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Oberlandesgericht Hamm·32 U 177/95·23.06.1996

Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Ladearbeiten – Schmerzensgeld und Teilersatz

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wurde bei Beladevorgängen zwischen Ladefläche und Mauer verletzt und verlangte Schadensersatz von zwei Beklagten. Fraglich war, ob der Gabelstaplerführer schuldhaft handelte oder die Ladehalleinhaberin für mangelhafte Sicherung haftet. Das OLG verneint Verschulden des Fahrers, stellt aber eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Inhaberin fest. Es spricht dem Kläger 25.000 DM Schmerzensgeld zu und verpflichtet die Inhaberin zur Hälfte künftiger materieller Schäden unter Anrechnung von Mitverschulden.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 25.000 DM und Feststellung der Halbhaftung für künftige materielle Schäden gegen die Beklagte zu 1), im Übrigen Abweisung

Abstrakte Rechtssätze

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Eine unerlaubte Handlung i.S.v. § 823 BGB setzt neben Kausalität und Rechtswidrigkeit ein Verschulden voraus; fehlt das Verschulden, haftet der Handelnde nicht.

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Wer Verkehrssicherungspflichten innehat, haftet nach §§ 823, 847 BGB, wenn er zumutbare, naheliegende Sicherheitsmaßnahmen unterlässt und dadurch eine vorhersehbare Gefahr verwirklicht wird.

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Bei beiderseitigem Verschulden ist der Schadensersatz nach § 254 BGB zu mindern; bei gleichgewichtigen Verursachungsbeiträgen kann eine hälftige Haftungsverteilung geboten sein.

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Die Bemessung des Schmerzensgeldes richtet sich nach Art, Schwere und Dauer der Verletzungen sowie etwaigen Dauerfolgen; Mitverschulden ist bei der Höhe zu berücksichtigen.

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Ein Feststellungsanspruch über die Haftung für künftige materielle Schäden kann begründet sein, wenn infolge irreparabler Verletzungen künftige Einbußen nicht ausgeschlossen sind.

Relevante Normen
§ 823, 847 BGB§ 254 BGB§ 284 BGB§ 286 BGB§ 92 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 5 O 293/93

Tenor

Das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 28. Juni 1995 wird geändert.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 25.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. April 1993 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte aller zukünftigen materiellen Schäden aus dem Unfall vom 5. Januar 1993 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2).

Im übrigen werden die Kosten des Verfahrens zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beschwer der Parteien liegt jeweils unter 60.000,- DM.

Entscheidungsgründe

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Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000,- DM. Darüber hinaus ist die Beklagte zu 1) verpflichtet, dem Kläger die Hälfte aller zukünftigen materiellen Schäden aus dem Unfall vom 5. Januar 1993 zu ersetzen. Anspruchsgrundlage sind die §§ 823, 847 BGB. Der Kläger hat den Schaden schuldhaft mit verursacht. Die Abwägung der Verursachensbeiträge und des beiderseitigen Verschuldens ergibt, daß der Kläger seinen Schaden zur Hälfte selbst tragen muß. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2) besteht nicht. Die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung des Beklagten zu 2) liegen nicht vor.

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Im Einzelnen gilt folgendes:

