Kein Erwerbsschaden eines Alleingeschäftsführers trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall Ersatz von Erwerbsschaden für einen Zeitraum mehrmonatiger ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil der Kläger seine geschuldete Geschäftsführertätigkeit im Wesentlichen weiterhin ausüben konnte und damit nicht erwerbsunfähig war. Zudem fehle es an einer tatsächlichen wirtschaftlichen Einbuße: Ein Gewinnrückgang bzw. konkreter Geschäftsausfall der Ein-Mann-GmbH sei nicht dargelegt. Die vereinbarten Geschäftsführerbezüge seien mangels tatsächlicher laufender Auszahlung und wegen ihrer Struktur/Unangemessenheit kein tauglicher Maßstab als „echtes Arbeitsentgelt“.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil mangels Erwerbsausfall und konkreter Vermögenseinbuße zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erwerbsschaden ist nur ersatzfähig, wenn sich eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in einer konkreten wirtschaftlichen Einbuße tatsächlich ausgewirkt hat.
Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit kommt es auf die tatsächliche Möglichkeit zur Erbringung der geschuldeten Tätigkeit an; an ärztliche Arbeitsunfähigkeitsatteste ist das Gericht hierbei nicht gebunden.
Bei einem Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH sind bei der Schadensbetrachtung die Person und die Gesellschaft wirtschaftlich eng zu verknüpfen; ein entgangener Gewinn ist grundsätzlich vorrangig auf Ebene der Gesellschaft festzustellen.
Vertraglich vereinbarte Geschäftsführerbezüge können zur Schadensbemessung nur ausnahmsweise herangezogen werden, wenn sie einem tatsächlich laufend gezahlten, echten Arbeitsentgelt entsprechen und als Maßstab für den Wert entgangener Dienstleistungen taugen.
Auch bei Anwendung von Beweiserleichterungen nach § 252 BGB und § 287 ZPO bedarf eine Schadensschätzung greifbarer tatsächlicher Grundlagen, insbesondere zum behaupteten Geschäftsausfall oder Gewinnrückgang.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 2 O 119/89
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 27. April 1990 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollsrteckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleisutng in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Beschwer des Klägers beträgt 77.520,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger verlangt - nach Erledigung anderer Schadenspositionen - von den Beklagten Ersatz eines Erwerbsschadens für die Zeit vom 18. Oktober 1988 bis zum 29. Januar 1989 aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 18. Oktober 1988, für den die Beklagten haften.
Der am 1. Juni 1950 geborene Kläger erlitt bei dem Unfall eine Stauchung des rechten Kniegelenks. Es bildete sich ein Bluterguß, der dreimal punktiert wurde. Das Kniegelenk wurde durch eine Gipsschiene ruhiggestellt, nach deren Entfernung der Kläger einige Zeit Krücken benutzen mußte.
Bei Röntgenaufnahmen am 19. und 24. Oktober 1988 wurden Knochen- oder Sehnenverleztungen nicht festgestellt. Der Kläger wurde am 19. und 24. Oktober 1988 von dem Orthopäden ambulant behandelt. Am 02., 09. und 18. November 1988 sowie am 27. Januar 1989 wurde er von dem Ortnopäden ambulant behandelt. Dieser verordnete kranken-gymnastische Übungen mit Kältebehandlung, denen sich der Kläger in der Zeit vom 14. November 1988 bis zum 24. Januar 1989 insgesamt 30 mal unterzog. Bei der Untersuchung durch am 18. November 1988 waren die Schmerzen im Knie deutlich abgeklungen. Am 27. Januar 1989 stellte eine mäßige Schwellung der rechten Sprunggelenksregion fest, die er als Folge der Fehlbelastung des Kniegelenks deutete und die wieder zurückging. Ende März 1989 kam es erneut zu einer Schwellung des rechten Fußgelenks, die für eine mittelbare Folge des Unfalls vom 18. Oktober 1988 hielt.
attestierte Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 1988, danach am 6. Januar 1989 bis zum 15. Januar 1989 und am 18. Januar 1989 bis zum 29. Januar 1989.
