Berufung: Schmerzensgeld und Feststellung der Mitverantwortung nach schwerem Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, als Kind bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt, begehrt Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzansprüche. Das OLG verurteilt die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 10.000 DM (unter Berücksichtigung 50% Mitverschulden) und stellt deren Verpflichtung zur Hälfteiger Ersatzleistung für zukünftige materielle und immaterielle Schäden fest. Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Entscheidung stützt sich auf Fahrzeugführerverkehrssorgfalt (§3 Abs.2a StVO) und deliktische Haftung (§§823, 847 BGB).
Ausgang: Berufung des Klägers in wesentlichen Teilen stattgegeben: Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen und Feststellung 50%iger Ersatzpflicht für künftige Schäden; Anschlussberufung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat gegenüber Kindern im Straßenverkehr besondere Rücksicht zu nehmen und durch Verminderung der Geschwindigkeit sowie Bremsbereitschaft so zu fahren, dass deren Gefährdung ausgeschlossen ist; ein Verstoß begründet Verschulden.
Bei der Haftungsbemessung nach §§17 StVG, 254 BGB sind nur festgestellte Umstände zu berücksichtigen; eine vom Geschädigten eingeräumte hälftige Mithaftung führt zur entsprechenden Haftungsaufteilung.
Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich nach Art und Schwere der Verletzungen, Dauer und Art der Behandlung sowie möglichen Dauerfolgen; bestehendes Mitverschulden ist angemessen zu berücksichtigen.
Ein Feststellungsanspruch für künftige Schadensersatzansprüche ist zulässig, wenn der Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen ist und der Eintritt künftig nicht vorhersehbarer materieller oder immaterieller Schäden nicht ausgeschlossen werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4 O 506/97
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Mai 1998 ver-kündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn geändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Dezember 1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger 50 % jedweden zukünftigen materiellen Schadens aus dem Unfallereignis vom 16.7.1996 und den zukünftigen immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitver-schuldens von 50 % zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegan-gen sind.
Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten beträgt weniger als 60.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet, die Anschlußberufung der Beklagten unbegründet. Die Beklagten sind aus den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, die Beklagte zu 1. in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 PflVG, § 6 Ausländerpflichtversicherungsgesetz, verpflichtet, dem Kläger wegen der bei dem Unfall am 16.7.1996 erlittenen Körperverletzungen und Gesundheitsbeschädigungen ein Schmerzensgeld von 10.000,00 DM zu zahlen. Der Schmerzensgeldbetrag berücksichtigt eine vom Kläger eingeräumte Mithaftung in Höhe von 50 % und erfaßt die Verletzungen und die bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat entstandenen Verletzungsfolgen. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet.
Der Unfall ereignete sich in X. Der damals 10 Jahre und 6 Monate alte Kläger fuhr mit seinem Fahrrad Mountain-Bike MTB 24 von der Straße L kommend über eine kleine Fußgängerbrücke auf die Straße X2. Die Brücke verbindet die beiden parallel laufenden, durch einen Bach getrennten Straßen. Der Kläger bog nach rechts auf die Straße X2 ab. Auf der Straße X2 näherte sich von links der von dem Beklagten zu 2. gesteuerte Lkw mit Anhänger. Der Kläger bewegte sich zunächst noch ein Stück auf der rechten Fahrbahn, machte dann einen Schlenker nach links, um vor dem sich nähernden Lkw den Gehweg auf der linken Straßenseite zu erreichen. Der Lkw fuhr ebenfalls nach links und erfaßte den Kläger. Dieser geriet mit dem linken Fuß unter das linke Vorderrad des Motorwagens. Der Fuß wurde nahezu abgefahren.
Für den Fahrer des Beklagtenfahrzeug war der Unfall vermeidbar. Er hat den Unfall auch verschuldet. Nach § 3 Abs. 2 a StVO wird von dem Führer eines Kraftfahrzeugs besondere Rücksicht gegenüber Kindern im Straßenverkehr verlangt. Nach dieser Vorschrift muß er sich ihnen gegenüber, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß ihre Gefährdung ausgeschlossen ist. Dagegen hat der Beklagte zu 2. verstoßen.