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Der Beklagte zu 2) hat dem Kläger zwar rechtswidrig eine Körperverletzung und Gesundheitsbeschädigung zugefügt. Daß dies schuldhaft geschehen ist, läßt sich jedoch nicht feststellen. Der Beklagte zu 2) hat den Auflieger beladen. Er hat die jeweils übereinander gestapelten Paletten mit dem Gabelstapler auf die Ladefläche des Aufliegers geschoben. Das Beladen geschah wie folgt: Es wurden zwei übereinander gestapelte Paletten mit 62,3 cm breiten Spanplatten auf den Gabelstapler genommen und auf der Ladefläche abgesetzt. Danach wurden zwei ebenfalls übereinander stehende Paletten mit 124,5 cm breiten Spanplatten auf den Gabelstapler genommen. Mit ihnen wurde der zuvor abgesetzte schmalere Doppelstapel zu der der Laderampe gegenüberliegenden Seite der Ladefläche geschoben. Bei einem Beladevorgang mit dem schmaleren Stapel stürzte dieser, nachdem er auf die Ladefläche gesetzt worden war, um. Er fiel auf der der Laderampe gegenüberliegenden Seite von der Ladefläche. Der Kläger befand sich auf der der Laderampe gegenüberliegenden Seite zwischen Ladefläche und Mauer der Verladerampe. Er wurde getroffen und verletzt. Das Beladen war mithin adäquat kausal für die Körperverletzung und Gesundheitsbeschädigung des Klägers. Ein Verschulden des Beklagten zu 2) läßt sich jedoch nicht feststellen. In Betracht kommt fahrlässiges Handeln. Fahrlässigkeit erfordert, daß der Handelnde die Gefahr vorhersehen und den Eintritt des Schadens verhindern konnte. Der Beklagte zu 2) hätte in der Lage sein müssen, vorherzusehen, daß eine Palette von der Ladefläche fallen konnte, und daß sich auf der anderen Seite der Ladefläche eine Person aufhielt, die verletzt werden konnte. Er hätte ferner in der Lage sein müssen, das zu verhindern. Daß beim Beladen ein Stapel umkippen konnte, lag nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Darauf hatte der Beklagte zu 2) keinen Einfluß, soweit es den Arbeitsablauf des Beladens betraf. Insoweit mußte er sich an den nach den örtlichen und technischen Gegebenheiten richten. Daß er bei dem Beladevorgang einen Fehler gemacht hat, ist nicht bewiesen. Aus welchem Grund der Stapel umgekippt ist, läßt sich nicht klären. Der Kläger hat den Vorgang nicht wahrgenommen. Der Beklagte zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, nachdem er den Stapel abgesetzt gehabt habe, als er mit dem Gabelstapler zurückgefahren sei, sei der Stapel umgekippt. Möglich ist zwar, darauf hat der Sachverständige Dipl.-Ing. ... hingewiesen, der die Örtlichkeit und den Arbeitsvorgang durch Lichtbilder und einen Videofilm dokumentiert hat, daß der Beklagte zu 2) die Paletten, als er zurückfahren wollte, angestoßen hat. Daß das so war, ist aber nicht feststellbar. Der Beklagte zu 2) konnte aber auch nicht vorhersehen, daß der Kläger sich auf der anderen Seite neben der Ladefläche aufhielt. Wie der Sachverständige ... dargestellt hat, konnte der Beklagte zu 2) den Kläger nicht sehen. Nach vorn schauend sah er auf das Hubgerüst des Gabelstaplers. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß er hätte hören können, daß sich jemand dort aufhielt. Der Beklagte zu 2) brauchte schließlich nicht davon auszugehen, daß der Kläger auf der der Laderampe gegenüberliegenden Seite des Aufliegers sein könnte; denn nach jedem Beladen mit einem Doppelstapel kleiner und einem solchen großer Paletten mußte der Auflieger für die nächste Ladung ein Stück vorgezogen werden, was der Kläger tat. Demnach war naheliegend, daß der Kläger sich im oder am Führerhaus der Zugmaschine befand. Der Beklagte zu 2) wußte auch nicht, daß der Kläger, wie er vorgetragen hat, Anlaß hatte, die Lage der Halteseile zu verändern. Wenn er aber keinen Anhalt dafür hatte, daß sich der Kläger neben der Ladefläche aufhielt, brauchte er ihn auch nicht durch Zurufen zu warnen und aufzufordern, sich aus der Gefahrenzone zu entfernen. Eine allgemeine Verpflichtung ohne Rücksicht auf eine konkrete Gefahrenlage, beispielsweise jeweils warnend zu rufen, wenn der Gabelstapler auf der Ladefläche arbeitete, bestand nicht.

