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Oberlandesgericht Hamm·32 U 10/93·14.11.1993

Verkehrsunfall: 50/50-Haftung bei Überholen und Linksabbiegen in untergeordneten Weg

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Krankenkasse verlangte aus übergegangenem Recht weiteren Ersatz für Heilbehandlungskosten nach einem Unfall zwischen Pkw (Überholer) und Motorroller (Linksabbieger). Das OLG bejahte ein Verschulden des Pkw-Fahrers wegen verspäteter Reaktion trotz frühzeitiger Erkennbarkeit des Abbiegevorgangs. Zugleich habe der Rollerfahrer gegen die Pflicht zur „letzten Rückschau“ nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen und den überholenden Pkw vor dem Abbiegen erkennen müssen. In der Abwägung nach § 17 StVG hielt der Senat eine hälftige Haftungsverteilung für angemessen; weitergehende Zahlungs- und Feststellungsansprüche wurden abgewiesen.

Ausgang: Berufung zurückgewiesen; weitergehende Zahlungs- und Feststellungsansprüche wegen 50/50-Haftungsquote nicht gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer beim Überholen trotz erkennbarer Anzeichen eines bevorstehenden Linksabbiegens nicht rechtzeitig abbremst und dadurch eine Kollision verursacht, handelt schuldhaft (§ 1 Abs. 2 StVO).

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Der Linksabbieger verletzt § 9 Abs. 1 S. 4 StVO, wenn er die gebotene letzte Rückschau vor Einleitung der Abbiegelenkbewegung unterlässt, obwohl er ein nachfolgendes Überholfahrzeug rechtzeitig hätte wahrnehmen können.

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Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG dürfen nur feststehende, bewiesene Umstände berücksichtigt werden; ungeklärte Tatsachen (z.B. rechtzeitiges Blinken) sind nicht entscheidungserheblich, wenn die Pflichtverletzung anderweitig feststeht.

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Ein Abbiegen in einen erkennbar öffentlichen, wenngleich unbefestigten Abzweig begründet nicht ohne Weiteres die gesteigerten Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO wie beim Einfahren in Grundstückseinfahrten.

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Treffen sich ein Verschulden des Überholenden und ein Verstoß des Linksabbiegers gegen die letzte Rückschaupflicht in gefahrträchtigen Fahrmanövern, kann eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 % angemessen sein.

Relevante Normen
§ 116 SGB X§ 823 BGB§ 3 Nr. 1 PflVG§ 17 SVG§ 1 Abs. 2 StVO§ 9 Abs. 1 S. 4 StVO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6 0 232/92

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 5. November 1992 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die·Beschwer der Klägerin beträgt mehr als 60.000,00 DM.

Tatbestand

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Es handelt sich um Ansprüche nach einem Verkehrsunfall, der sich am. 00. Mai 1989 gegen 11:30 Uhr in C., Q.-straße in Höhe der Zufahrt zu dem Baggersee L. ereignet hat. Beteiligt an dem Verkehrsunfall waren N. R., der Fahrer eines Motorrollers und der Beklagte zu 1), der Fahrer und Halter des Pkw T., amtliches Kennzeichen Kz01, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Auf dem Beifahrersitz des Motorr.ollers saß die Ehefrau des N. R., H. R.. Die Klägerin ist Einziehungsermächtigte der Betriebskrankenkasse. P.. Frau H. R. ist Mitglied  dieser Krankenkasse. Die Klägerin macht die restlichen 50 % der von der Krankenkasse für Frau H. R. und deren Ehemann N. R. gemachten Aufwendungen geltend. In Höhe von 50 % haben die Beklagten ihre Haftungsverpflichtung anerkannt.

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N. R. und dessen Ehefrau H. R. wollten mit dem von N. R. gesteuerten Motorroller von der Q.-straße links in einen Waldweg, der zu einem Baggersee führte, abbiegen. Der Rollerfahrer hatte sich zur Straßenmitte hin eingeordnet. Hinter ihm befand sich der Zeuge V. mit dem U. Cabrio seiner Bekannten X.. Dahinter befand sich der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw. Er überholte den Zeugen V.. Er stieß auf der von ihm benutzten linken Fahrspur mit dem Motorroller zusammen. N. R. wurde hierdurch so schwer verletzt, daß er noch an der Unfallstelle verstarb. H. R. wurde ebenfalls schwer verletzt. Ihr mußte ein Arm amputiert warden. Ferner ist sie von der Brust an abwärts querschnittgelähmt.

