Kein Ersatz überhöhter Mietwagenkosten bei mangelnder Erforderlichkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Das OLG bestätigt, dass Mietwagenkosten grundsätzlich Herstellungsaufwand nach §249 BGB sind, aber nur insoweit zu ersetzen sind, wie sie erforderlich sind. Der Kläger habe die Schadensminderungspflicht verletzt (teures Fahrzeug, keine Preisermittlung); die erforderliche Mietdauer sei auf 24 Tage begrenzt. Daher wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Mietwagenkosten als unbegründet abgewiesen; Berufung der Beklagten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand i.S.v. § 249 Satz 2 BGB und sind erstattungsfähig, soweit sie objektiv erforderlich sind.
Die Erforderlichkeit bemisst sich danach, welche Aufwendungen ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung vornehmen würde.
Der Geschädigte ist zur Schadensminderung verpflichtet; er muss zumutbare Anstrengungen zur Kostensenkung unternehmen (z.B. Preisanfragen, Auswahl eines günstigeren Fahrzeugs, Pauschalangebote).
Die Ersatzdauer für ein Mietfahrzeug ist auf den tatsächlich notwendigen Reparaturzeitraum zu begrenzen; können Reparaturarbeiten unverzüglich begonnen werden, ist die Ersatzdauer entsprechend zu kürzen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 12 O 533/93
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivillkammer des Landgerichts Essen vom 29. März 1994 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers liegt unter 60.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
Der Kläger kann von den Beklagten aufgrund der zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitigen Haftung wegen des Verkehrsunfalls. vom 29. November 1992 über die gezahlten 7.999,38 DM keine Mietwagenkosten verlangen.
Der Kläger mietete bei der Fa. K. einen Mercedes 300 SL bzw. einen Porsche. Die Mietzeit betrug 35 Tage. Die Mietwagenkosten belaufen sich auf 20.438,58 DM netto.
Zwar ist anerkannt, daß der Schädiger bei Beschädigung eines PKW's dem Geschädigten für die Dauer der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung einen Ersatzwagen zur Verfügung stellen oder die hierfür erforderlichen Kosten erstatten muß; denn die Mietwagenkosten gehören zum Herstellungsaufwand nach § 249 Satz 2 BGB. Zu ersetzen Mietwagenkosten allerdings nur, soweit sie sich im Rahmen der Erforderlichen halten; denn der Geschädigte kann nur den Betrag verlangen, der zur Herstellung objektiv notwendig war. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der·L age des Geschädigten machen würde. Bei Prüfung der Erforderlichkeit ist der letztlich auf § 242 BGB zurückgehende Rechtsgedanke des § 254 Abs. 2 1. Alternative BGB anzuwenden. Das bedeutet, wenn der Schädiger die Höhe der Kosten der Schadensbeseitigung beeinflussen kann, ist er unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftliche Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Gerade wenn hohe Kosten drohen, sind ihm besondere Anstrengungen zuzumuten, den Schaden gering zu halten (BGH NJW 86, 2636, 2639). Der Geschädigte muß daher abwägen, ob und welches Fahrzeug er bei einer wirtschaftlichen Betrachtung in der gegebenen Situation mieten würde, wenn er die Mietwagenkosten selbst bezahlen müßte.
Im einzelnen gilt im vorliegenden Fall folgendes: Ein Ersatzfahrzeug war jedenfalls nicht für mehr als 24 Kalendertage notwendig. Der PKW BMW 850 i Coupe, Erstzulassung 10.12.1990,des Klägers hatte im Zeitpunkt des Unfalls am 04.06.1992 eine Kilometerleistung von 48.182. Der Wiederbeschaffungswert betrug 100.000 DM. Der PKw hatte bei dem Unfall einen Frontschaden vorne links erlitten. Der mit der Schadensfeststellung beauftrage Sachverständige kalkulierte die Reparaturkosten in Höhe von 23.366,29 DM. Die angefallenen Reparaturkosten betrugen 18.606,99 DM. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß nach dem Schadensbild wirtschaftlich ein Totalschaden nicht anzunehmen war. Das konnte durch den Sachverständigen ohne Untersuchung im ·Einze-lnen sofort festgestellt werden. Mit der Reparatur hätte demnach unverzüglic,h bevor das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vorlag, begonnen werden können. Der Sachverständige hat die Reparaturdauer mit 16 bis 18 Arbeitstagen· veranschlagt. Unter Einschluß de·r Wochenenden und des Pfingsmontags und auch unter Berücksichtigung eines weiteren gesetzlichen Feiertages hätten 24 Kalendertage für die Dauer der Reparatur ausgereich.t. Die Mietwagenfirma stellte dem Kläger einen Tagespreis zuzüglich 2,04 DM je gefahrenem Kilometer in Rechnung. Das war dem Kläg.er aufgrund eines Unfalls, den er kurze Zeit vorher gehabt hatte bekannt. Bei diesem hatte er ebenfalls ein Ersatzfahrzeug von der Fa. K. gemietet. Der Kläger setzte das Ersatzfahrzeug beruflich ein. Er konnte absehen, daß er in dem in Betracht kommenden Zeitraum erhebliche Wegstrecken würde zurücklegen müssen. Die naheliegende Uberlegung, daß die voraussichtlich mit dem Mietwagen zu fahrenden Kilometer bei einem Kilometerpreis von 2,04 DM zu hohen Kosten führen würden, hat der Kläger entweder überhaupt nicht angestellt oder er hat daraus nicht die erforderlichen Konsequenzen gezogen, weil er, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, davon ausging, daß er die Mietwagenkosten nicht zu bezahlen brauche. Um diese Kosten in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen zu halten, hätte es jedoch nahegelegen, daß der Kläger sich bei der Firma K. und ggfl. bei anderen Firmen nach deren Preisen und nach einem Pauschalpreis erkundigte und sich an den günstigsten Anbieter wandte.
Der Kläger hätte ferner in Erwägung ziehen müssen., einen PKW, der deutlich preiswerter angeboten wurde, zu mieten, auch wenn dies mit einer gewissen Beeinträchtigung des Fahrkomforts verbunden sein konnte. Der Kläger hat in der mündliche Verhandlung selbst eingeräumt, daß er ein preiswerteres Fahrzeug gemietet hätte, wenn er die Mietwagenkosten hätte selbst bezahlen müssen. Hätte der Kläger sich wirtschaftlichen Überlegungen entsprechend verhalten, wäre er mit dem von der Beklagten zu 2) gezahlte Betrag von rund 8. 000 DM; der einem Tagespreis von 333,00 DM entspricht, ausgekommen.
Nebenentscheidungen: §§ 91, 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10 ZPO.