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Oberlandesgericht Hamm·32 U 1/98·26.04.1998

Berufung zurückgewiesen: Schadenersatz und Schmerzensgeld nach Ausfahrunfall

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt nach einem Ausfahrunfall vom 4.2.1995 von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen schwerer Zahnverletzungen. Zentrale Frage war Haftung und Mitverursachung beim Ausfahren aus einer Grundstücksausfahrt (§10 StVO). Das OLG bestätigt die alleinige Haftung der Beklagten und setzt das Schmerzensgeld auf 10.000 DM fest, materielle Schäden sind unstreitig ersetzt.

Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; erstinstanzliches Urteil mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein aus einem Grundstück Ausfahrender trifft nach §10 StVO eine besondere Sorgfaltspflicht; die Verletzung dieser Pflicht begründet eine Haftung des Fahrzeugsführers bzw. seines Haftpflichtversicherers nach den einschlägigen delikts- und haftungsrechtlichen Vorschriften.

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Eine Haftungsaufteilung nach den relevanten Bestimmungen (u. a. §§ 9, 17 StVG, § 254 BGB) setzt konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Geschädigten voraus; bloße Vermutungen oder fehlende Unfallspuren reichen nicht aus.

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Die Bemessung des Schmerzensgeldes richtet sich nach Art, Schwere und Dauer der Schmerzen, Umfang und Dauer der Behandlung, möglichen Eingriffen sowie beruflichen und persönlichen Nachteilen; bei schweren Zahnverletzungen sind dauerhafte funktionelle und ästhetische Folgen zu berücksichtigen.

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Unstreitige materielle Schäden sind in voller Höhe zu ersetzen; zusätzlich kann ein Anspruch auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden bestehen, soweit diese hinreichend konkret dargelegt sind.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 823 BGB§ 847 BGB§ 3 PflVG§ 9 StVG§ 17 StVG

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21 O 38/97

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 28. Oktober 1997 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

2

Der Kläger kann von der Beklagten wegen des Verkehrsunfalls am 4.2.1995 in ... Zahlung des materiellen Schadens von 1.072,50 DM und eines weiteren Schmerzensgeldes von 6.000,00 DM aus den §§7 StVG, 823, 847 BGB, 3 PflVG verlangen. Die Beklagte ist verpflichtet, zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Die Abwägung nach §§9, 17 StVG 254 BGB ergibt, daß ihre Versicherungsnehmerin und damit die Beklagte für den Schaden allein haftet.

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Der Kläger befuhr mit seinem Rennrad den Radweg der .... Es handelt sich um einen kombinierten jeweils durch unterschiedliche Pflasterung gekennzeichneten insgesamt 2 m breiten Fußgänger- und Radweg. Er verläuft zwischen zwei Grünstreifen, von denen der eine in einer Breite von 0,50 Metern an den Grundstücksgrenzen der Wohnhäuser entlangführt und der andere 1,70 m breite Streifen zwischen Radweg und Fahrbahn verläuft. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten fuhr mit ihrem Pkw aus der Grundstücksausfahrt des Hauses ... 50. Der Kläger kam mit dem Rennrad - für sie von links - auf dem Radweg angefahren. Er fuhr gegen die linke Seite des Vorderwagens, flog über die Haube und lag anschließend auf der anderen Fahrzeugseite. Er erlitt Verletzungen an 10 Zähnen, eine Prellung der Lendenwirbelsäule und des Beckenkammes, einen Bluterguß an der Nasenwurzel und eine Prellung am rechten Ellenbogen.

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Daß die Pkw-Fahrerin §10 StVO nicht hinreichend beachtet und dadurch den Unfall verursacht und verschuldet hat, ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Nach §10 trifft den aus einem Grundstück ausfahrenden Verkehrsteilnehmer die Verantwortung für diesen Fahrvorgang. Er hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

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Das schließt zwar ein den Unfall mitverursachendes Verschulden des anderen Unfallbeteiligten nicht aus. Daß der Kläger gegen eine Verkehrsvorschrift verstoßen und dadurch den Unfall mitverschuldet hat, läßt sich jedoch nicht feststellen. Es ist weder feststellbar, daß er zu schnell gefahren ist, noch daß er unaufmerksam war. Für ein Unfallrekonstruktionsgutachten fehlen ausreichende Unfallspuren, die als objektive Anknüpfungspunkte der Auswertung durch einen Sachverständigen zur Klärung der Annäherungs- und Kollisionsgeschwindigkeiten des Rennrades und des Pkws und der Sicht- und Reaktionsmöglichkeit des Klägers sowie einer Verknüpfung in einem Zeitwegdiagramm zugrundegelegt werden können. Unterstellt die Pkw-Fahrerin wäre mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h ausgefahren, hätte sie 4 Meter in einer Sekunde zurückgelegt. Wenn der Kläger sich, wie er bei der Polizei angegeben hat, mit etwa 23 km/h genähert hat, konnte er auf den Pkw möglicherweise nicht mehr reagieren.

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Die mit 1.072,50 DM vom Landgericht zuerkannten materiellen Schäden sind unstreitig. Das Schmerzensgeld soll die Verletzung und deren Folgen angemessen ausgleichen und dafür eine billige Entschädigung in Geld darstellen. Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuß ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde. Die Höhe des Schmerzensgeldes bemißt sich daher u.a. nach Art und Dauer der Schmerzen, Art und Schwere etwaiger Eingriffe, Dauer der Behandlung, beruflichen und persönlichen Nachteilen sowie auch Art und Schwere etwaiger Dauerfolgen (BGHZ 18, 49). Die schwerwiegendste Verletzung des Klägers war die Beschädigung der Zähne 13 bis 22 im Frontbereich. Ein Zahn (22), bei dem eine Totalluxation mit Wurzelfraktur vorlag, mußte sofort gezogen werden. Die anderen Zähne wurden mit einer Schiene fixiert und ruhiggestellt, um wieder einzuheilen. Die Schiene mußte der Kläger drei Monate lang tragen. Zwei Zähne wuchsen nicht fest an, sie mußten ebenfalls entfernt, die Lücken müssen prothetisch ausgeglichen werden. Der Kläger war gut drei Wochen arbeitsunfähig. Wie aus der Bescheinigung des Zahnarztes ... vom 25.4.1996 hervorgeht, waren Sprache, Kauvermögen und Ästhetik beeinträchtigt. In Anbetracht der schwerwiegenden Zahnverletzungen und der Prellungen, die bis zum 23.2.1995 ambulant behandelt wurden, und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle in der Rechtsprechung hält der Senat ein Schmerzensgeld von insgesamt 10.000,00 DM für angemessen.

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Der auf einer Haftungsgrundlage von 50 % von der Beklagten anerkannte Feststellungsantrag ist in vollem Umfang gerechtfertigt.

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Nebenentscheidungen: §§291 BGB, 97, 708 Nr. 10 ZPO.