Der Kläger war Alleingeschäftsführer zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, der die sich mit der Vermittlung von Kapitalanlagen befaßte und deren Alleingesellschafter er war, und der , die als Verwaltungsgesellschaft der mit der organisatorischen und bürotechnischen Abwicklung beauftragt war. Die beschäftigte neben dem Kläger nur eine Büroangestellte. Sie erzielte ihre Umsätze ausschließlich durch Provisionen für die von dem Kläger vermittelten Geschäfte. Dem Kläger standen aufgrund vertralgicher Vereinbarungen Geschäftsführerbezüge von 360.000,00 DM ( ) und 240.000,00 DM ( ) jährlich, zahlbar in monatlichen gleichen Raten, zu.
Die Geschäftsführergehälter wurden an den Kläger in der Zeit vom 1. August 1986 bis zum 30. September 1988 nicht ausgezahlt, weil die wirtschaftliche Lage der Gesellschaften dies nicht zuließ. Mit Schreiben vom 28. September 1988 teilte die Treuvermögen dem Kläger mit, daß die Zahlung der Geschäftsführervergütung ab 1. Oktober 1988 wieder aufgenommen werde. Die Bezüge für die Zeit vom 1. Oktober 1988 bis zum 17. Oktober 1988 und vom 1. Februar 1989 bis zum 30. Juni 1989 wurden mit Darlehensforderungen des Klägers an die verrechnet. Die entsprechenden Buchungen erfolgten im November und Dezember 1989. Auf die Bezüge für die Zeit vom 18. Oktober 1988 bis zum 29. Januar 1989 verzichtete der Kläger unter der Bedingung, daß die Beträge von den Beklagten erstattet würden . Der Kläger erhielt von der Berufsgenossenschaft für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein Verletztengeld von 24.480,00 DM.
Der Kläger berechnet seinen Erwerbsschaden allein auf der Grundlage der Geschäftsführervergütungen der beiden Gesellschaften. Er hat zunächst 170.000,00 DM, später 102.000,00 DM verlangt.
Nach Rücknahme in Höhe des Betrages von 24.480,00 DM beantragt der Kläger nunmehr,
die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 77.520,00 DM
nebst 8,25 % Zinsen seit dem 15. Februar 1989 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und die Zeugen und vernommen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 1989 Bezug genommen. Ferner wird auf die vom Landgericht eingeholte sachverständige schriftliche Erklärung des vom 12. März 1990 verwiesen. Der Senat hat ein Gutachten über die Angemessenheit der Vergütung des Klägers von dem Sachverständigen eingeholt. Auf das schriftliche Gutachten vom 15. Februar 1994 und die ergänzenden Erklärungen des Sachverständigen, die sich aus dem Protokoll vom 8. Juni 1994 ergeben, wird Bezug genommen. Der Kläger hat Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen seiner Gesellschaften vorgelegt, auf die ebenfalls verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Der Kläger kann von den Beklagten Zahlung von 77.520,00 DM Erwerbsschaden für die Zeit vom 18. Oktober 1988 bis zum 29. Januar 1989 nicht verlangen. Der Kläger war nicht erwerbsunfähig. Ihm ist auch kein Schaden entstanden.
1.
Der Kläger war nicht erwerbsunfähig. Er war durch die bei dem Unfall vom 18.Oktober. 1988 erlittene Knieverletzung nicht daran gehindert, die seinen Gesellschaften, der und der , geschuldeten Dienstleistungen zu erbringen. Er hat die Dienstleitungen auch im wesentlichen erbracht.
