Zuständigkeit bei Erinnerung gegen Vorpfändung (§845, §766 ZPO): Amtsgericht Eberswalde bestimmt
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte Erinnerung nach §766 ZPO gegen eine durch Gerichtsvollzieher zugestellte Vorpfändung (§845 ZPO) ein. Streitpunkt war die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts. Das OLG Hamm bestimmte das Amtsgericht Eberswalde als zuständiges Vollstreckungsgericht, weil die Zuständigkeit nach §828 Abs.2 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners bemessen wird. Die Vorpfändung ist eine vorläufige private Zwangsvollstreckungsmaßnahme und richtet die Erinnerung nicht gegen eine Entscheidung des zustellenden Amtsgerichts.
Ausgang: Amtsgericht Eberswalde als zuständiges Vollstreckungsgericht bestimmt
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine Vorpfändung nach §845 ZPO steht dem Schuldner die Erinnerung nach §766 ZPO zu, wenn er Mängel der Voraussetzungen der Vorpfändung rügt.
Die örtliche Zuständigkeit für das Erinnerungsverfahren richtet sich nach §828 ZPO; zuständig ist das Vollstreckungsgericht, konkret das Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners (§828 Abs.2 ZPO).
Die Vorpfändung nach §845 ZPO ist eine vorläufige, private Zwangsvollstreckungsmaßnahme, bei der lediglich die Zustellung der Benachrichtigung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt; die Erinnerung richtet sich gegen diese Maßnahme und nicht gegen eine gerichtliche Entscheidung des Zustellungsgerichts.
Ist die örtliche Zuständigkeit streitig und haben sich verschiedene Amtsgerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt, kann das zuständige Oberlandesgericht nach §36 ZPO die Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts vornehmen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Herne-Wanne, 7 M 3945/10
Leitsatz
Zur örtlichen Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bei einer Erinnerung gegen eine Vorpfändung gem. § 845 ZPO
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Eberswalde
- Vollstreckungsgericht - bestimmt.
Gründe
A.
Die Gläubigerin hat der Drittschuldnerin und dem Schuldner durch einen Gerichtsvollzieher eine Vorpfändung gemäß § 845 ZPO zustellen lassen. Die Benachrichtigung ist dem Amtsgericht Herne-Wanne, Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge, vorab zur Zustellung übermittelt worden.
Gegen die Vorpfändung wendet sich der Schuldner mit seiner beim Amtsgericht Herne-Wanne eingelegten Erinnerung gemäß § 766 ZPO vom 2. Dezember 2010, mit der er rügt, dass kein vollstreckbarer Schuldtitel vorliege.
Durch Beschluss vom 25. Februar 2011 hat sich das Amtsgericht Herne-Wanne auf Antrag des Schuldners für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Eberswalde abgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, das Amtsgericht Eberswalde sei gemäß § 764 Abs. 2 ZPO zuständig, da das Vollstreckungsverfahren in dessen Bezirk stattfinden solle. Der Schuldner wohne in ####1 D, das zum Bezirk des Amtsgerichts Eberswalde gehöre. Im dortigen Bezirk sei der Titel zu vollstrecken.
Das Amtsgericht Eberswalde hat durch Beschluss vom 4. März 2011 die Übernahme der Sache abgelehnt und dem Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Amtsgericht Herne-Wanne habe ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO gegen den Schuldner erlassen. Dabei habe es die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Eberswalde als Vollstreckungsgericht gemäß der §§ 828, 802 ZPO nicht beachtet. Das vorläufige Zahlungsverbot sei daher von einem unzuständigen Gericht erlassen worden und somit fehlerhaft. Die von dem Schuldner eingelegte Erinnerung gegen das vorläufige Zahlungsverbot sei gemäß § 766 ZPO begründet. Das Amtsgericht Eberswalde sei jedoch nicht berufen, über Erinnerungen gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Herne-Wanne zu befinden. Das Erinnerungsverfahren sei vielmehr bei dem Amtsgericht Herne-Wanne durchzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts Eberswalde vom 4. März 2011 Bezug genommen.
B.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
I.
Verschiedene Gerichte, die Amtsgerichte in Herne-Wanne und Eberswalde, haben sich rechtskräftig im Sinne der Vorschrift für örtlich unzuständig erklärt.
II.
Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zu der Bestimmung berufen. Die für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommenden Amtsgerichte liegen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so dass das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre, und zu dem Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gehört das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht in Herne-Wanne.
C.
Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Eberswalde zu bestimmen. Dessen örtliche Zuständigkeit folgt aus § 828 Abs. 2 ZPO.
Dem Schuldner steht gegen eine Vorpfändung gemäß § 845 ZPO die Erinnerung nach § 766 ZPO zu, wenn – wie vorliegend – ein Mangel der Voraussetzungen der Vorpfändung beanstandet werden soll. Die Zuständigkeit für das Erinnerungsverfahren richtet sich nach § 828 ZPO (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Auflage, § 845 ZPO Rn. 8). Nach dieser Norm hat das Vollstreckungsgericht zu entscheiden, mithin gemäß § 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Dies ist vorliegend das Amtsgericht Eberswalde.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Eberswalde in seinem Beschluss vom 4. März 2011 richtet sich die Erinnerung auch nicht gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Herne-Wanne, welches die Vorpfändung nicht ausgebracht hat. Vielmehr stellt die Vorpfändung nach § 845 ZPO eine vorläufige, private Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar, bei der lediglich die Zustellung der Benachrichtigung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt.
Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Herne-Wanne das Verfahren zu Recht nach § 828 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht Eberswalde abgegeben.