, daß er das Bettenkontingent in Anspruch nimmt. Diese Informationspflicht wird im allgemeinen in einem Hotelreservierungsvertrag im einzelnen ausgestaltet sein, was jedoch bei dem Vertrag der Parteien nicht der Fall ist. Da der Beklagte die Betten für die Zeit vom 14. bis zum 31. Mai 1988 nicht fest bestellt hat, ist er zur Bezahlung des Zimmerpreises von 7.920,-- DM nicht verpflichtet.
Auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Hotelreservierungsvertrages ist nicht begründet.
Der Kläger macht insoweit geltend, der Beklagte habe das Hotel entgegen Ziffer 1 des Vertrages nicht in sein Programm aufgenommen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 326 BGB ist insoweit nicht gegeben, weil der Kläger es unterlassen hat, dem Beklagten eine Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen.
Die Fristsetzung war nicht entbehrlich. Der Kläger mußte und konnte sich zu Beginn des Jahres 1988, als die Werbung der Reiseveranstalter für das Jahr 1988 begann, davon überzeugen, ob der Beklagte das Hotel in sein Programm aufgenommen hatte; er konnte dem Beklagten eine Frist zur Erfüllung des Vertrages setzen. Sein Interesse an der Vertragserfüllung war in diesem Zeitpunkt noch nicht entfallen. Ob der Beklagte zwei Kunden abgewiesen hat, wie der Kläger behauptet, ist unerheblich, weil der Beklagte nicht verpflichtet war, zwei Kunden nach xxx zu befördern und in dem Hotel des Klägers unterzubringen. Eine Abschlußverpflichtung bestand für den Beklagten nur, wenn er eine größere Zahl von Reisenden zur Verfügung hatte, die eine Busreise rentabel machte. Daß der Beklagte ein solche größere Zahl von Reisenden hatte, die er nicht in dem Hotel des Klägers untergebracht hat, hat der Kläger nicht behauptet.
Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der dem Beklagten obliegenden Informationspflicht besteht nicht. Der Beklagte hat seine Verpflichtung, den Kläger darüber zu informieren, daß er eine ausreichende Zahl von Reisenden für die Zeit vom 14. bis zum 31. Mai 1988 nicht hatte gewinnen können, und daß er deshalb das Bettenkontingent in dieser Zeit nicht in Anspruch nehmen werde, nicht verletzt. Der Beklagte brauchte den Kläger hierüber nicht zu informieren, weil dem Kläger klar war, daß er mit Reisenden im Mai 1988 nicht rechnen konnte. Die Parteien arbeiteten erst seit Herbst 1987 zusammen. Der Kläger ist mit den deutschen Verhältnissen bekannt und wußte, daß im Mai 1988 im Lande Nordrhein-Westfalen keine Schulferien waren und daß keine Reisezeit mit besonderem Interesse für xxx war. Er wußte, daß der Beklagte ihm in der Osterreisezeit im März und April 1988 Kunden nicht hatte schicken können. Da dem Kläger auch bekannt war, daß der Beklagte nur ein kleineres Busreiseunternehmen betreibt, konnte er bei vernünftiger Würdigung der Umstände nicht davon ausgehen, der Beklagte werde in seinem Hotel in der Zeit vom 14. bis 31. Mai 1988 durchgehend 22 Betten belegen. Daß der Kläger damit auch tatsächlich nicht gerechnet hat, ergibt sich daraus, daß er nach seiner eigenen Darstellung für den hier streitigen Zeitraum nur ein einziges Mal durch seinen Sohn hat bei der Beklagten nachfragen lassen. Hätte er mit Reisenden gerechnet, hätte er spätestens einige Tage vor dem 14. Mai bei dem Beklagten nachgefragt. Stattdessen hat er sich mit einem Telefonanruf seines Sohnes, bei dem er keine positive Antwort des Beklagten erhalten hat, begnügt und sich um die Angelegenheit nicht weiter gekümmert. Unter diesen Umständen konnte auch der Beklagte davon, ausgehen, daß es einer genaueren Information des Klägers über den Stand der Buchungen nicht bedurfte. Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag die Hotelbetten in der Zeit vom 14. bis 31. Mai 1988 nicht anderweitig vermieten konnte, ist ihm auch kein Schaden entstanden. Die Vorhaltekosten kann er als Schaden nicht ersetzt verlangen, weil die Bereithaltung der Hotelbetten nach dem Vertrage seine Verpflichtung und damit grundsätzlich sein wirtschaftliches Risiko ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziffer 10 ZPO.