Wie der Sachverständige Dipl. Ing K in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, ergibt die Auwertung der Diagrammscheibe durch die Firma Mannesmann, daß der Lkw zunächst mit einer Geschwindigekit von 71 km/h bis in den untersten Geschwindikeitsbereich verzögert, anschließend auf 55 km/h beschleunigt worden ist und aus dieser Geschwindigkeit zum Stillstand kam. Unter Einbeziehung eines Toleranzwertes von +/- 3 km/h ergibt sich eine Annäherungsgeschwindigkeit von 58 bzw 52 km/h. Aus dem Verlauf der in der polizeilichen Unfallskizze festgehaltenen Blockierspur des Lkws und den Beschädigungen des Fahrrades am hinteren Schutzblech und am Hinterrad, so die Angaben in der polizeilichen Unfallanzeige, ergebe sich als Kollisionsort der äußerste linke Bereich der linken Fahrbahnhälfte. Bei einer zugunsten des Lkw-Fahrers angenommenen Geschwindigkeit des Klägers von 15 km/h hätte der Kläger 3 Sekunden gebraucht, um die Strecke von 12,5 Metern von der Brücke bis zum Kollisionsort unter Berücksichtigung des zu fahrenden Bogens zur linken Fahrbahnhälfte zurückzulegen. Wenn der Kläger 2 bis 3 Meter auf der Straße zurückgelegt und dann mit dem Schlenker nach links begonnen habe, sei der Lkw 31 m entfernt gewesen. Bei einer Reaktionszeit von 2,3 Sekunden und einer Vollbremsung nach einer weiteren Sekunde hätte der Beklagte zu 2. den Lkw bei einer Bremsverzögerung von 5,5 sec² 10 Meter vor der Kollision zum Stillstand bringen können. Wäre er in Bremsbereitschaft gefahren, als der Kläger 3 Sekunden vor der Kollision von der Brücke auf die Straße fuhr, hätte er ohne die dann entfallende Reaktionszeit bei einer Bremsumg 1,5 Sekunden vor der Kollision den Lkw vor dem Kollisionort anhalten können. An der Sorgfalt der Feststellung und der Zuverlässigkeit der Ausführungen des Sachverständigen hat der Senat keinen Zweifel. Sie werden auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt. Demnach steht fest, daß der Unfall für den Beklagten zu 2. vermeidbar war, daß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat, § 276 BGB, daß er ferner die oben bezeichnete Vorschrift § 3 Abs. 2 a StVO verletzt hat. Der Beklagte zu 2. hätte, als der Kläger von der Brücke auf die Straße fahrend in sein Blickfeld kam, in Bremsbereitschaft fahren und spätestens, als der Kläger nach links fuhr bremsen müssen. Allein sein Ausweichen nach links reichte nicht aus. Er hat die gefährliche Situation auch erkannt. Nach seiner, des Beklagten zu 2., Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, hat der Kläger, als er den herannahenden Lkw bemerkt hatte, nervös reagiert. Dies hätte den Beklagten zu 2. im Zusammenwirken und mit den oben bereits behandelten Umständen zu besonderer Vorsicht und dazu veranlassen müssen, auf die gefährliche Unsicherheit des Klägers sogleich so zu reagieren, daß er den Lkw sofort zum Stillstand bringen konnte.
Bei der Abwägung der Verschuldens- und Verursachensanteile §§ 17 StVG, 254 BGB dürfen nur festgestellte Umstände berücksichtigt werden. Da der Kläger ein hälftiges Mitverschulden einräumt, bedarf es hierzu keiner näheren Ausführungen. Aufgrund der Betriebsgefahr des Lkws und des Verschuldens des Beklagten zu 2. steht eine 50 %ige Haftung der Beklagten außer Frage .
Das Schmerzensgeld soll die Verletzung und deren Folgen angemessen ausgleichen und dafür eine billige Entschädigung in Geld darstellen. Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuß ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde. Die Höhe des Schmerzensgeldes bemißt sich daher u.a. nach Art und Dauer der Schmerzen, Art und Schwere etwaiger Eingriffe, Dauer der Behandlung, beruflichen und persönlichen Nachteilen sowie auch Art und Schwere etwaiger Dauerfolgen (BGHZ 18, 49).
Der Kläger ist schwer verletzt worden. Er hat ein schweres Überrolltrauma des linken Fußes erlitten mit Frakturen der Metatarsalia (Fußsohle) I bis V im Bereich des linken Fußes sowie eine D V-Fraktur im Bereich der linken Hand. Er wurde vom 17.7. bis zum 20.9.1996 in der Klinik für Plastische Hand- und Wiederherstellungschirurgie der Medizinischen Hochschule Hannover behandelt. Der Fuß war nahezu abgefahren. Während des ersten stationären Aufenthalts wurden 17 Operationen vorgenommen. Aufgrund des schmerzhaften täglichen Verbandwechsels und Debridements (Wundreinigung) während der ersten stationären Behandlung wurde, wie aus dem Bericht der Klinik vom 12.11.1996 weiter hervorgeht, ein Peridualkatether gelegt, über den zur Schmerzlinderung täglich Carbotensin-Gaben erfolgten. In der Folgezeit mußte der Kläger sich nach Angaben des Vaters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat 6 weiterer Operationen zur Korrektur des Spitzfußes unterziehen. Nach der letzen operativen Achillessehnen-Verlängerung mit Spitzfußkorrektur in 1998 bestand bei der Untersuchungskrontrolle am 16.9.1998, wie dem lezten Bericht der Klinik vom 5.10.1998 zu entnehmen ist, noch eine Weichteilwunde im Bereich der Verse. Erst seit dem letzten Untersuchungsbefund konnte, wie aus dem Bericht hervorgeht, eine Vollbelastung des linken Fußes erfolgen. Krankengymnastische Übungsbehandlungen sind weiterhin erforderlich. Wie der Kläger und sein Vater in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt haben, besteht eine eiternde Wunde an der Verse, die beim Auftreten Schmerzen bereitet.
Angesichts der schweren Verletzung, der bisherigen langwierigen schmerzhaften Behandlung sowie angesichts der Tatsache, daß die Verse noch nicht verheilt ist, der Kläger, wie er glaubhaft erklärt hat, insbesondere beim Auftreten weiterhin Schmerzen hat, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 DM, das der Kläger, wie seine Prozeßbevollmächtigte auf Befragen erklärt hat, für die durch den Unfall erlittenen Verletzungen und die Verletzungsfolgen bis zu mündlichen Verhandlung vor dem Senat verlangt, ein angemessener und erforderlicher Betrag. Dabei ist ein Mitverschulden des Klägers ausreichend berücksichtigt.
Der Festellungsantrag ist zulässig und begründet. Der Heilungsprozeß ist nicht abgeschlossen. Der Eintritt derzeit nicht vorhersehbarer zukünftiger materieller und immaterieller Schäden ist angesichts der schweren Fußverletzungen nicht auszuschließen.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO, die Festsetzung der Beschwer auf § 546 Abs. 1 ZPO.