An die Auffassung des Arztes , der Kläger sei bis zum 29. Januar 1989 arbeitsunfähig gewesen, ist der Senat nicht gebunden. Nach den Befunden des hat sich die Knieverletzung nur auf die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers ausgewirkt. Der Kläger war nicht ständig bettlägerig. Er hat insgesamt sechsmal einen Arzt aufgesucht und sich 30 x krankengymnastischen Übungen unterzogen. Das rechte Bein konnte längere Zeit nur schlecht bewegt werden. Nach den Befunden des waren die Schmerzen im Knie am 18. November 1988 deutlich abgeklungen. Bürotätigkeiten sollen hiernach ab 1. Januar 1989 möglich gewesen sein; bei Kundenbesuchen sollte das Knie nicht belastet werden. Der Kläger war hiernach im wesentlichen nur daran gehindert, an einzelnen Tagen oder Stunden die Geschäftsräume seiner Gesellschaften, die im gleichen Hause wie seine Wohnung liegen, aufzusuchen und Besuche bei Kunden durchzuführen. Für die läßt sich ein Ausfall nicht feststellen. Dem Kläger oblag die Leitung des Geschäfts, die ihm als geistige Tätigkeit ungehindert möglich war. Er hat auch, wie er vor dem Landgericht erklärt hat, täglich mit dem Büro telefoniert. Die verwaltungstechnischen Aufgaben der wurden von dem Personal der Gesellschaft ausgeführt. Eine Ersatzkraft ist nicht eingestellt worden. Die Prüfung von Bilanzen ist nach der Erklärung des Klägers in der Zeit vom 18. Oktober 1988 bis zum 29. Januar 1989 nicht angefallen; sie wäre auch möglich gewesen. Daß der Kläger in dieser Zeit Versammlungen zu besuchen hatte, hat er nicht vorgetragen. Soweit es die betrifft, konnte der Kläger ebenfalls die gesamte Leitungsfunktion ausüben. Er konnte Schriftwechsel und Telefongespräche mit Kunden führen und dabei Anfragen beantworten und Prospekte versenden, was bei langjährigen Kunden nach seinem Vortrag ohnehin einen wesentlichen Teil der Tätigkeit ausmacht. Er konnte auch Kunden in seinen Geschäftsräumen empfangen. Eine gewisse Behinderung mag es bei Kundenbesuchen gegeben haben, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, daß diese nicht ständig und regelmäßig anfallen und in gewissen Umfange auch ohne Beeinträchtigung des Geschäfts zeitlich verschoben werden können. Die Art der Verletzung und des Geschäfts des Klägers, das einen ständigen regelmäßigen Arbeitseinstaz nicht erfordert, sowie der Umstand, daß der Kläger einen konkreten Geschäftsausfall nicht hat nennen können, zwingen zu dem Schluß, daß der Kläger auch bei der Treuvermögen durch die Knieverletzung an seinen Dienstleistungen allenfalls geringfügig gehindert war.
2.
Der Kläger hatte auch keinen Erwerbsschaden.
Der Kläger meint, er könne als Schadensersatz den auf die Zeit vom 18. Oktober 1988 bis zum 29. Januar 1989 entfallenden Teil seiner vertraglich vereinbarten Geschäftsführervergütungen ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen seiner Krankheit verlangen. Diese Auffassung ist nicht richtig. Sie stimmt mit dem Gesetz nicht überein. Ein materieller Schaden ist nur eine tatsächliche wirtschaftliche Einbuße. Zwar ist es einem Geschäftsmann häufig schwierig, einen Erwerbsschaden darzulegen und zu beweisen. Dem Kläger stehen auch die Beweiserleichterungen nach § 252 BGB und § 287 ZPO zur Seite. Auch eine Schadensschätzung bedarf jedoch tatsächlicher Grundlagen. Die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit allein ist kein Schaden, sie muß sich vielmehr wirtschaftlich konkret ausgewirkt haben (BGH VersR 1971, 766, 768). Wer keine wirtschaftliche Einbuße erlitten hat, kann Schadensersatz nicht verlangen.
Zwischen dem Kläger und der - die kann insoweit unberücksichtigt bleiben, weil sie keine Außenumsätze erzielte - kann in diesem Falle bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht getrennt werden. Der Kläger und die sind zwar rechtlich unterschieden, bilden aber wirtschaftlich betrachtet eine Einheit. Der Kläger bedient sich für seine Geschäfte der Rechtsform einer Ein-Mann-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er in dem hier maßgebenden Zeitraum war. Er hat diese Rechtsform gewählt, um sein Privat- von seinem Geschäftsvermögen zu trennen, um seine Haftung zu beschränken und steuerliche Vorteile zu erlangen. Er allein bestimmt in der Gesellschaft. Sämtliche Geschäfte der Gesellschaft werden von ihm entschieden und nach außen hin vertreten. Außer ihm ist niemand im Innen- oder Außenverhältnis für die Gesellschaft tätig. Die Beschäftigung einer Bürokraft ist insoweit ohne Bedeutung. Die Gewinne der Gesellschaft beruhen ausschließlich auf persönlichen Dienstleitungen des Klägers; es handelt sich um die Provisionen für die von dem Kläger vermittelten Geschäfte. Die Gesellschaft hat neben dem Kläger kein Eigengewicht, wie es bei größeren Gesellschaften mit mehreren Geschäftsführern oder Gesellschaftern oder einer größeren Anzahl von Personal der Fall sein mag.
