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Oberlandesgericht Hamm·32 U 130/97·17.11.1998

Berufung zu Schmerzensgeld nach HWS‑Schleudertrauma zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld aus §§ 823 I, 847 BGB i.V.m. § 3 PflVG wegen eines Verkehrsunfalls und rügt eine HWS‑Verletzung. Das OLG Hamm wies die Berufung gegen das Urteil des LG Dortmund zurück, weil die Klägerin die unfallbedingte Verletzung nicht mit der nach § 286 Abs.1 ZPO erforderlichen Überzeugung bewiesen hat. Technische Gutachten ergaben nur geringe Geschwindigkeitsänderungen im ‚Harmlosigkeitsbereich‘; ein zusätzlicher medizinischer Beweis ist nicht ersichtlich.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Dortmund als unbegründet abgewiesen; Schmerzensgeldanspruch wegen fehlenden Nachweises einer unfallbedingten HWS‑Verletzung verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB i.V.m. § 3 PflVG bedarf des Nachweises einer durch den Unfall kausal herbeigeführten tatsächlichen Körperverletzung.

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Die Darlegung einer unfallbedingten HWS‑Schädigung ist nur dann bewiesen, wenn objektive Befunde oder überzeugende Indizien die subjektiven Beschwerden kausal dem Unfall zuordnen.

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Technische Gutachten, die eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung innerhalb des wissenschaftlich ermittelten ‚Harmlosigkeitsbereichs‘ nachweisen, können die Kausalität für eine HWS‑Verletzung widerlegen, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen.

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Eine weitere medizinische Begutachtung ist nicht geboten, wenn bereits durchgeführte Ermittlungen keine Anhaltspunkte liefern, dass ein weiteres Gutachten zu entscheidungsrelevanten neuen Erkenntnissen führen würde.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 BGB§ 3 PflVG§ 286 Abs. 1 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 15 O 158/96

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. Mai 1997 ver-kündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin liegt unter 60.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

2

Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch gemäß § 823 Abs. 1, 847 BGB, 3 PflVG gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer aufgrund des Verkehrsunfalles vom 07.12.1993, der sich in I ereignet hat, nicht zu.

3

Die Klägerin hat ihre Behauptung, sie sei bei dem Verkehrsunfall verletzt worden und habe ein HWS-Schleudertrauma erlitten, welches ihr trotz pysikalischer Behandlung sowie verordneter Medikamente bis Anfang des Jahres 1996 Beschwerden in Form von Kopfschmerzen verursacht habe, nicht beweisen können.

4

Nach der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht mit der nach Maßgabe des § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Sicherheit fest, daß aufgrund des Unfalls ein Eingriff in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsgut der körperlichen Integrietät der Klägerin erfolgt ist.

5

Aufgrund des von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. C erstellten Gutachtens lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des von der Klägerin gefahrenen Pkw Fiat Panda abhängig von der Masse des auffahrenden VW Kombi zum Unfallzeitpunkt zwischen ca. 6 und 7 km/h bzw. 7 und 14 km/h. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, aufgrund zahlreicher Studien, zuletzt einer interdisziplinierenden Studie zur Belastbarkeit der Halswirbelsäule in den Jahren 1996 und 1997 könnten kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderungen von bis zu 10 km/h in heckseitig angestoßenen Fahrzeugen sicher als harmlos angesehen werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der 97er Studie sei sogar von einem "Harmlosigkeitsbereich" von bis zu 11 km/h auszugehen. Bei Geschwindigkeitsänderungen zwischen 10 und 15 km/h komme es auf die Gesamtumstände an. Unabhängig von der Masse des VW Kombi kann schon nichts als erwiesen angesehen werden, daß die Geschwindigkeitsänderung des Pkw Fiat Panda über dem "Harmlosigkeitsbereich" gelegen hat. Die aus technischer Sicht nachweisbaren Mindestgeschwindigkeiten lagen mit ca. 6 km/h bzw. ca. 7 km/h deutlich unter dieser Grenze. Die maximale Geschwindigkeitsänderung des Fiat lag nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bei ca. 14 km/h. Selbst für eine solche Geschwindigkeitsänderung hat der Gutachter keine besonderen Umstände im vorliegenden Fall gefunden, die auf eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Halswirbelsäule der Klägerin schließen lassen könnte. Dabei hat er insbesondere die Einwände der Klägerin bezüglich ihres Autos, der darin befindlichen Sitze und Sitzkonstruktion aber auch den Bewegungsablauf unter Einbeziehung der Körpergröße der Klägerin berücksichtigt.

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Die Bedenken, daß eine Verletzung der Klägerin auf diese Umstände zurückzuführen sein könnten, hat der Sachverständige ausgeräumt.

7

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß eine weitere Begutachtung etwa durch einen medizinischen Sachverständigen zu besseren Erkenntnissen führen könnte.

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Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.

10

Die Beschwer ist gemäß § 546 ZPO festgesetzt worden.