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Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte zu 1) sei schneller als die am Unfallort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren. Er habe den Fahrer des Motorrollers erkennen und den eingeleiteten Überholvorgang sofort abbrechen müssen. Sie habe für H. R. insgesamt einen Betrag von 241.947,40 DM aufwenden müssen. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Aufstellung vom 25.05.1989 (Bl. 54 der Gerichtsakten). Für N. R. habe sie ein Sterbegeld von 2.100,00 DM gezahlt. Insgesamt sei damit ein Betrag von 244.047,40 DM angefallen. Hierauf habe die Beklagte zu 2) 78.824,55 DM gezahlt. Weitere 4.784,00 DM bringe sie für ersparte Aufwendungen der H. R. während des Krankenhausaufenthalts in Abzug. In zweiter Instanz ist unstreitig geworden, daß die Restforderung der Kläge.rin 119.845·,00 DM beträgt. Insoweit wird Bezug genommen auf die als Anlage zum Schriftsatz vom 21. Juni 1993 überreichten Unterlagen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 160.437,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.06.1992 sowie 4 %  auf 38.609,40 DM vom 04.05.1990 bis 02.06.1992 an die Klägerin zu verurteilen,

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2.

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festzustellen, daß die Beklagten über den in Ziff. 1) enthaltenen Betrag sämtliche Aufwendungen der Betriebskrankenkasse P., die dieser anläßlich des Unfalls ihres Mitglieds M. H. R. noch entstanden sind, zu erstatten haben,

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3.

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festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, die in der Zukunft noch entstehenden Aufwendungen, die der Betriebskrankenkasse P. gegenüber ihrem Mitglied Frau M. H. R. aus dem Unfall vom 25.05.1989 noch erwachsen, zu erstatten.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben vorgetragen, der Motorrollerfahrer N. R. sei der ihm als Linksabbieger zukommenden "doppelten Rückschaupflicht" nicht nachgekommen. Da er in einen unbefestigten Waldweg habe abbiegen wollen, träfen ihn die gleichhohen Sorgfaltsanforderungen wie denjenigen, der in eine Grundstückseinfahrt abbiege. Eine Mithaftungsquote von 50 % haben die Beklagten für angemessen gehalten. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung haben die Beklagten Einwendungen erhoben, die in zweiter Instanz jedoch nicht weiter verfolgt werden, da die Restforderung unstreitig geworden ist.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen V.. Es wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. November 1992 (Bl. 58 bis Bl. 60 der Gerichtsakten). Ferner war die Ermittlungsakten 11 Js 466/88 StA Bielefeld Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Durch das angefochtene Urteil vom 5. November 1992 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es ist von einer der Klägerin anzurechnenden Mithaftungsquote des Rollerfahrers N. R. von 50 % ausgegangen. Auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen.

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Mit der Berufung hat die Klägerin zunächst beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils

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1.

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 160.4-37,68 DM nebst 4 %  Zinsen davon seit dem

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1. Juni 1992 sowie 4 % von 38.609,40 DM für die Zeit vom 4. Mai 1990 bis 31. Mai 1992 zu zahlen,

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2.

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festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Betriebskrankenkasse P. alle Aufwendungen, welche dieser anläßlich des Unfalls ihres Mitglieds M. H. R. entstanden sind und noch entstehen werden, über die anerkannte Quote von 50 % hinaus in voller Höhe zu erstatten.

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Mit Schriftsatz vom 21.06.1993 hat die Klägerin die Klageforderung ermäßigt, indem sie in Höhe von 36.026,67 DM und 4.566,18 DM den Rechtsstreit fur erledigt erklärt hat. In Höhe dieser Beträge hatte die Beklagte am 12.06.1992 und 20.06.1993 unstreitig Zahlungen geleistet. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat die Klägerin klargestellt, daß in Höhe von 4.566,18 DM die Klage zurückgenommen worden sei.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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1.

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die Beklagten zu verurteilen,als Gesamtschuldner an die Klägerin 119.845,00 DM nebst 4 % Zinsen davon seit dem 4. Mai 1990, sowie nebst 4 % von 38.609,40 DM für die Zeit vom 4. Mai 1990 bis 31. Mai 1992, 4 % von 36.026,67 DM für die Zeit vom 4. Mai 1990 bis 12. Juni 1992, und 4 % von 4.566,18 DM für die Zeit vom 4. Mai 1990 bis zum 20.06.1993 zu zahlen,

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2.