Auch das Ansehen der Gesellschaft beruht ausschließlich auf der Person des Klägers. Es entspricht wirtschaftlicher Betrachtung, in einem solchen Fall den entgangenen Gewinn grundsätzlich in erster Linie dort zu suchen, wo die Gewinne erwirtschaftet werden: bei der Gesellschaft.
Die hat keinen Schaden erlitten. Der Kläger hat einen konkreten Geschäftsausfall nicht darlegen können. Aus den vorgelegten Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen läßt sich ein Gewinnrückgang nicht entnehmen. Der Kläger stützt sich auch nach seinen ausdrücklichen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für die Berechnung seines Schadens ausschließlich auf die mit den Gesellschaften vereinbarten Geschäftsführervergütungen. Da die Gesellschaften des Klägers keinen Schaden erlitten haben, läßt sich hiermit ein Schaden des Klägers nicht begründen. Ihm fehlt, wirtschafltich betrachtet, nichts, was er ohne den Unfall hätte.
Auf die Geschäftsführervergütungen von 360.000,00 DM und 240.000,00 DM jahrlich würde man zur Ermittlung eines Schadens ausnahmsweise nur dann zurückgreifen können, wenn es sich um echte Arbeitsentgelte handelte (BGH NJW 1981, 40). Nur dann nämlich sind solche Vergütungen ein Maßstab für den Wert der entgangenen Dienstleistungen. Die Vergütungen des Klägers sind jedoch mit einem echten Arbeitsentgelt nicht vergleichbar.
Dagegen spricht bereits, daß der Kläger in der Zeit vom 1. August 1986 bis zum 17. Oktober 1988 überhaupt keinen Anspruch auf eine Tätigkeitsvergütung hatte, und daß die Vergütungen für die Zeit ab 30. Januar 1989 nicht tatsächlich laufend monatlich an den Kläger ausgezahlt worden sind. Das hat mit der Frage, ob und welche Vereinbarungen der Kläger mit den Gesellschaten über die Vergütung getroffen hat, sowie ob, wann und mit welcher Rechtswirkung die Ansprüche gegen Ansprüche der Gesellschaften aufgerechnet worden sind, nichts zu tun. Eine Vergütung, die nicht tatsächlich regelmäßgig monatlich ausgezahlt wird, ist kein echtes Arbeitsentgelt (BFH, BSTBL II 1982, 119). Daß eine Vergütung nicht ausgezahlt, sondern nur jährlich einmal als verrechnet gebucht wird, kommt bei Arbeitsentgelten nicht vor. Daß die Vergütung von insgesamt 50.000,00 DM monatlich kein echtes Arbeitsentgelt ist, ergibt sich - wenn man dies wegen der ungewöhnlichen Höhe nicht für offenkundig halten will - auch aus dem Gutachten des Sachverständigen , der die durchschnittliche Vergütung eines Geschäftsführers vergleichbarer Gesellschaften mit etwa 12.000,00 DM monatlich ermittelt hat. Daß das Finanzamt in den Jahren 1988 und 1989 monatliche Geschäftsführervergütungen von 50.000,00 DM als Betriebsausgaben anerkannt hat, ist aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Der Beurteilung der Finanzbehörden käme auch hier keine Bedeutung zu.
Die Klage ist auch dann nicht begründet, wenn man die von dem Sachverständigen ermittelte durchschnittliche Vergütung von 12.000,00 DM (131.000,00 DM+ 10 % für die Tätigkeit bei der = 144.000,00 DM : 12) zugrundelegen würde. Der Kläger hat 24.480,00 DM erhalten, die er sich auf den Erwerbsschaden anrechnen lassen muß. Das sind etwa 7.200,00 DM monatlich, ein Betrag, der ein durchschnittliches Arbeitseinkommen 1988/89 erheblich überstieg. Dieser Betrag deckt einen geringfügigen Arbeitsausfall des Klägers mehr als ausreichend ab.
Der Kläger muß die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen; die durch Vergleich erledigte Schmerzensgeldforderung von 3.000,00 DM bleibt unberücksichtigt (§§ 91, 92 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 711 ZPO.