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Die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung der Beklagten zu 1) liegen dagegen vor. Sie hat ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie war verpflichtet, dafür zu sorgen, daß sich während des Beladens neben der der Laderampe gegenüberliegenden Ladefläche des Aufliegers in dem etwa 1,30 m breiten Bereich zwischen der Ladefläche und der die Durchfahrt abschließenden Mauer keine Person aufhielt. Der Aufenthalt dort war erkennbar gefährlich. Die Gefahr, daß Ladegut herunterfallen konnte, war groß. Die Beklagte zu 1) hat naheliegende zumutbare Sicherheitsmaßnahmen unterlassen. Sie hätte ein Schild anbringen, gegebenenfalls ankommenden Fahrern den mündlichen Hinweis geben müssen, daß sich dort während des Beladens, niemand aufhalten durfte. Das wäre ein einfaches und sicheres Mittel gewesen, mit dem erreicht werden konnte, daß Personen dem Bereich fernblieben. Die Beklagte zu 1) hat eine naheliegende zumutbare Sicherheitsmaßnahme unterlassen. Sie hat schuldhaft gehandelt. Sie hätte die Gefahr vorhersehen und den Unfall verhindern können. Es ist davon auszugehen, daß der Kläger bei einem entsprechenden Hinweis während des Beladens sich nicht neben der Ladefläche aufgehalten hätte. Die Körperverletzung des Klägers ist auf diese Pflichtverletzung zurückzuführen.

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Den Kläger trifft ein Mitverschulden. Er hat die im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt nicht beachtet. Er hätte erkennen können, daß es gefährlich war, sich in dem engen Raum zwischen Ladefläche und Mauer aufzuhalten, während die Paletten auf der Ladefläche abgesetzt und dort rangiert wurden.

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Nach § 254 BGB ist abzuwägen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Der Senat bewertet die Verursachensbeiträge gleich. Das Verschulden des Klägers ist nicht unerheblich. Er hat naheliegende Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet. Andererseits war in erster Linie die Beklagte zu 1) für die Sicherheit ihrer Kunden - und damit der Lkw-Fahrer - verantwortlich, die bei ihr Warenlieferungen abholten.

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Das Schmerzensgeld soll die Körperverletzung und die Gesundheitsbeschädigung sowie deren Folgen angemessen ausgleichen und dafür eine billige Entschädigung darstellen. Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuß ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde. Die Höhe des Schmerzensgeldes bemißt sich daher u.a. nach Art und Schwere der Verletzungen, Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Zahl und Schwere etwaiger Eingriffe, Dauer der Behandlung und nach Art und Schwere etwaiger Dauerfolgen (BGHZ 18, 149 = NJW 55, 1675). Der Kläger erlitt eine Quetschung des linken Fußes mit Brüchen im Bereich aller fünf Zehen sowie eine Prellung der Halswirbelsäule mit Verdacht auf Bogenbruch, ein Nervenwurzelreizsyndrom und daraus resultierende Gefühlsstörungen im Bereich der Finger 1 bis 3 der rechten Hand. Er wurde vom 5.1. (Unfalltag) bis zum 20.1.1993 im Kreiskrankenhaus ... und anschließend bis zum 18.3.1993 in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik ... behandelt. Ihm wurden zunächst die Zehen 2, 4 und 5, später der linke Vorfuß insgesamt amputiert. Wegen eines verbliebenen Hautdefekts wurde ferner eine Spalthautlappendeckung vorgenommen. Die Behandlung wurde am 25. 6.1993 abgeschlossen. Infolge der Amputation besteht eine Bewegungseinschränkung bei der Fußsenkung und Fußaußenrandhebung. Der Kläger muß orthopädische Schuhe tragen. Der medizinische Gutachter Dr. ..., Institut für unfallmedizinische Begutachtung, der ein Gutachten für die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) erstattet hat, bewertet in seinem Gutachten für die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) vom 14.12.1994 die Dauergebrauchsbeeinträchtigung des linken Fußes mit ¾ des Fußwertes; wegen der unfallbedingten Schäden im Bereich der HWS liege ein Dauerinvaliditätsgrad von 15 % vor. Der Kläger ist seit dem 1.7.1993 wieder arbeitsfähig. Er arbeitet, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, weiterhin in seinem Beruf als Lastwagenfahrer. In Anbetracht der dargestellten Verletzungen, der erforderlichen insgesamt drei Operationen, der sich über mehr als fünf Monate erstreckenden Behandlung, und der bleibenden Verletzungsfolgen hält der Senat unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers und im Hinblick auf vergleichbare Fälle in der Rechtsprechung ein Schmerzensgeld von 25.000,- DM für angemessen.

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Der Feststellungantrag ist begründet, da aufgrund der Verletzungen und der irreparablen Schäden zukünftige materiellen Einbußen nicht auszuschließen sind.

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Nebenentscheidungen: §§ 284, 286 BGB, §§ 92, 708 Nr. 10 ZPO.