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festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Betriebskrankenkasse P.· alle Aufwendungen, welch.e di ese anläßlich des Unfalls ihre.s Mitgliedes M. H. R. entstanden sind und noch entstehen werden, über die anerkannte Quote von 50 % hinaus in voller Höhe zu erstatten,

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3.

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den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (hinsichtlich der Erledigungserklärung.)

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Die Beklagten beantragen,

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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel weiter. Sie trägt unter Aufrechterhaltung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages ergänzend vor., daß eine Anrechnung einer möglichen Mithaftung des Fahrers N. R. ausscheiden müsse, weil mit der H. R. zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung das Famil·ienprivileg der häuslichen Gemeinschaft nicht mehr bestanden habe, da N. R. bei dem Unfall auf der Stelle getötet worden sei. Im übrigen stelle die Annahme eines Verschuldens des Motorrollerfahrers lediglich eine Hypothese dar, die sei auch nicht durch ·die Vernehmung des Zeugen V. bewiesen. Es sei vie·lmehr so, daß der Beklagte zu 1) auf die durch die Betätigung des linken Blinkers durch die Einordnung zur Straßenmitte hin und durch die Verlangsammung der Fahrgeschwindigkeit klar gezeigte Abbiegeabsicht des Rollerfahrers nicht rechtzeitig genug reagiert habe. Dieses ordnungsgemäße Verhalten des Rollerfahrers sei für den Beklagten zu 1) auch über· den vor ihm fahrenden Pkw Cabrio hinweg erkennbar gewesen.

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Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Sie bestreiten, daß der Rollerfahrer rechtzeitig den Blinker gesetzt habe. Im übrigen müsse die Klägerin sich ein Mitverschulden des N. R. deshalb anrechen lassen, da dieser seiner doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen sei. Außerdem habe ihm, da er in eine Grundstückseinfahrt habe abbiegen wollen, die Pflicht oblegen, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung vom 26. Februar 1993 und auf den Schriftsatz der Klägerin vom 21. Juni 1993 sowie. auf die Berufungserwiderungsschrift vom 8. Oktober 1993 und den Schriftsatz der Beklagten vom 22. Juni 1993 Bezug genommen. Der Senat hat ein mündliches Unfallkonstruktionsgutachten des Sachverständigen Z. eingeholt. Auf die von dem Sachverständigen überreichten Unterlagen, insbesondere die Lichtilder von der Örtlichkeit, das Zeit-Weg-Diagramm und die protokollierten Angaben des Sachverständigen wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten wegen des Unfallereignisses vom 25. Mai 1989 aus §§ 116 SGB X, 823 BGB, 3 Nr. 1 PflVG über die unstreitig gezahlten 119.417,40 DM hinaus keine weiteren Schadensersatzansprüche. Beide Unfallbeteiligte trifft am Unfallgeschehen ein Verschulden. Die Abwägung gem. § 17 SVG er gibt eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 %.

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I.

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Der Beklagte zu 1) hat den Unfall schuldhaft verursacht, da er falsch reagiert hat (§ 1 Abs. 2 StVO). Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Z., an dessen Sachkunde der Senat keine Zweifel hat, war es dem Beklagten möglich, durch Abbremsen seines Fahrzeuges den Unfall zu verhindern. Für den Beklagten zu 1) war der Rollerfahrer R. 4 sec. vor der Kollision erkennbar. Zu diesem Zeitpunkt nahm R. nämlich den Spurwechsel innerhalb der rechten Fahrspur vor. Der Beklagte zu 1) befand sich in dieser Situation mit seinem Pkw auf der linken Spur in Höhe der Heckpartie des vor ihm fahrenden Pkw A. Cabrio des Zeugen X.. Aus dieser Position konnte er wahrnehmen, daß R. mit seinem Roller einen Spurwechsel vollzog. Ferner war für ihn die Abfahrt zu dem Baggersee L. erkennbar. Diese istzwar nicht gepflastert, sie ist jedoch - wie die von dem Sachverständigen Z. gefertigten Fotos eindeutig erkennbar machen - aufgrund der großen Einmündung dieses Weges als Abfahrt erkennbar. In dieser Situation hätte der Beklagte zu 1) durch Abbremsen seines Fahrzeuges vor dem Kollisionspunkt rechtzeitig stoppen können, wie der Sachverständige anhand des von ihm gefertigten Weg-Zeit-Diagramms überzeugend dargelegt hat. Tatsächlich hat der Beklagte zu 1) jedoch eh erst unmittelbar, nämlich 1 sec. vor dem Zusammenprall, reagiert. Zu diesem Zeitpunkt.war er bei einer angenommenen zulässigen Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h 25 m von dem Kollisionspunkt entfernt. Dem Beklagten zu 1) stand damit insgesamt ein Zeitraum von 3 sec. zur Verfügung, um so zu reagieren, daß der Unfall vermieden wurde. Ihn trifft daher ein Verschulden.

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II.

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Aber auch den Rollerfahrer R. trifft ein Verschulden am Unfallgeschehen. Er hat gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift war der Motorrollerfahrer gehalten, nochmals vor dem ei gentlichen Abbiegevorgang auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen, da er ansonsten den Pkw des Beklagten zu 1) hätte erkennen müssen. Dies steht fest aufgrund der auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Z.. Als der Rollerfahrer R. sich entschloß, an die Mittellinie heranzufahren, war dies ca. 6,5 sec. vor der Kollision. Zu diesem Zeitpunkt war der Zeuge V. mit dem Cabrio A. ca. 70 m hinter dem Rollerfahrer. In einer Entfernung von weiteren 15 m befand sich der Beklagte zu 1), der sich zu diesem Zeitpunkt entschloß, den Spurwechsel auf die linke Fahrbahn zum Überholen des Cabrio zu vollziehen. In dieser Situation befand sich der Pkw des Beklagten zu 1) im Sichtschatten des Cabrio, so daß R. ihn nicht wahrnehmen konnte. Er konnte jedoch den Beklagten zu 1) ca. 1 sec., bevor er die eigentliche Lenkbewegung zum Abbiegen ausführte, mit seinem Pkw erkennen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte zu 1) nämlich bereits mit einer Fahrzeuglänge vor dem Cabrio des Zeugen V., und zwar vollständig auf der linken Fahrspur. Der Rollerfahrer hätte den Pkw des Beklagten zu 1) daher sehen müssen, wenn er den besonderen Anforderungen des § 9 Abs. 1 S. 4 StVO genügt hätte. Ihn trifft daher auch ein Verschulden am Unfallgeschehen. Ob er darüber hinaus den Blinker eingeschaltet hatte, ist insoweit nicht von Bedeutung. Dieser Umstand bedurfte daher keiner weiteren Aufklärung.

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III.

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Danach ist nach § 17 StVG abzuwägen, inwieweit der Verkehrsunfall von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Auf Seiten der Beklagten ist das letztlich auch eingeräumte Verschulden des Beklagten zu 1) und die Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 1) in Anrechnung zu bringen. Dem steht die schuldhafte Verletzung der besonderen Rücksichtspflicht zum Abbiegen des Rollerfahrers R. gegenüber. Eine Erhöhung des Verschuldens dieses Fahrzeugteilnehmers in Bezug auf das Abbiegen in einen untergeordneten Weg kann nicht deshalb angenommen werden, weil es sich bei dem Weg, in den der Rollerfahrer abbiegen wollte, nicht um einen mit einer Grundstückseinfahrt vergleichbaren Weg handelt. Zwar war der Weg nicht asphaltiert, er hatte jedoch aufgrund der Größe des Einmündungstrichters nicht den Charakter eines Privatweges. Ein im Rahmen der Abwägung erhöhendes Verschulden des Zeugen R. im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO kann daher nicht angenommen werden. Die Abwägung, bei der nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen sind, führt daher dazu, daß beide Unfallbeteiligten eine Haftungsquote von 50 % trifft. Beide Fahrmanöver, nämlich das Abbiegen sowie das Überholen, sind gefahrträchtige Fahrverhaltensweisen. Auch liegt die Betriebsgefahr des Motorrollers nicht geringer als die des Pkw. Insoweit ist zu bedenken, daß grundsätzlich ein Zweirad eine höhere Gefährdung der Benutzer hervorrufen kann. Eine Haftungsverteilung im Verhältnis 50 % zu 50 % ist daher angemessen.

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IV.

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Der Schaden ist zwischen den Parteien unstreitig, so daß aufgrund der erfolgten Zahlungen der nunmehr noch geltend gemachte Betrag nicht zuerkannt werden konnte. Ein weitergehender Feststellunsantrag als bereits anerkannt, kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.

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V.

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Nebenentscheidungen: §§ 97, 708 ZPO.